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BGH·XII ZB 529/25·18.03.2026

Rechtsbeschwerde: Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung erweiterter Vollmacht

ZivilrechtBetreuungsrechtErwachsenenschutz / VorsorgevollmachtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Rechtsbeschwerde eines Bevollmächtigten gegen die Einrichtung einer Betreuung wegen Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge hatte Erfolg. Der BGH hob den landgerichtlichen Beschluss auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht eine 2022 vorgelegte „erweiterte Vollmacht“ und die Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung nicht hinreichend geprüft hatte. Zudem hat das Gericht die Frage der Eignung und die Möglichkeit einer Kontrollbetreuung nicht ausreichend erwogen.

Ausgang: Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und Zurückverweisung an das Landgericht zur erneuten Prüfung insbesondere der erweiterten Vollmacht und der Eignung des Bevollmächtigten

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 1814 Abs. 3 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuung erforderlich ist; eine wirksame Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen.

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Bei der Prüfung der Erforderlichkeit hat das Gericht alle relevanten Vorsorgevollmachten und deren Wirksamkeit aufzunehmen und zu prüfen; die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nach § 26 FamFG umfasst auch nachträglich erteilte bzw. erweiterte Vollmachten.

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Die bloße Tatsache, dass ein Bevollmächtigter einzelne Angelegenheiten nicht einwandfrei regelt, begründet nicht ohne Weiteres die Anordnung einer Vollbetreuung; es ist zu prüfen, ob Mängel durch eine Kontrollbetreuung behoben werden können.

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Ist an der Befähigung oder Redlichkeit des Bevollmächtigten ernstlich zu zweifeln und lässt sich diese Gefahr nicht durch eine Kontrollbetreuung abwenden, kann die Bestellung einer Vollbetreuung gerechtfertigt sein.

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Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet grundsätzlich zuerst den Versuch, das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen durch Nachsteuerung mittels Kontrollbetreuung zu wahren, bevor eine weitergehende Vollbetreuung angeordnet wird.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 3 GNotKG§ 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 FamFG§ 74 Abs. 7 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG Lübeck, 7. Oktober 2025, Az: 7 T 101/25

vorgehend AG Oldenburg (Oldenburg), 12. Februar 2025, Az: 60 XVII 5243

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 7. Oktober 2025 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

1

Die 93-jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an einer ausgeprägten Demenz vom Alzheimer-Typ, derentwegen sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Sie erteilte ihrem Sohn, dem Beteiligten zu 3, am 8. Oktober 2020 eine Vollmacht zur Regelung und Organisation aller ihrer Angelegenheiten.

2

Das Amtsgericht hat eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung, der Entscheidung über eine Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen sowie der Gesundheitssorge eingerichtet und den Beteiligten zu 1 zum Berufsbetreuer bestimmt.

3

Das Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 3 zurückgewiesen; hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

5

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Angelegenheiten der Betroffenen könnten deshalb nicht gleichermaßen durch den Beteiligten zu 3 als Bevollmächtigten besorgt werden, weil die Entscheidung über eine Unterbringung oder über freiheitsentziehende Maßnahmen nicht vom Umfang der am 8. Oktober 2020 erteilten Vollmacht erfasst sei. Für den Bereich der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitssorge sei die Betreuung erforderlich, weil der Wahrnehmung der Angelegenheiten der Betroffenen durch den Beteiligten zu 3 tatsächliche Hindernisse entgegenstünden. Ärzte und Kliniken in der Umgebung des Pflegeheims seien zu einer weiteren Behandlung der Betroffenen aus Gründen nicht mehr bereit, die in der stets besserwisserischen Haltung des Beteiligten zu 3 lägen.

6

2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

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a) Nach § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB). Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Dies hat das Beschwerdegericht im rechtlichen Ausgangspunkt nicht verkannt. Es hat jedoch nur die am 8. Oktober 2020 erteilte Vollmacht in den Blick genommen und festgestellt, dass diese sich nicht auf die Bereiche der Aufenthaltsbestimmung sowie der Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen erstreckt. Damit hat es den Sachverhalt jedoch unzureichend aufgeklärt. Denn der Beteiligte zu 3 hat eine Urkunde über eine „erweiterte Vollmacht“ vom 16. April 2022 vorgelegt, mit welcher die Betroffene den Aufgabenkreis des Beteiligten zu 3 um den Bereich „freiheitsentziehende Maßnahmen“ erweiterte. Im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 26 FamFG) hätte das Landgericht nicht nur die am 8. Oktober 2020 erteilte Vollmacht, sondern auch die „erweiterte Vollmacht“ vom 16. April 2022 auf ihre Wirksamkeit und Reichweite prüfen müssen.

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b) Soweit das Landgericht seine Entscheidung auch darauf stützt, dass der Beteiligte zu 3 ungeeignet sei, die Angelegenheiten der Betroffenen gleichermaßen wie ein Betreuer zu erledigen, hält dies einer rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.

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aa) Gemäß § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB). Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Steht die - hier vom Landgericht nicht in Zweifel gezogene - Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht fest, kann gleichwohl eine Betreuung erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen nach dessen Wünschen zu besorgen, insbesondere, wenn zu befürchten ist, dass er die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt. Ergeben sich aus der Vereinbarung und dem erklärten Willen des Vollmachtgebers keine konkreten Vorgaben, kann der Betroffene seine Wünsche nicht mehr äußern und ergeben sich auch keine individuellen Anhaltspunkte für seinen mutmaßlichen Willen, richtet sich dieser nach seinen objektiven Bedürfnissen. Den daraus abzuleitenden Handlungsmaximen kann der Bevollmächtigte nicht gerecht werden, wenn er mangels Befähigung oder wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint (Senatsbeschluss vom 2. August 2023 - XII ZB 303/22 - FamRZ 2023, 1748 Rn. 17 mwN).

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Über Art und Umfang der zur Frage der Eignung des Bevollmächtigten durchzuführenden Ermittlungen entscheidet das Tatgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Sofern erhebliche Zweifel an der Befähigung oder Redlichkeit des Bevollmächtigten bestehen und sich die Gefahr durch die Bestellung eines Kontrollbetreuers nach §§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 FamFG nicht hinreichend abwenden lässt, ist eine Vollbetreuung einzurichten. Liegen dagegen lediglich Mängel bei der Vollmachtausübung vor, die behebbar sind, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich zunächst den Versuch, mittels eines zu bestellenden Kontrollbetreuers auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken. Denn die Achtung des Selbstbestimmungsrechts eines Betroffenen gebietet es, seinen Wunsch, die Angelegenheiten von ausgewählten Bevollmächtigten regeln zu lassen, bestmöglich zur Geltung zu bringen. Hierzu kann ein Kontrollbetreuer, wenn der Bevollmächtigte mit der Regelung einer Angelegenheit des Betroffenen überfordert ist, verbindliche, an den Wünschen des Betroffenen orientierte Weisungen erteilen (Senatsbeschluss vom 31. Juli 2024 - XII ZB 75/24 - FamRZ 2024, 1815 Rn. 8 mwN). Nur wenn dies von vornherein keinen Erfolg verspricht, kommt die Anordnung der Vollbetreuung durch einen Dritten in Betracht (Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2018 - XII ZB 230/18 - FamRZ 2019, 140 Rn. 12).

11

bb) Das Landgericht hat nicht die Redlichkeit des Beteiligten zu 3 in Zweifel gezogen, sondern nur dessen Eignung, bestimmte, näher spezifizierte Angelegenheiten der Betroffenen wunsch- und bedürfnisgerecht zu besorgen. Aufgrund dessen hätte es sich die Frage vorlegen müssen, ob die Anordnung einer Kontrollbetreuung anstatt einer weitergehenden Vollbetreuung genügt, um der mit der Vollmachterteilung ausgeübten Selbstbestimmung der Betroffenen zum Erfolg zu verhelfen. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn bereits die begründete Erwartung besteht, dass eine Kontrollbetreuung erfolglos bliebe, weil der Bevollmächtigte dem Kontrollbetreuer gegenüber die Rechenschaft verweigern oder seine Weisungen nicht umsetzen wird. Dahingehende Feststellungen, die sich im vorliegenden Fall insbesondere nicht auf eine Unredlichkeit des Bevollmächtigten stützen können, sind nicht getroffen.

12

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

GuhlingNedden-BoegerKrüger
GünterBotur