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BGH·XII ZB 508/11·02.11.2011

Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers: Zulässigkeit einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde

ZivilrechtBetreuungsrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Rechtsbeschwerde gegen die Entlassung eines Betreuers nach §1908b BGB und die Bestellung eines neuen Betreuers nach §1908c BGB. Das Gericht prüfte, ob die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung nach §70 Abs.3 FamFG statthaft ist. Der BGH hält die Rechtsbeschwerde für unzulässig, weil die genannten Entscheidungen nicht von der Ausnahmeregelung des §70 Abs.3 Satz1 Nr.1 FamFG erfasst sind. Auch die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Entlassung und Bestellung des Betreuers als unzulässig zurückgewiesen; Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Rechtsbeschwerde nach FamFG ist grundsätzlich zulassungsbedürftig; ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht ist sie unzulässig (§ 70 Abs. 1 FamFG).

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Die Ausnahmeregelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG erfasst nicht die Entlassung eines Betreuers nach § 1908b BGB oder die Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908c BGB; für diese Entscheidungen ist daher keine ohne Zulassung zulässige Rechtsbeschwerde vorgesehen.

3

Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung der Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 4 FamFG zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.

4

Eine Rechtsbeschwerde, die unzulässig ist, wird zurückgewiesen; das Beschwerdegericht hat insoweit keine sachliche Prüfung des Beschwerdegrundes vorzunehmen.

Relevante Normen
§ 70 Abs 1 FamFG§ 70 Abs 3 S 1 Nr 1 FamFG§ 1908b BGB§ 1908c BGB§ 70 Abs. 4 FamFG§ 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 42 Abs. 3 FamGKG

Vorinstanzen

vorgehend LG Heidelberg, 14. September 2011, Az: 2 T 46/11

vorgehend AG Wiesloch, 26. Juli 2011, Az: XVII 37/10

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 14. September 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antrag für die Durchführung dieses Rechtsmittels Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 70 Abs. 4 FamFG).

Beschwerdewert: 3.000 € (§ 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 42 Abs. 3 FamGKG)

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen ist (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die Entlassung des Betreuers gemäß § 1908 b BGB und die damit korrespondierende Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908 c BGB sind von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, der ausnahmsweise eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht ermöglicht, nicht erfasst (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 f. und vom 30. März 2011 - XII ZB 692/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 10 f.).

DoseVézinaGünter
Weber-MoneckeSchilling