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BGH·XII ZB 507/22·09.08.2023

Bestellung eines Betreuers: Anspruch eines Angehörigen auf Beteiligung an Rechtsbeschwerdeverfahren

ZivilrechtFamilienrechtBetreuungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Sohn beantragte die Beteiligung am Rechtsbeschwerdeverfahren seines Vaters gegen die Bestellung eines Betreuers. Das Gericht lehnte die Beteiligung ab, weil sie nicht im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen liegt. Die Mitwirkung von Angehörigen kommt nur in Betracht, wenn sie sachgerecht und verfahrensfördernd ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren, das keine neuen Tatsachen erhebt, ist ein solcher Beitrag typischerweise nicht zu erwarten.

Ausgang: Antrag auf Beteiligung am Rechtsbeschwerdeverfahren des Angehörigen wegen fehlendem Interesse des Betroffenen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann gemäß § 7 Abs. 3 FamFG weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen; dies setzt voraus, dass die Beteiligung im Interesse des Betroffenen liegt.

2

Die in § 274 Abs. 4 FamFG genannten Angehörigen können Beteiligte in Betreuungsverfahren sein, jedoch nur, wenn ihre Beteiligung dem wohlverstandenen Interesse des Betroffenen dient.

3

Die Beteiligung eines Angehörigen ist nur gerechtfertigt, wenn sie sachgerecht und verfahrensfördernd ist; bloßes Verwandtschaftsverhältnis genügt nicht.

4

Im Rechtsbeschwerdeverfahren findet keine neue Tatsachenfeststellung statt, weshalb die Beteiligung der erstmalig hinzuzuziehenden Angehörigen regelmäßig nicht im Interesse des Betroffenen liegt.

Relevante Normen
§ 7 Abs 3 FamFG§ 274 Abs 3 Nr 1 Alt 1 FamFG§ 274 Abs 4 Nr 1 FamFG§ 7 Abs. 3 FamFG§ 274 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 FamFG§ 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 9. August 2023, Az: XII ZB 507/22

vorgehend LG Stuttgart, 10. November 2022, Az: 2 T 181/22

vorgehend AG Backnang, 17. Dezember 2021, Az: 7 XVII 271/21

nachgehend BGH, 9. August 2023, Az: XII ZB 507/22, Beschluss

Leitsatz

Die erstmalige Beteiligung eines Angehörigen am Rechtsbeschwerdeverfahren liegt regelmäßig nicht im Interesse des Betroffenen und ist daher im Regelfall nicht veranlasst.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Beteiligung am Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Für eine Beteiligung des Antragstellers an dem vom Betroffenen, dessen Vater, geführten Rechtsbeschwerdeverfahren besteht keine Veranlassung.

2

1. Gemäß § 7 Abs. 3 FamFG kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist. Als weitere Beteiligte kommen dabei in Verfahren, die - wie hier - die Bestellung eines Betreuers zum Gegenstand haben (§ 274 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 FamFG), nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG insbesondere die dort genannten Angehörigen des Betroffenen, unter anderem dessen Abkömmlinge, in Betracht. Weitere Voraussetzung ist indes, dass die Beteiligung im Interesse des Betroffenen liegt. Die Entscheidung über die Hinzuziehung eines Angehörigen als Beteiligter steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 133/11 - FamRZ 2012, 960 Rn. 9 mwN).

3

2. Der Antragsteller ist nicht am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen. Er gehört zwar als Sohn des Betroffenen dem in § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG genannten Personenkreis an, der im Interesse des Betroffenen an einem Betreuungsverfahren beteiligt werden kann. Die Beteiligung des Antragstellers am Rechtsbeschwerdeverfahren scheidet jedoch aus, weil sie nicht im Interesse des Betroffenen liegt. Maßstab hierfür ist das wohlverstandene Interesse des vom Verfahren betroffenen Beteiligten, da die Beteiligung der selbst in ihren Rechten nicht betroffenen Personen ausschließlich in dessen Interesse erfolgt. Die Beteiligung eines Angehörigen liegt dabei nur dann im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen, wenn sie sachgerecht und verfahrensfördernd ist (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 133/11 - FamRZ 2012, 960 Rn. 8; BT-Drucks. 16/6308 S. 179).

4

Dies ist hier nicht der Fall. Im Rechtsbeschwerdeverfahren findet keine neue Tatsachenfeststellung statt, vielmehr wird der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts ausschließlich auf Rechtsfehler überprüft. Dass der Antragsteller hierzu verfahrensfördernd im Interesse des Betroffenen beitragen könnte, ist nicht ersichtlich.

GuhlingGünterPernice
KlinkhammerNedden-Boeger