Betreuung: Ausnahme vom Richtervorbehalt bei Einrichtung einer Kontrollbetreuung nach neuem Verfahrensrecht
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht hatte wegen einer Vorsorgevollmacht eine Kontrollbetreuung durch einen Rechtspfleger angeordnet; der Betroffene legte Beschwerde ein. Das Landgericht hob die Entscheidung auf mit der Begründung, der Richtervorbehalt sei durch das neue Verfahrensrecht gestärkt. Der BGH gab der Rechtsbeschwerde der Betreuungsbehörde statt: §15 Abs.1 Satz2 RpflG erhält die bisherige Ausnahme vom Richtervorbehalt, weshalb die Aufhebung der Entscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen war.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der Betreuungsbehörde stattgegeben; Beschluss des LG aufgehoben und Sache an das LG zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausnahme vom Richtervorbehalt, die dem Rechtspfleger die Bestellung bestimmter Maßnahmen ermöglicht, bleibt auch unter der Neuregelung des Verfahrensrechts erhalten, soweit §15 Abs.1 Satz2 RpflG dies bestimmt.
Die Rechtsbeschwerde nach §70 Abs.3 FamFG ist gegen Entscheidungen über die Bestellung eines Betreuers statthaft und kann sich gegen fehlerhafte Feststellungen der funktionellen Zuständigkeit richten.
Übergeht das Berufungsgericht eine einschlägige Zuständigkeitsvorschrift (hier §15 Abs.1 Satz2 RpflG), ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Bei Remittierung sind auch Streitfragen über die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem zurückverweisenden Gericht zur Entscheidung vorzulegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Saarbrücken, 10. September 2010, Az: 5 T 313/10, Beschluss
vorgehend AG St. Ingbert, 25. Juni 2010, Az: 16 XVII (W) 21/10
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Betreuungsbehörde wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 10. September 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen.
Gründe
I.
Auf Antrag der Beteiligten zu 4 hat das Amtsgericht durch die Rechtspflegerin im Hinblick auf eine vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht eine Betreuung zur Überwachung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Betroffenen angeordnet und den Beteiligten zu 3 zum Kontrollbetreuer bestellt. Dagegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht - Abteilungsrichter - zurückverwiesen. Nach Auffassung des Landgerichts war die Rechtspflegerin nach der seit 1. September 2010 geltenden Gesetzeslage funktionell nicht zuständig. Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung sei nunmehr dem Richter vorbehalten. Dagegen hat die Betreuungsbehörde Rechtsbeschwerde eingelegt.
II.
Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Landgericht war der Auffassung, dass die Ausnahme von dem Richtervorbehalt nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 RpflG aF im neuen Verfahrensrecht (§ 15 RpflG) nicht mehr enthalten sei. Dabei hat es - wie die Betreuungsbehörde zutreffend geltend macht - § 15 Abs. 1 Satz 2 RpflG übersehen, woraus hervorgeht, dass sich an der Rechtslage insofern nichts geändert hat.
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