Betreuerbestellung: Erneute Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren bei nicht mehr bestehendem Einverständnis mit der Anordnung einer Betreuung
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung einer Betreuung; das Landgericht wies ihre Erinnerung zurück, ohne sie erneut anzuhören. Zentral war, ob das Beschwerdegericht von einer nochmaligen persönlichen Anhörung absehen durfte, nachdem das Amtsgericht von Einvernehmen ausgegangen war. Der BGH hob die Entscheidung auf und verwies zurück, weil die Betroffene in der Beschwerde ihr fehlendes Einverständnis deutlich gemacht hatte und daher neue Erkenntnisse zu erwarten sind.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der Betroffenen erfolgreich; angefochtene Beschwerdeentscheidung aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die persönliche Anhörung des Betroffenen vor Bestellung eines Betreuers ist nach § 278 Abs. 1 FamFG erforderlich und besteht grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG.
Vom Unterlassen einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren kann nur ausgegangen werden, wenn die Erstanhörung ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften erfolgt ist und im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Wenn der Betroffene im Beschwerdeverfahren deutlich macht, dass er mit der Betreuung nicht (mehr) einverstanden ist, sind neue Erkenntnisse regelmäßig zu erwarten und das Beschwerdegericht hat den Betroffenen erneut persönlich anzuhören.
Stellt das Beschwerdegericht erstmals die Frage der freien Willensbildung des Betroffenen (z. B. zur Würdigung eines Sachverständigengutachtens), macht dies eine erneute persönliche Anhörung in der Regel erforderlich; das Unterlassen führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG München II, 20. Januar 2022, Az: 6 T 4627/21
vorgehend AG Miesbach, 12. November 2021, Az: XVII 312/21
Leitsatz
Ist das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen davon ausgegangen, dass dieser der Einrichtung einer Betreuung zustimmt und hat es sich deshalb nicht die Frage vorgelegt, ob eine Betreuung gegen den Willen des Betroffenen angeordnet werden kann, hat das Beschwerdegericht den Betroffenen erneut anzuhören, wenn dieser mit seiner Beschwerde gegen den Betreuungsbeschluss zu erkennen gegeben hat, dass er mit der Betreuung tatsächlich nicht oder nicht mehr einverstanden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 31. Juli 2019 - XII ZB 108/19, FamRZ 2019, 1736).
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 20. Januar 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat für die 1939 geborene Betroffene wegen einer dementiellen Erkrankung nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und nach persönlicher Anhörung eine Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis eingerichtet. Im Betreuungsbeschluss ist ausgeführt, dass die Betreuerbestellung „nicht gegen den Willen“ der Betroffenen erfolgt sei. Die auf den Wegfall des „Entmündigungsbeschlusses“ zielende Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen, ohne diese erneut anzuhören. Mit ihrer dagegen gerichteten Rechtsbeschwerde erstrebt die Betroffene weiterhin die vollständige Aufhebung ihrer Betreuung.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Beschwerdeentscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen ist. Das Beschwerdegericht hätte die Betroffene erneut anhören müssen.
a) Nach § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits durch das Gericht des ersten Rechtszugs ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Neue Erkenntnisse sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats insbesondere dann zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem in der amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2019 - XII ZB 108/19 - FamRZ 2019, 1736 Rn. 6 f. und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 98/15 - FamRZ 2015, 1603 Rn. 5 f. mwN).
b) Gemessen daran durfte das Beschwerdegericht nicht von der persönlichen Anhörung der Betroffenen absehen.
Ausweislich des amtsgerichtlichen Betreuungsbeschlusses erfolgte die Bestellung der Betreuerin „nicht gegen den Willen“ der Betroffenen. Auch in seinem ausführlich begründeten Nichtabhilfebeschluss hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Betroffene im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung „zu keinem Zeitpunkt geäußert“ habe, mit der Betreuung nicht einverstanden zu sein, sie vielmehr dazu bereit gewesen sei, mit der vorgesehenen Betreuerin zusammenzuarbeiten. Mit der Einlegung der Beschwerde hat die Betroffene indessen unmissverständlich zu erkennen gegeben, mit der Anordnung einer Betreuung nicht mehr einverstanden zu sein.
Wenn das Beschwerdegericht darauf abstellen will, dass die Betroffene schon in erster Instanz nur mit der Person der Betreuerin, nicht aber mit der Betreuungsanordnung als solcher (ausdrücklich) einverstanden gewesen sei, lässt dies seine Verpflichtung zur erneuten persönlichen Anhörung der Betroffenen nicht entfallen. Denn für diese Beurteilung ist allein maßgebend, dass es aus der maßgeblichen Sicht des Amtsgerichts nicht entscheidungserheblich war, ob eine Betreuung auch gegen den Willen der Betroffenen angeordnet werden durfte (vgl. § 1896 Abs. 1a BGB) und dementsprechend für das Amtsgericht auch keine Veranlassung bestand, sich auf der Grundlage des von ihm in der Anhörung gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Betroffenen mit den Ausführungen der Sachverständigen Dr. W. zur krankheitsbedingt aufgehobenen freien Willensbildung und zur fehlenden Krankheitseinsicht auseinanderzusetzen. Legt sich deshalb - wie hier - das Beschwerdegericht erstmals im Rechtsmittelverfahren die Frage vor, ob der Betroffene zur Bildung eines freien Willens in der Lage ist, sind durch eine erneute persönliche Anhörung regelmäßig zusätzliche Erkenntnisse im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten, weil sie die nunmehr erforderlich werdende kritische Würdigung des Sachverständigengutachtens zu diesem Punkt ermöglichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 320/13 - BtPrax 2014, 38 Rn. 6 und vom 22. August 2012 - XII ZB 141/12 - FamRZ 2012, 1796 Rn. 14 mwN).
2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
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