Betreuungsverfahren: Rechtsbeschwerde gegen die Betreuerentlassung
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 1 legte Rechtsbeschwerde gegen die Entlassung eines Betreuers ein. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG nicht gegeben sind. Der Senat stellt klar, dass Entlassungs- und Nachbestellungsverfahren (§§ 1908b, 1908c BGB) die Betreuung nicht neu anordnen und damit nicht unter § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG fallen. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen; das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Beteiligten als unzulässig verworfen; Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen, Verfahren gerichtsgebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG erfasst Verfahren nach § 1896 BGB zur Anordnung der Betreuung und zur Bestellung eines Betreuers; maßgeblich ist die Einheit von Anordnung der Betreuung und Bestellung des Betreuers.
Verfahren über die Entlassung eines Betreuers nach § 1908b Abs. 1 BGB und die Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908c BGB lassen die Betreuung fortbestehen und fallen daher nicht unter § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG.
Verfahrenskostenhilfe für einen Rechtsmittelgegner kann grundsätzlich nur gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet ist und nicht offensichtlich zur Verwerfung geeignet ist.
Ist eine Rechtsbeschwerde offensichtlich unstatthaft, ist sie zu verwerfen; eine bereits inhaltlich vorgetragene Begründung ändert nichts an der Unstatthaftigkeit und begründet keinen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 18. September 2015, Az: 2-29 T 137/15
vorgehend AG Bad Homburg, 13. Mai 2015, Az: 42 VII XVII 113/13
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2015 wird verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG).
Der Antrag des Betroffenen, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung nicht statthaft und daher unzulässig. Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG liegen nicht vor.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der §§ 1896 ff. BGB, anordnet. Die besonders hohe Eingriffsintensität ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des Betreuers zugleich die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht. Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen.
Die Entscheidung über die Entlassung eines Betreuers gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB und die damit korrespondierende Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908 c BGB lassen den Fortbestand der Betreuung demgegenüber unberührt. Diese Verfahren werden nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 f.).
II.
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat keinen Erfolg.
Einem Rechtsmittelgegner kann im Allgemeinen Verfahrenskostenhilfe erst gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. Senatsbeschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - FamRZ 2010, 1147 Rn. 7 mwN; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 119 Rn. 55 mwN).
Zwar hat der Beteiligte zu 1 seine Rechtsbeschwerde bereits begründet. Jedoch ist die Rechtsbeschwerde - wie sich aus den Ausführungen zu I. ergibt - offensichtlich unstatthaft und daher zu verwerfen.
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