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BGH·XII ZB 46/10·17.02.2010

Vergütung des Verfahrensbeistands in einer Familiensache: Anforderungen an die Begründung der gegen die Festsetzung der Vergütungspauschale gerichteten Rechtsbeschwerde

VerfahrensrechtFamilienprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Bezirksrevisor erhob Rechtsbeschwerde gegen einen OLG-Beschluss zur Vergütung des Verfahrensbeistands in einer Familiensache. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil sie den Anforderungen des §71 Abs.2 und Abs.3 FamFG an die Begründung nicht genügt. Ein Verweis auf Aktenäußerungen ersetzt die erforderliche Begründung nicht. Ob der Bezirksrevisor postulationsfähig ist, lässt das Gericht offen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors gegen OLG-Beschluss als unzulässig verworfen wegen fehlender Begründung gemäß §71 FamFG

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde in Familiensachen ist nur zulässig, wenn sie die in §71 Abs.2 und Abs.3 FamFG geforderte ordnungsgemäße und nachvollziehbare Begründung enthält.

2

Ein pauschaler Verweis auf im Akteninhalt enthaltene Stellungnahmen ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Begründung der Rechtsbeschwerde.

3

Vor dem Bundesgerichtshof sind in Familiensachen nur Personen postulationsfähig, die die Befähigung zum Richteramt besitzen.

4

Bei unzulässiger Führung eines Rechtsmittels kann die Erhebung von Gerichtskosten nach §2 FamGKG entfallen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 71 Abs 2 FamFG§ 71 Abs 3 FamFG§ 158 Abs 7 S 2 FamFG§ 158 Abs 7 S 3 FamFG§ 2 FamGKG§ 10 Abs. 4 Satz 2, 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 23. Dezember 2009, Az: 5 UF 316/09, Beschluss

vorgehend AG Gießen, 4. November 2009, Az: 248 F 1132/09

Tenor

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 5. Senat für Familiensachen - vom 23. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 FamGKG).

Gründe

1

Die vom Bezirksrevisor eingelegte - vom Beschwerdegericht zugelassene - Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft; im Übrigen ist sie indessen unzulässig.

2

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bezirksrevisor gemäß §§ 10 Abs. 4 Satz 2, 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG vor dem Bundesgerichtshof überhaupt postulationsfähig ist. Voraussetzung ist danach, dass die handelnde Person die Befähigung zum Richteramt hat. Ob der hier handelnde Bezirksrevisor Volljurist ist, lässt sich seiner Beschwerdeschrift nicht entnehmen; regelmäßig verfügen Bezirksrevisoren über die Ausbildung eines Rechtspflegers.

3

Jedenfalls ist die Rechtsbeschwerde deshalb unzulässig, weil sie entgegen § 71 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG nicht ordnungsgemäß begründet ist. Der Verweis auf die sich aus dem Akteninhalt ergebenden Stellungnahmen vermag die erforderliche Begründung nicht zu ersetzen (vgl. BGH Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98 - NJW 2000, 1576 [Revisionsbegründung]; Keidel/Meyer-Holz FamFG 16. Aufl. § 71 Rdn. 36; Bork/Jacoby/Schwab/Müther FamFG § 71 Rdn. 20).

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