Beschwerde des Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen: Statthaftigkeit nach Erledigung der Hauptsache
KI-Zusammenfassung
Der Verfahrenspfleger legte Beschwerde gegen die Genehmigung einer zeitweiligen Schutzfixierung ein. Das Gericht prüft, ob er nach Erledigung der Hauptsache berechtigt ist, ein Feststellungsbegehren nach §62 FamFG zu stellen. Der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil dem Verfahrenspfleger die Antragsbefugnis nach §62 FamFG nicht zukommt. Der Verfahrenspfleger kann auch nicht im Namen der Betroffenen Beschwerde erheben.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen als unzulässig verworfen wegen fehlender Antragsbefugnis nach §62 FamFG
Abstrakte Rechtssätze
Das Beschwerderecht des Verfahrenspflegers nach §335 Abs. 2 FamFG in Unterbringungssachen umfasst im Fall der Erledigung nicht zugleich die Antragsbefugnis nach §62 FamFG.
§62 FamFG setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist; antragsbefugt ist nur, wer in seiner Rechtssphäre betroffen ist und ein berechtigtes Interesse i.S.d. §62 Abs.2 FamFG hat.
Ein bloßes Beschwerderecht nach §335 Abs.2 FamFG berechtigt nicht, an Stelle des unmittelbar Betroffenen ein Feststellungsbegehren nach §62 FamFG zu stellen.
Der Verfahrenspfleger ist nicht befugt, die Beschwerde im Namen der Betroffenen zu erheben, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Stellvertretung nicht vorliegen.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 25. August 2016, Az: 10 T 374/16
vorgehend AG Ludwigsburg, 12. August 2016, Az: 2 XVII 422/16
Leitsatz
Das dem Verfahrenspfleger nach § 335 Abs. 2 FamFG eingeräumte Beschwerderecht umfasst nicht die Antragsbefugnis nach § 62 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012, XII ZB 389/11, FamRZ 2012, 619).
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Verfahrenspflegers gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. August 2016 wird verworfen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Betroffene, die an Demenz mit psychomotorischer Unruhe und Sturzneigung leidet und nicht geh- und stehfähig ist, stürzte im Seniorenpflegeheim und zog sich dabei ein Brillenhämatom zu. Auf Antrag der vorsorgebevollmächtigten Tochter der Betroffenen (Beteiligte zu 2) hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 12. August 2016 eine zeitweilige Schutzfixierung der Betroffenen in Form einer 3-Punkt-Fixierung bei Bedarf während der Nachtzeit und eines Bauchgurts im Sitzwagen/Sitzhose bis zum 31. August 2016 genehmigt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verfahrenspflegers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde begehrt der Verfahrenspfleger die Feststellung, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.
II.
Die nach §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 335 Abs. 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde des Verfahrenspflegers ist unzulässig.
Zwar hat der Verfahrenspfleger gemäß § 335 Abs. 2 FamFG in Unterbringungssachen ein eigenes Beschwerderecht. Dies umfasst im Falle der Erledigung indes nicht die Antragsbefugnis nach § 62 FamFG. Denn § 62 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der "Beschwerdeführer" durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist (vgl. BT-Drucks 16/6308 S. 205). Demgemäß kann auch nur derjenige Beteiligte antragsbefugt sein, dessen Rechtssphäre betroffen ist und der ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 62 Abs. 2 FamFG an der Feststellung hat (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 13).
Zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen ist der Verfahrenspfleger nicht befugt (Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 270/13 - juris Rn. 4 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 474/11 - FamRZ 2012, 1798 Rn. 13 für das Betreuungsverfahren).
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