Rechtsbeschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren: Entscheidungszeitpunkt für einen Verfahrenskostenhilfeantrag des in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Rechtsmittelgegners
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt Verfahrenskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine Rechtsbeschwerde im Versorgungsausgleich. Der Senat stellt klar, dass einem in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Rechtsmittelgegner Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich erst zu gewähren ist, wenn das Rechtsmittel begründet und nicht verworfen ist. Da der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel nach Versagung der KFH ohne Begründung zurücknahm, erscheint die Verteidigung mutwillig. Der Antrag wird daher zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zur Rechtsverteidigung im Versorgungsausgleich wegen Mutwilligkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Einem in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Rechtsmittelgegner kann Verfahrenskostenhilfe im Allgemeinen erst dann gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht vorliegen.
Die Vermutung nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO, dass die Verteidigung der angefochtenen Entscheidung nicht mutwillig ist, erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf die bereits vorangegangene Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in jeder Lage des Rechtsmittelverfahrens.
Die Rechtsprechung zur Kostenfestsetzung ist nicht ohne Weiteres auf die Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe übertragbar.
Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung mutwillig erscheint; die Rücknahme eines Rechtsmittels nach Versagung der KFH ohne vorherige Begründung kann ein Indiz für Mutwilligkeit sein.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 28. Juli 2011, Az: II-1 UF 38/11
vorgehend AG Herford, 6. Januar 2011, Az: 14 F 209/10
Leitsatz
Einem in der Vorinstanz anwaltlich vertretenem Rechtsmittelgegner kann im Allgemeinen Verfahrenskostenhilfe erst dann gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung nicht vorliegen.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung mutwillig ist (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Gründe
I.
Mit einem am 31. August 2011 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsgegner Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts zum Versorgungsausgleich eingelegt. Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2011 hat er Verfahrenskostenhilfe beantragt und gebeten, über diesen Antrag vorab zu entscheiden. Mit Beschluss vom 14. März 2012 hat der Senat dem Antragsgegner die begehrte Verfahrenskostenhilfe versagt und die bereits in der Vorinstanz anwaltlich vertretene Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2011 begehrte Verfahrenskostenhilfe zur Rechtsverteidigung im gegenwärtigen Stadium nicht bewilligt werden kann. Der Antragsgegner hat seine Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz vom 13. April 2012 zurückgenommen. Der Senat hat ihn daraufhin mit Beschluss vom 25. April 2012 des Rechtsmittels für verlustig erklärt, ihm die Kosten der Rechtsbeschwerde auferlegt und den Streitwert festgesetzt.
Gegen den Hinweis des Senats im Beschluss vom 14. März 2012 hat die Antragstellerin Gegenvorstellung eingelegt, mit der sie weiterhin Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Rechtsverteidigung begehrt.
II.
Der Antragstellerin ist die begehrte Verfahrenskostenhilfe zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung mutwillig ist (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
1. Soweit sich die Antragstellerin für ihr Begehren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kostenfestsetzung beruft, ist diese nicht in gleicher Weise auf die Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu übertragen (vgl. schon BGH Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - FamRZ 2003, 522, 523).
Aus § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen ist, ob die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat, folgt nicht, dass Verfahrenskostenhilfe ausnahmslos in jedem Fall zu bewilligen ist. Denn die dieser Bestimmung innewohnende Vermutungswirkung, dass die Verteidigung des Urteils der Vorinstanz hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist, gilt nur für die Verteidigung der angefochtenen Entscheidung als solche. Sie besteht demgegenüber nicht dafür, dass die Hinzuziehung des Rechtsanwalts in jeder Lage des Rechtsmittelverfahrens nicht mutwillig ist, und gebietet deshalb nicht, dem Rechtsmittelbeklagten Verfahrenskostenhilfe bereits zu einem Zeitpunkt zu gewähren, in der dies zur Wahrung seiner Rechte noch nicht notwendig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juni 2010 - XII ZB 80/08 - FamRZ 2010, 1423 Rn. 13 mwN).
Der Senat hält deswegen an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, wonach einem Rechtsmittelgegner, jedenfalls dann, wenn er - wie hier - in der Vorinstanz anwaltlich vertreten war, im Allgemeinen Verfahrenskostenhilfe erst gewährt werden kann, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - FamRZ 2010, 1147 Rn. 7 mwN und vom 7. Februar 2001 - XII ZR 26/99 - NJW-RR 2001, 1009).
2. Gemessen an diesen Maßstäben war die Rechtsverteidigung der Antragstellerin mutwillig. Der Antragsgegner hatte innerhalb der verlängerten Begründungsfrist Verfahrenskostenhilfe beantragt und darum gebeten, über diesen Antrag vorab zu entscheiden. Nachdem der Senat die vom Rechtsmittelführer begehrte Verfahrenskostenhilfe versagt hatte, hat dieser die Rechtsbeschwerde zurückgenommen, ohne sie zuvor zu begründen.
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