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BGH·XII ZB 458/21·14.09.2022

Verfahren in Betreuungssachen: Beschwerderecht des Mitarbeiters eines Landkreises bei Ablehnung seiner Anregung auf Einrichtung einer Betreuung

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtBetreuungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein Mitarbeiter des Landkreises legte Beschwerde gegen die Ablehnung der Einrichtung einer Betreuung ein. Streitpunkt war, ob er als weiterer Beteiligter nach §59 FamFG oder für die Betreuungsbehörde nach §303 Abs.1 Nr.1 FamFG beschwerdebefugt ist. Der BGH hält die Rechtsbeschwerde für unbegründet: Es fehlt an einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung und die Beschwerde wurde nicht für die zuständige Betreuungsbehörde eingelegt. Daher war die Erstbeschwerde unzulässig und wird verworfen; die Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Die Beschwerde des Mitarbeiters gegen die Ablehnung der Betreuerbestellung wird mangels Beschwerdebefugnis als unzulässig verworfen; die eingelegte Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerdebefugnis nach § 59 FamFG setzt eine eigene subjektive Rechtsbeeinträchtigung voraus; bloße dienstliche oder fachliche Interessen begründen keine Beschwerdebefugnis.

2

Die Beschwerdemöglichkeit der zuständigen Betreuungsbehörde nach § 303 Abs.1 Nr.1 FamFG gebietet, dass die Beschwerde wirksam für diese Behörde eingelegt wird; eine Erhebung im eigenen Namen ohne erkennbare Vertretungswirkung genügt nicht.

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Ob eine Beschwerde für die Betreuungsbehörde eingelegt ist, richtet sich nach dem erkennbaren Willen des Einlegenden, der Form (z. B. Briefkopf) und der Stellungnahme der Behörde; fehlender Zusatz oder fehlende Zustimmung der Betreuungsstelle spricht gegen eine Vertretung.

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Ist die Erstbeschwerde unzulässig wegen fehlender Beschwerdebefugnis, führt dies zur Verwerfung der Erstbeschwerde und macht die nachfolgende Rechtsbeschwerde unbegründet.

Relevante Normen
§ 59 Abs 1 FamFG§ 303 Abs 1 Nr 1 FamFG§ 1 Abs 1 S 2 BtGAG ND§ 36 Abs. 3 GNotKG§ 59 Abs. 1 FamFG§ 303 Abs. 1 Nr. 1 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 27. August 2021, Az: 8 T 685/20

vorgehend AG Nordenham, 25. August 2020, Az: 9 XVII 136/20

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 27. August 2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nordenham vom 25. August 2020 verworfen wird.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden dem weiteren Beteiligten auferlegt.

Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte ist beim Landkreis W., Fachdienst Gesundheit, im sozialpsychiatrischen Dienst beschäftigt. Im August 2020 hat er beim Amtsgericht die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen angeregt. Das Amtsgericht hat die Bestellung eines Betreuers abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Mit der Rechtsbeschwerde möchte er weiterhin die Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen erreichen.

II.

2

Die ausdrücklich im Namen des Beteiligten eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

3

1. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde folgt daraus, dass seine (Erst-)Beschwerde erfolglos geblieben ist (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - FamRZ 2019, 618 Rn. 4 mwN). Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den Beteiligten selbst als Beschwerdeführer angesehen hat. Zwar hat der Beteiligte für die Beschwerdeschrift den Briefkopf des Landkreises W. benutzt und den Schriftsatz mit dem Zusatz „im Auftrag“ unterzeichnet. Er hat jedoch die Beschwerdeschrift mit den Worten eingeleitet, „hiermit remonstriere ich gegen den oben genannten Beschluss und lege Beschwerde ein“. Zudem hat die Betreuungsstelle des Landkreises W. auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass „einige Bedenken bezüglich der Beschwerde des Herrn ...“ bestünden. Trotzdem hat der Beteiligte an seinem Rechtsmittel festgehalten. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Beteiligten die formelle Beschwer für die ausdrücklich in seinem Namen eingelegte Rechtsbeschwerde fehlen würde, wenn er nicht Beschwerdeführer der Erstbeschwerde wäre. Die von der Rechtsbeschwerde angeregte Berichtigung des Rubrums der landgerichtlichen Entscheidung kommt unter diesen Umständen ebenso wenig in Betracht wie eine Auslegung der Rechtsbeschwerde dahin, dass Rechtsmittelführer nicht der Beteiligte ist.

4

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Sie ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts verworfen wird. Denn entgegen der - insoweit nicht näher begründeten - Auffassung des Beschwerdegerichts ist die (Erst-)Beschwerde unzulässig gewesen, weil dem Beteiligten die Beschwerdebefugnis gefehlt hat. Er ist weder nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt noch hat er die Beschwerde wirksam für die nach § 303 Abs. 1 Nr. 1 FamFG grundsätzlich beschwerdeberechtigte Betreuungsbehörde des Landkreises W. eingelegt.

5

a) Eine Beschwerdebefugnis des weiteren Beteiligten ergibt sich nicht aus § 59 Abs. 1 FamFG. Danach steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Vorschrift erfordert eine Beeinträchtigung eigener Rechte, welche von bloßen rechtlichen Interessen zu unterscheiden sind. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Als Mitarbeiter des Fachdienstes Gesundheit des Landkreises W. ist der weitere Beteiligte durch die Ablehnung der von ihm angeregten Betreuerbestellung nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt.

6

b) Eine Beschwerdebefugnis ergibt sich auch nicht aus § 303 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, was selbst dann nicht anders zu beurteilen wäre, wenn der Beteiligte die Erstbeschwerde im Namen des Landkreises W. eingelegt hätte. Nach dieser Vorschrift steht der zuständigen Behörde bei Entscheidungen des Betreuungsgerichts, die die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts betreffen, grundsätzlich unabhängig vom Vorliegen einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG das Recht zur Einlegung einer Beschwerde zu. Im vorliegenden Fall hat der weitere Beteiligte die Beschwerde jedoch nicht für die zuständige Betreuungsbehörde eingelegt.

7

aa) Welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständig ist, bestimmt sich gemäß § 1 Satz 1 BtBG nach Landesrecht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR) vom 17. Dezember 1991 (GVBl. 1991, S. 366) sind die Landkreise und kreisfreien Städte für die Aufgaben der örtlichen Betreuungsbehörde im Sinne des § 1 BtBG zuständig. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben führen sie die Bezeichnung „Betreuungsstelle“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nds. AGBtR). Danach ist im vorliegenden Fall die örtlich zuständige Betreuungsbehörde die beim Landkreis W. im Fachdienst 53 (Gesundheit) angesiedelte Betreuungsstelle, wie sich auch der von der Rechtsbeschwerde vorgelegten Broschüre des Niedersächsischen Justizministeriums zum Betreuungsrecht entnehmen lässt.

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bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist aus der von dem Beteiligten eingereichten Beschwerdeschrift nicht ersichtlich, dass er mit der Einlegung der Beschwerde für die Betreuungsstelle des Landkreises W. handeln wollte.

9

Ein Hinweis darauf, dass die Betreuungsbehörde Beschwerdeführerin sein soll, ergibt sich aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift nicht. Zudem lässt sich aus der Verfahrensakte ersehen, dass die Betreuungsstelle des Landkreises W., wenn sie als Betreuungsbehörde tätig wird, auf dem Briefkopf den Zusatz „Betreuungsstelle“ führt. Ein solcher Zusatz fehlt auf dem von dem Beteiligten verwendeten Briefpapier. Schließlich hat die Betreuungsstelle selbst die Beschwerde nicht als ein von ihr eingelegtes Rechtsmittel betrachtet. Denn in ihrer vom Amtsgericht eingeholten Stellungnahme zu der Beschwerde führt die Betreuungsstelle aus, dass „einige Bedenken bezüglich der Beschwerde des Herrn ...“ bestünden. Unter diesen Umständen kann der auf Hinweis des Senats vertretenen Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht gefolgt werden, bei der Benennung des Beteiligten als Beschwerdeführer im Rubrum der Beschwerdeentscheidung handele es sich um eine bloße Falschbezeichnung, die nach § 42 FamFG berichtigt werden könne.

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