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BGH·XII ZB 450/25·11.03.2026

Rechtsbeschwerde gegen Betreuerbestellung: Aufhebung wegen unterlassener erneuter Anhörung

ZivilrechtBetreuungsrechtFamilienrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene wendet sich gegen die Bestellung eines beruflichen Betreuers; Amtsgericht hatte Betreuung anhand eines Gutachtens und einer Anhörung eingerichtet, das Landgericht wies die Beschwerde ohne erneute persönliche Anhörung zurück. Der BGH hebt den Beschluss auf, da das Beschwerdegericht nicht nachvollziehbar auf eine erneute Anhörung verzichten durfte. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Beschluss des Landgerichts aufgehoben; Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor der Bestellung eines Betreuers hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (vgl. § 278 FamFG).

2

Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren; eine erneute Anhörung kann nur entbehrlich sein, wenn die erstinstanzliche Anhörung kürzlich erfolgte und von einer Wiederholung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 FamFG).

3

Entscheidet das Beschwerdegericht, auf eine erneute persönliche Anhörung zu verzichten, muss es diesen Verzicht in der Entscheidung in nachprüfbarer Weise begründen.

4

Sind die erstinstanzlichen Feststellungen oder ein Gutachten nicht mehr hinreichend aktuell oder sprechen Anhaltspunkte für eine Änderung des Gesundheitszustands, hat das Beschwerdegericht den Betroffenen erneut persönlich anzuhören; sonst ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen (vgl. § 74 Abs. 6 FamFG).

Relevante Normen
§ 36 Abs. 3 GNotKG§ 278 Abs. 1 FamFG§ 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG§ 74 Abs. 7 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG Bochum, 8. September 2025, Az: I-7 T 199/24

vorgehend AG Recklinghausen, 8. August 2025, Az: 63 XVII 104/23

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 8. September 2025 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

1

Die Betroffene, die nach den getroffenen Feststellungen an einer schweren depressiven Episode leidet, wendet sich gegen die Bestellung eines beruflichen Betreuers.

2

Das Amtsgericht hat, nachdem es die Beteiligte zu 2 zur Verfahrenspflegerin bestellt hat, auf der Grundlage eines auf den 20. Dezember 2023 datierenden Sachverständigengutachtens zur Frage der Erforderlichkeit der Betreuung sowie einer am 20. Juni 2024 durchgeführten Anhörung der Betroffenen durch Beschluss vom 8. August 2024 eine Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis eingerichtet und den Beteiligten zu 1 zum beruflichen Betreuer bestellt.

3

Mit Beschluss vom 8. September 2025 hat das Landgericht ohne Anhörung der Betroffenen deren Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sie sich mit der Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

5

1. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Feststellungen des Beschwerdegerichts verfahrensfehlerhaft getroffen worden sind, weil im Beschwerdeverfahren von einer erneuten persönlichen Anhörung der Betroffenen abgesehen worden ist.

6

a) Vor der Bestellung eines Betreuers hat das Gericht gemäß § 278 Abs. 1 FamFG den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Allerdings darf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn die erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen nicht ankommt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 340/22 - BtPrax 2023, 64 Rn. 16 mwN). Macht das Beschwerdegericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen (Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 119/16 - FamRZ 2016, 2095 Rn. 16).

7

b) Danach hätte das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall nicht von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG absehen dürfen, weil nicht feststand, dass von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht nicht dargelegt, warum es von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen abgesehen hat.

8

Schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs des Verfahrens war im vorliegenden Fall eine erneute Anhörung der Betroffenen durch das Beschwerdegericht geboten. Das Sachverständigengutachten vom 20. Dezember 2023 beruht auf einer persönlichen Kontaktaufnahme des Gutachters mit der Betroffenen am 19. November 2023. Das Amtsgericht hat die Betroffene am 20. Juni 2024 angehört. Zwischen dieser Anhörung und der Entscheidung des Beschwerdegerichts lag damit ein Zeitraum von 15 Monaten; seit der Erstellung des Sachverständigengutachtens waren bereits fast zwei Jahre vergangen. Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand der Betroffenen hat das Beschwerdegericht nicht getroffen. Unter diesen Umständen hätte sich dieses, auch im Hinblick auf die vom Sachverständigen im Dezember 2023 gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode, durch eine erneute Anhörung ein eigenes Bild von der weiteren gesundheitlichen Entwicklung der Betroffenen machen müssen.

9

2. Die angefochtene Entscheidung kann somit keinen Bestand haben. Der Senat kann insoweit nicht abschließend in der Sache entscheiden, da diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit und der erfolgten Behandlung der Betroffenen zweifelhaft erscheint, ob das vorliegende Sachverständigengutachten noch hinreichend aktuell ist.

10

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

GuhlingNedden-BoegerRecknagel
GünterPernice