Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts
KI-Zusammenfassung
Beschwerdeführer richteten eine als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts in Familiensachen an den BGH. Der BGH verwirft die Rechtsmittel als unstatthaft. Maßgeblich ist § 70 FamFG: ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht und ohne Voraussetzungen der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 FamFG fehlt die Statthaftigkeit.
Ausgang: Als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung als unstatthaft verworfen, da keine Zulassung der Rechtsbeschwerde vorlag
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach § 81 FamFG getroffene Kostenentscheidung in Familiensachen ist grundsätzlich auch isoliert anfechtbar.
Der Bundesgerichtshof kann nur nach den Voraussetzungen des § 70 FamFG mit der Rechtsbeschwerde angerufen werden, auch wenn sich das Rechtsmittel allein gegen die Kostenentscheidung richtet.
Fehlen die Voraussetzungen für die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 FamFG, bedarf die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 1 FamFG der vorherigen Zulassung durch das Beschwerdegericht.
Erteilt das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss keine Zulassung zur Rechtsbeschwerde, sind gegen diesen Beschluss erhobene Rechtsmittel unstatthaft und werden zu verwerfen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 29. Juli 2020, Az: 18 WF 87/20
vorgehend AG Offenburg, 28. Februar 2020, Az: 15 F 19/16
Tenor
Die als „Beschwerde“ bezeichneten Rechtsmittel gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe werden auf Kosten der Beteiligten zu 3 bis 5 verworfen.
Wert: 5.000 €
Gründe
Die Rechtsmittel sind unstatthaft.
Zwar ist eine nach § 81 FamFG getroffene Kostenentscheidung in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch dann isoliert anfechtbar, wenn sie im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung ergeht. Der Bundesgerichtshof kann indessen nur nach Maßgabe des § 70 FamFG mit der Rechtsbeschwerde angerufen werden; dies gilt auch dann, wenn sich das Rechtsmittel allein gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Beschwerdegerichts richten soll (vgl. MünchKommFamFG/Schindler 3. Aufl. FamFG § 81 Rn. 93). Liegen - wie hier - die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 3 FamFG) nicht vor, findet eine Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1 FamFG nur dann statt, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (vgl. auch BGH Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 149/10 - juris Rn. 6 f.) Da es an einer solchen Zulassung fehlt, sind die Rechtsmittel unstatthaft und zu verwerfen.
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