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BGH·XII ZB 416/20·04.11.2020

Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtKostenrecht (FamFG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Beschwerdeführer richteten eine als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts in Familiensachen an den BGH. Der BGH verwirft die Rechtsmittel als unstatthaft. Maßgeblich ist § 70 FamFG: ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht und ohne Voraussetzungen der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 FamFG fehlt die Statthaftigkeit.

Ausgang: Als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung als unstatthaft verworfen, da keine Zulassung der Rechtsbeschwerde vorlag

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach § 81 FamFG getroffene Kostenentscheidung in Familiensachen ist grundsätzlich auch isoliert anfechtbar.

2

Der Bundesgerichtshof kann nur nach den Voraussetzungen des § 70 FamFG mit der Rechtsbeschwerde angerufen werden, auch wenn sich das Rechtsmittel allein gegen die Kostenentscheidung richtet.

3

Fehlen die Voraussetzungen für die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 FamFG, bedarf die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 1 FamFG der vorherigen Zulassung durch das Beschwerdegericht.

4

Erteilt das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss keine Zulassung zur Rechtsbeschwerde, sind gegen diesen Beschluss erhobene Rechtsmittel unstatthaft und werden zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 70 Abs 1 FamFG§ 70 Abs 3 FamFG§ 81 FamFG§ 70 FamFG§ 70 Abs. 3 FamFG§ 70 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 29. Juli 2020, Az: 18 WF 87/20

vorgehend AG Offenburg, 28. Februar 2020, Az: 15 F 19/16

Tenor

Die als „Beschwerde“ bezeichneten Rechtsmittel gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe werden auf Kosten der Beteiligten zu 3 bis 5 verworfen.

Wert: 5.000 €

Gründe

1

Die Rechtsmittel sind unstatthaft.

2

Zwar ist eine nach § 81 FamFG getroffene Kostenentscheidung in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch dann isoliert anfechtbar, wenn sie im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung ergeht. Der Bundesgerichtshof kann indessen nur nach Maßgabe des § 70 FamFG mit der Rechtsbeschwerde angerufen werden; dies gilt auch dann, wenn sich das Rechtsmittel allein gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Beschwerdegerichts richten soll (vgl. MünchKommFamFG/Schindler 3. Aufl. FamFG § 81 Rn. 93). Liegen - wie hier - die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 3 FamFG) nicht vor, findet eine Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1 FamFG nur dann statt, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (vgl. auch BGH Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 149/10 - juris Rn. 6 f.) Da es an einer solchen Zulassung fehlt, sind die Rechtsmittel unstatthaft und zu verwerfen.

DoseGünterKrüger
KlinkhammerBotur