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BGH·XII ZB 40/13·24.07.2013

Beschwerde gegen Betreuerbestellung: Richterliche Hinweispflicht vor Verwerfung der Beschwerde wegen Beschwerdefristversäumung

VerfahrensrechtBetreuungsrechtZivilprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte rügte die Verwerfung ihrer Beschwerde gegen eine Betreuerbestellung wegen angeblicher Verspätung. Das Landgericht hatte die Beschwerde als unzulässig verworfen, ohne den Rechtsmittelführer zuvor auf die angenommene Fristversäumung hinzuweisen. Der BGH hob den Beschluss auf und verwies die Sache zurück. Maßgeblich ist die Pflicht zur Anhörung nach Art. 103 Abs. 1 GG.

Ausgang: Beschluss des Landgerichts wegen Verwerfung der Beschwerde aufgehoben; Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor Verwerfung einer Beschwerde wegen angeblicher Versäumung der Beschwerdefrist muss der Rechtsmittelführer durch einen ausdrücklichen Hinweis angehört werden und Gelegenheit erhalten, sich zur Fristversäumung zu äußern und ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.

2

Die Pflicht zur Anhörung vor einer Verwerfung folgt unmittelbar aus dem rechtlichen Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG und gilt auch für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Betreuungsverfahren).

3

Die Versagung der Anhörung bei angenommener Fristversäumung verletzt das rechtliche Gehör und führt, sofern die Vorinstanz keine entscheidungserheblichen Feststellungen getroffen hat, zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung nach § 74 FamFG.

4

Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers ohne Zulassung ergibt sich aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 70 Abs 3 FamFG§ Art 103 Abs 1 GG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO§ 112 i.V.m. § 117 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 10. Januar 2013, Az: 13 T 110/13

vorgehend AG Schwabach, 24. Oktober 2012, Az: 2 XVII 413/12

Leitsatz

Vor Verwerfung einer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist dem Rechtsmittelführer durch einen Hinweis rechtliches Gehör zu gewähren, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich zu der Fristversäumung zu äußern und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Februar 2010, XII ZB 168/08, FamRZ 2010, 882).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Januar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 1 wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde, die sie in einem - ihre Tante betreffenden - Betreuungsverfahren eingelegt hat.

2

Das Amtsgericht hat für die Betroffene, die im September 2011 der Beteiligten zu 1 eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt hatte, eine Betreuung angeordnet und einen Betreuer bestellt. Dieser Beschluss ist der Beteiligten zu 1 am 29. Oktober 2012 zugestellt worden. Ihre mit Schriftsatz vom 29. November 2012 eingelegte Beschwerde hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

4

1. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 folgt die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde indessen nicht aus § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, weil es sich vorliegend nicht um eine Familienstreitsache im Sinne von § 112 i.V.m. § 117 FamFG handelt, sondern um ein Betreuungsverfahren und damit um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich allerdings aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers ohne Zulassung statthaft.

5

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Durch die Verwerfung ihrer Beschwerde wird die Beteiligte in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

6

a) Die Pflicht zur Anhörung des Rechtsmittelführers folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG. Diese Norm gibt dem Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt (hier: zu der vom Landgericht angenommenen Fristversäumung) zu äußern (Senatsbeschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 168/08 - FamRZ 2010, 882 Rn. 7 mwN) und ggf. auch einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen.

7

b) Gemessen hieran ist die Entscheidung des Landgerichts - was die Rechtsbeschwerde im Ergebnis zu Recht gerügt hat - verfahrensfehlerhaft ergangen.

8

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die mit Schriftsatz vom 29. November 2012 erfolgte Beschwerde der Beteiligten zu 1 erst am 30. November 2012 beim Amtsgericht eingegangen ist, und damit ein Tag nach Fristablauf. Dabei hat es versäumt, die Beteiligte zu 1 vor seiner Entscheidung hierauf hinzuweisen und ihr somit die Möglichkeit genommen, hierzu Stellung zu nehmen und - wie nunmehr mit der Rechtsbeschwerde vorgebracht - ein entsprechendes Sendeprotokoll für eine Telefaxversendung zur Kenntnis zu geben, wonach die Beschwerde bereits am 29. November 2012 versandt worden ist.

9

3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung durch den Senat selbst gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ist nicht möglich, da das Landgericht keine Feststellungen zur Sache getroffen hat. Deshalb ist die Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen.

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