Betreuungsverfahren: Voraussetzungen einer Beschwerdebefugnis eines nahen Angehörigen gegen die Erweiterung des Aufgabenkreises für den Berufsbetreuer
KI-Zusammenfassung
Die Angehörige (Beteiligte zu 2) rügte die Erweiterung des Aufgabenkreises einer bestehenden Betreuung um den Widerruf von Vollmachten. Zentral war, ob ihre Beteiligung an der Erstbestellung des Betreuers sie zur Beschwerde gegen die spätere Erweiterungsentscheidung berechtigt. Der BGH verneint dies: Die Erweiterung ist ein eigener Verfahrensgegenstand, für den eine gesonderte Beteiligung erforderlich ist. Eine zuvor erteilte Vollmacht begründet die Beschwerdebefugnis nicht.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der Angehörigen gegen die Erweiterung des Betreueraufgabenkreises als unbegründet abgewiesen (keine Beschwerdebefugnis mangels Beteiligung am Erweiterungsverfahren).
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerdeberechtigung nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass der Angehörige im ersten Rechtszug desjenigen Verfahrens beteiligt war, dessen abschließende Sachentscheidung angegriffen wird.
Die Erweiterung des Aufgabenkreises eines Betreuers bildet einen eigenständigen Verfahrensgegenstand; hierfür sind die Vorschriften über die Anordnung der Betreuung entsprechend anzuwenden, sodass über die Verfahrensbeteiligung erneut zu entscheiden ist.
Die bloße Beteiligung an oder die Kenntnisnahme von einer vorangegangenen Entscheidung über die erstmalige Betreuerbestellung begründet nicht ohne Weiteres eine Beteiligung am nachfolgenden Erweiterungsverfahren.
Eine in eigenem Namen eingelegte Beschwerde begründet die Beschwerdebefugnis nicht allein aus einer zuvor erteilten Vollmacht; die materielle Teilnahme am relevanten erstinstanzlichen Verfahren ist maßgeblich.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 26. Juni 2014, Az: 301 T 208/14
vorgehend AG Hamburg, 25. Februar 2014, Az: 109 XVII O 46857
Leitsatz
Die Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligung gerade in dem Verfahren erfolgt ist, dessen abschließende Sachentscheidung angegriffen werden soll. Eine Verfahrensbeteiligung im Erstverfahren zur Betreuerbestellung genügt daher nicht, um eine Beschwerdeberechtigung nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gegen die Entscheidung zu begründen, mit der später der Aufgabenkreis des Betreuers erweitert wird.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 26. Juni 2014 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Wert: 5.000 €
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 2 wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Erweiterung einer bestehenden Betreuung für ihre Mutter.
Das Amtsgericht hat im November 2013 für die Betroffene eine Betreuung für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge, Vertretung in Vermögens-, Wohnungs- und Behördenangelegenheiten sowie gegenüber Diensten und Einrichtungen der Pflege angeordnet und die Beteiligte zu 1 zur Berufsbetreuerin bestellt. Nachdem die Beteiligte zu 1 beantragt hatte, die Betreuung um den Aufgabenkreis des Widerrufs von Vollmachten zu erweitern, hat das Amtsgericht im Februar 2014 die Betreuung entsprechend erweitert.
Die von der Beteiligten zu 2 hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mangels Beschwerdebefugnis verworfen, weil die Beteiligte zu 2 nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden sei. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2 mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG zulassungsfrei statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2 im Verfahren der Rechtsbeschwerde ergibt sich daraus, dass ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ohne Erfolg geblieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 4 mwN).
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
1. Nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG steht unter anderem den Abkömmlingen des Betroffenen das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung im Interesse des Betroffenen nur zu, wenn sie im ersten Rechtszug an dem Verfahren beteiligt worden sind. Ist ein Angehöriger aus dem privilegierten Personenkreis des § 303 Abs. 2 FamFG im ersten Rechtszug nicht beteiligt worden, fehlt ihm nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung das Recht der Beschwerde unabhängig davon, aus welchen Gründen die Beteiligung im ersten Rechtszug unterblieben ist (Senatsbeschlüsse vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - FamRZ 2014, 1099 Rn. 10 und vom 30. März 2011 - XII ZB 692/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 6).
Für die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 FamFG kommt es somit entscheidend darauf an, ob die Beteiligte zu 2 tatsächlich im ersten Rechtszug beteiligt worden ist. Dabei kann die Hinzuziehung eines Beteiligten auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen. Die Nichterwähnung im Rubrum stünde einer tatsächlichen Hinzuziehung zum Verfahren im Sinne des § 7 FamFG nicht entgegen (Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - FamRZ 2014, 1099 Rn. 11 mwN).
2. Gemessen hieran ist die Beteiligte zu 2 im ersten Rechtszug nicht beteiligt worden und war demgemäß nicht nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zur Beschwerde berechtigt.
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich eine Beteiligung der Beteiligten zu 2 im hier maßgeblichen erstinstanzlichen Verfahren zur Erweiterung der Betreuung auch nicht daraus, dass ihr die zuvor ergangene Entscheidung über die erstmalige Betreuerbestellung bekanntgegeben wurde. Dabei kann dahinstehen, ob die Bekanntgabe der abschließenden Sachentscheidung an einen Angehörigen aus dem nach § 303 Abs. 1 Nr. 1 FamFG privilegierten Personenkreis überhaupt als Entscheidung über dessen Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren verstanden werden kann (vgl. hierzu Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 303 Rn. 20; LG Landau FamRZ 2011, 60, 61). Denn die Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligung gerade in dem Verfahren erfolgt ist, dessen abschließende Sachentscheidung angegriffen werden soll. Die Entscheidung über die Erweiterung einer bereits bestehenden Betreuung betrifft jedoch einen anderen Verfahrensgegenstand als die Entscheidung über die erstmalige Betreuerbestellung. Nach § 293 Abs. 1 FamFG gelten für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers die Vorschriften über die Anordnung der Maßnahme entsprechend. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass die Erweiterung des Aufgabenkreises einen besonderen Verfahrensgegenstand bildet, über den das Betreuungsgericht in einem gesonderten Verfahren entscheiden muss, für das grundsätzlich alle für die Erstbestellung eines Betreuers geltenden Verfahrensvorschriften einzuhalten sind, soweit nicht die in § 293 Abs. 2 FamFG genannten Verfahrenserleichterungen eingreifen (vgl. Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 5. Aufl. § 293 FamFG Rn. 2; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 4. Aufl. § 293 Rn. 1). Daher ist in einem neuen Verfahren zur Erweiterung des Aufgabenkreises gemäß § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG auch erneut über die Verfahrensbeteiligung naher Angehöriger zu entscheiden (vgl. Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 293 Rn. 4).
b) Danach hätte selbst eine Beteiligung der Beteiligten zu 2 im Erstverfahren zur Betreuerbestellung nicht zur Folge, dass sie auch in dem nachfolgenden Verfahren zur Erweiterung der bestehenden Betreuung als Verfahrensbeteiligte anzusehen wäre.
Weitere Anhaltspunkte, die auf eine Hinzuziehung der Beteiligten zu 2 zum Verfahren schließen lassen könnten, liegen nicht vor und werden von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. Die Beteiligte zu 2 wurde weder im Lauf des von Amts wegen betriebenen Verfahrens zur Erweiterung der Betreuung angehört noch ist ihr das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten zur Frage der Erweiterung der eingerichteten Betreuung um den Aufgabenkreis „Widerruf von erteilten Vollmachten“ übersandt worden. Sie ist auch sonst nicht im ersten Rechtszug beteiligt worden, bis der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts ergangen ist, der sie weder als Beteiligte ausweist noch ihr bekannt gegeben worden ist.
3. Schließlich ergibt sich eine Beschwerdebefugnis für die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 2 auch nicht aus der ihr erteilten Vollmacht (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249).
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