Wirksamkeit von Beschlüssen in Unterbringungssachen mit ihrer Rechtskraft
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte zu 3 beantragte die einstweilige Aussetzung der Vollziehung eines Beschlusses, der die Genehmigung einer Zwangsbehandlung ihres Sohnes (EKT) umfasst. Das BGH verwirft den Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses. Denn Beschlüsse über Genehmigung oder Anordnung von Unterbringungsmaßnahmen werden nach § 324 Abs. 1 FamFG grundsätzlich erst mit Rechtskraft wirksam. Eine sofortige Wirksamkeit wäre nur bei ausdrücklicher Anordnung nach § 324 Abs. 2 FamFG gegeben, die hier nicht erging.
Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen; Beschluss in Unterbringungssachen wird erst mit Rechtskraft wirksam
Abstrakte Rechtssätze
Beschlüsse über die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme werden grundsätzlich erst mit ihrer Rechtskraft wirksam (vgl. § 324 Abs. 1 FamFG).
Die sofortige Wirksamkeit eines Beschlusses in Unterbringungssachen kann nur durch Anordnung des Gerichts herbeigeführt werden; eine solche Anordnung ersetzt die Rechtskraft nicht automatisch (vgl. § 324 Abs. 2 FamFG).
In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Beschlüsse regelmäßig mit Bekanntgabe wirksam; die spezielle Regelung für Unterbringungssachen nach § 324 FamFG geht hierbei vor.
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig, wenn es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil die angefochtene Entscheidung kraft Gesetzes erst mit ihrer Rechtskraft Wirkung entfaltet.
Vorinstanzen
vorgehend LG Heidelberg, 29. Juli 2019, Az: 2 T 35/19
vorgehend AG Heidelberg, 11. Juni 2019, Az: W 4018 XVII 71/18
nachgehend BGH, 15. Januar 2020, Az: XII ZB 381/19, Beschluss
Tenor
Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 3, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des Beschlusses der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 29. Juli 2019 bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen, wird verworfen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 3 (Betreuerin für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge und Mutter des Betroffenen) wendet sich gegen die gerichtliche Genehmigung einer Zwangsbehandlung ihres an paranoider Schizophrenie leidenden Sohnes im Wege einer Elektrokonvulsionstherapie.
Das Amtsgericht hat die Einwilligung des Beteiligten zu 5, des Betreuers für den Wirkungskreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und ärztliche Zwangsmaßnahmen, in eine solche Therapie mit Beschluss vom 11. Juni 2019 genehmigt. Das Landgericht hat die Beschwerde der Mutter des Betroffenen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Beschlüsse der Instanzgerichte hat keinen Erfolg.
Der an das Rechtsbeschwerdegericht gerichtete Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung ist zwar in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 411/18 - FamRZ 2019, 115 Rn. 3 mwN). Er ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses aber unzulässig. Einer Aussetzungsentscheidung bedarf es nicht, weil die angefochtenen Entscheidungen schon von Gesetzes wegen erst mit Rechtskraft wirksam werden.
In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird ein Beschluss regelmäßig nach § 40 Abs. 1 FamFG mit Bekanntgabe an den Beteiligten wirksam, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist. Für Unterbringungssachen, zu denen nach § 312 Nr. 3 FamFG auch die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme zählt, sieht § 324 Abs. 1 FamFG allerdings eine Ausnahme vor; danach werden Beschlüsse über die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme grundsätzlich erst mit ihrer Rechtskraft wirksam.
Zwar kann das Gericht in diesen Verfahren nach § 324 Abs. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Eine solche Entscheidung hat hier aber weder das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht noch im Beschwerdeverfahren das Landgericht getroffen.
Weil die angefochtene Entscheidung deswegen ohnehin erst mit ihrer Rechtskraft wirksam wird, fehlt es dem Antrag der Mutter des Betroffenen auf Aussetzung der Vollziehung an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis.
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