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BGH·XII ZB 373/16·11.01.2017

Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen: Geschäftswertbemessung im Verfahren gegen die Erweiterung des Aufgabenkreises für den Kontrollbetreuer

VerfahrensrechtKostenrechtBetreuungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH legt den Streitwert für das Rechtsbeschwerde- und das Beschwerdeverfahren in einem Verfahren über die Erweiterung des Aufgabenkreises eines Kontrollbetreuers jeweils auf 5.000 € fest. Er stellt klar, dass § 63 Satz 1 GNotKG (Einzelrechtshandlung) auf Kontrollbetreuung nicht anwendbar ist und das Verfahren keine vermögensrechtliche Streitigkeit i.S.v. § 36 Abs. 1 GNotKG darstellt. Die Wertfestsetzung richtet sich somit nach § 36 Abs. 2 und 3 sowie den Ermächtigungen der §§ 33, 79 GNotKG.

Ausgang: BGH setzt den Geschäftswert für Rechtsbeschwerde und Beschwerde jeweils auf 5.000 € fest (Änderung/Präzisierung der Wertfestsetzung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wertermittlung nach § 63 Satz 1 GNotKG kommt nur bei Betreuungssachen in Betracht, die sich auf eine einzelne Rechtshandlung beziehen; eine Kontrollbetreuung ist als dauerhafte Betreuung nicht i.S.d. § 63 Satz 1 GNotKG zu qualifizieren.

2

Eine Rechtsbeschwerde, die allein auf die Zuweisung eines zusätzlichen Aufgabenkreises (z. B. Widerruf von Vollmachten) für einen bereits bestellten Kontrollbetreuer gerichtet ist, begründet keine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 36 Abs. 1 GNotKG, soweit nur mittelbare Vermögensfolgen eintreten.

3

Ist keine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 36 Abs. 1 GNotKG gegeben, bestimmt sich der Geschäftswert nach den Kriterien des § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG; dabei kann das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände einen festen Wert für das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren festsetzen.

4

Das Gericht kann nach § 33 Abs. 3 GNotKG den Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens und nach § 79 Abs. 2 GNotKG den Wert des Beschwerdeverfahrens verbindlich festsetzen; dabei ist ein angemessener, auch geringer angesetzter Wert möglich, wenn unmittelbare vermögensrechtliche Wirkungen fehlen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 36 Abs 2 GNotKG§ 36 Abs 3 GNotKG§ 33 Abs. 3 GNotKG§ 63 Satz 1 GNotKG§ 271 FamFG§ 1896 Abs. 3 BGB

Vorinstanzen

vorgehend LG München I, 18. Juli 2016, Az: 13 T 5973/16

vorgehend AG München, 25. Februar 2016, Az: 706 XVII 5853/13

Tenor

Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und das Beschwerdeverfahren wird jeweils auf

5.000,00 €

festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Verfahrenswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gemäß § 33 Abs. 3 GNotKG auf 5.000 € festzusetzen.

2

a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann für die Bestimmung des Geschäftswerts im vorliegenden Fall nicht auf § 63 Satz 1 GNotKG abgestellt werden. Diese Vorschrift betrifft in Betreuungssachen (§ 271 FamFG) die Wertermittlung nur in den Fällen, in denen sich die Betreuung auf eine einzelne Rechtshandlung bezieht. Dabei ist die Abgrenzung zur Dauerbetreuung anhand der übertragenen Aufgabenkreise vorzunehmen (vgl. Klahr in BeckOK Kostenrecht [Stand: 16. August 2016] § 63 GNotKG Rn. 10). Eine Kontrollbetreuung ist, auch wenn sie zusätzlich die Ermächtigung des Betreuers zum Widerruf erteilter Vollmachten beinhaltet, lediglich insoweit eine besondere Form der Betreuung als in § 1896 Abs. 3 BGB mit der Wahrnehmung der Rechte des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten ein gesetzlich definierter Aufgabenkreis besteht. Sie ist aber - wie die Betreuung für andere Aufgabenkreise - grundsätzlich auf Dauer angelegt und bezieht sich damit nicht auf einzelne Rechtshandlungen i.S.v. § 63 Satz 1 GNotKG.

3

b) Für die Bestimmung des Geschäftswerts kann im vorliegenden Fall auch nicht auf § 36 Abs. 1 GNotKG abgestellt werden. Denn das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft keine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne dieser Vorschrift.

4

Vermögensrechtlichen Charakter besitzen alle Angelegenheiten, die - zumindest auch - unmittelbar materielle Auswirkungen haben, also insbesondere auf Geld oder Geldeswert zielen (Bormann in Korintenberg GNotKG 19. Aufl. § 36 Rn. 10). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft allein die im Hinblick auf die maßgebliche Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 18) notwendige betreuungsgerichtliche Entscheidung, einem bereits bestellten Kontrollbetreuer zusätzlich zu dem Aufgabenkreis der Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Bevollmächtigten auch die Befugnis zum Widerruf erteilter Vollmachten als eigenständigen Aufgabenkreis besonders zuzuweisen. Damit ist eine unmittelbare vermögensrechtliche Wirkung nicht verbunden. Dass die Rechtsbeschwerdeführer, nachdem auf der Grundlage der angegriffenen Entscheidung die ihnen erteilten Vollmachten widerrufen worden sind, nicht mehr über das Vermögen des Betreuten verfügen können, stellt sich lediglich als mittelbare Folge der betreuungsgerichtlichen Entscheidung dar.

5

c) Die Wertfestsetzung bestimmt sich daher vorliegend nach § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Dabei hält der Senat auch unter Berücksichtigung des erheblichen Vermögens des Betreuten einen Geschäftswert von 5.000 € für angemessen, aber auch ausreichend.

6

2. Im Hinblick auf diese Erwägungen macht der Senat von der Möglichkeit des § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GNotKG Gebrauch und setzt den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren in Abänderung des Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 1. August 2016 ebenfalls auf 5.000 € fest.

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