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BGH·XII ZB 359/11·05.06.2013

Rechtsbeschwerdeverfahren: Abgabe einer Erledigungserklärung durch die Partei oder ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erklärte das Rechtsbeschwerdeverfahren für erledigt; die Klägerin schloss sich an. Der BGH bestätigt, dass übereinstimmende Erledigungserklärungen beider Parteien in Ausnahmefällen das gesamte Rechtsmittelverfahren erfassen können. Eine solche Erklärung kann von der Partei persönlich oder von deren zweitinstanzlichem Prozessbevollmächtigten abgegeben werden; eine Vertretung durch beim BGH zugelassenen Anwalt (§78 ZPO) ist nicht erforderlich. Die Kosten wurden gemäß §91a ZPO gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben; Verfahren als erledigt erklärt, Erledigungserklärung durch Partei bzw. deren zweitinstanzlichen Bevollmächtigten wirksam.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann eine Erledigungserklärung wirksam von der Partei persönlich oder von deren zweitinstanzlichem Prozessbevollmächtigten abgegeben werden.

2

Übereinstimmende Erledigungserklärungen beider Parteien können in Ausnahmefällen das gesamte Rechtsmittelverfahren erfassen.

3

Für die Wirksamkeit einer Erledigungserklärung vor dem Bundesgerichtshof ist keine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich.

4

Bei übereinstimmender Erledigung kann das Gericht die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß § 91a ZPO gegeneinander aufheben.

Relevante Normen
§ 78 Abs 1 S 3 ZPO§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 91a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 2. März 2011, Az: 8 U 217/07 (10)

vorgehend LG Mosbach, 6. November 2007, Az: 4 O 31/07

Tenor

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Wert: 83.832 €.

Gründe

1

Der Beklagte hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22. April 2013 das Rechtsbeschwerdeverfahren für erledigt erklärt. Die Klägerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich in Ausnahmefällen die übereinstimmende Erledigungserklärung beider Parteien allein auf das gesamte Rechtsmittelverfahren beziehen (vgl. BGH Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZB 17/08 - NJW 2009, 234 Rn. 4 mwN). Dabei kann die Erledigungserklärung im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof von der Partei persönlich oder deren zweitinstanzlichem Prozessbevollmächtigten abgegeben werden. Einer Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) bedarf es hierfür nicht (vgl. BGH Beschluss vom 24. Oktober 2011 - IX ZR 244/09 - NJW-RR 2010, 688 Rn. 6).

3

Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens war entsprechend § 91 a ZPO wie aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden, nachdem sich die Parteien auf eine entsprechende Kostenregelung geeinigt haben.

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