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BGH·XII ZB 355/12·11.12.2013

Berufbetreuervergütung: Stundensatzerhöhung wegen berufsbegleitend abgeschlossener Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)"; Vertrauensschutz bei vorangegangener Bewilligung eines höheren Vergütungssatzes

ZivilrechtBetreuungsrechtVergütungsrecht (VBVG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betreuer beantragte einen erhöhten Stundensatz wegen eines berufsbegleitend erworbenen Abschlusses zum "Betriebswirt (VWA)". Prüfungsgegenstand war, ob diese Ausbildung einer Hochschulausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG gleichzustellen ist. Der BGH verneint dies wegen fehlenden zeitlichen Aufwands (ca. 1.000 Std.) und bestätigt, dass frühere Bewilligungen höheren Vergütungsschutz nicht begründen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betreuers gegen die Ablehnung eines höheren Stundensatzes wegen VWA‑Abschlusses als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine berufsbegleitend erworbene Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000 Stunden ist nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG vergleichbar und begründet daher nicht ohne Weiteres einen höheren Stundensatz.

2

Eine unterschiedliche Vergütung von Absolventen berufsbegleitender Weiterbildungen und Hochschul- bzw. Fachhochschulabsolventen ist zulässig, wenn sie auf unterschiedlichen beruflichen Qualifikationen beruht und nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

3

Fehlt es bereits an dem für ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlichen zeitlichen Aufwand, kann das Gericht die Vergleichbarkeit verneinen, ohne zur Beibringung von Stellungnahmen Dritter oder einem Sachverständigengutachten verpflichtet zu sein.

4

Bei einem neu gestellten Vergütungsantrag begründet die frühere Bewilligung einer höheren Vergütung keinen Anspruch auf Vertrauensschutz; frühere Zahlungen schaffen kein dauerhaftes Recht auf den höheren Satz.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 4 Abs 1 S 2 Nr 1 VBVG§ 4 Abs 1 S 2 Nr 2 VBVG§ 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 564 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Chemnitz, 4. Juni 2012, Az: 3 T 544/11

vorgehend AG Chemnitz, 6. Oktober 2011, Az: 1 XVII 1094/09

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 4. Juni 2012 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Wert: 929 €

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

2

1. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass die berufsbegleitend an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie abgeschlossene Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000 Stunden nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG und daher ein Stundensatz von 44 € für die Betreuervergütung nicht begründet ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 (XII ZB 23/13 - juris Rn. 9 ff.) Bezug genommen.

3

Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Die unterschiedliche Betreuervergütung für Absolventen der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie einerseits und Hochschul- oder Fachhochschulabsolventen andererseits ist im Hinblick auf die unterschiedliche berufliche Qualifikation gerechtfertigt und stellt deshalb keine Art. 3 Abs. 1 GG widersprechende Ungleichbehandlung dar.

4

Der Senat hat im Übrigen die gerügten Verfahrensmängel geprüft, die Rügen aber nicht für durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht brauchte insbesondere nicht dem Vorbringen des Beteiligten zu 1 nachzugehen, im Hinblick auf das Niveau der verfassten Klausuren sei die von ihm abgeschlossene Ausbildung derjenigen an einer Hochschule vergleichbar. Denn für eine Vergleichbarkeit fehlt es bereits an dem für ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlichen zeitlichen Aufwand. Mit Rücksicht darauf brauchte das Berufungsgericht auch nicht dem Antrag zu entsprechen, zur Gleichwertigkeit des Abschlusses Stellungnahmen der von den Beteiligten zu 1 genannten Institutionen oder ein Sachverständigengutachten einzuholen. Von einer weiteren Begründung wird insoweit abgesehen (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 564 ZPO).

5

2. Dem Gesichtspunkt, dass der Beteiligte zu 1 über einen Abschluss als Immobilienfachwirt verfügt, ist durch die ihm vom Amtsgericht zugebilligte und vom Bezirksrevisor nicht angegriffene Betreuervergütung (Stundensatz von 33,50 € gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG) bereits Rechnung getragen worden.

6

3. Schließlich hat der Senat bereits entschieden, dass sich ein Betreuer im Rahmen eines neu gestellten Vergütungsantrags nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes wegen vorangegangener Bewilligungen einer höheren Vergütung berufen kann (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - juris Rn. 19 mwN). Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen erstmaligen oder einen weiteren Vergütungsantrag in dem betreffenden Verfahren handelt.

7

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

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