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BGH·XII ZB 355/10·10.11.2010

Betreuung: Abweichen vom Vorschlag des volljährigen Betreuten bei der Betreuerauswahl

ZivilrechtBetreuungsrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte zu 1. rügte die Nichtbestellung ihrer Person als Betreuerin. Streitpunkt war, ob nach § 1897 Abs. 4 S.1 BGB vom Wunsch des volljährigen Betreuten abgewichen werden darf. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück: Abweichen ist nur bei Gründen von erheblichem Gewicht und konkreter Gefahr für das Wohl des Betreuten möglich. Weitere Ausführungen wurden nach § 74 Abs. 7 FamFG unterlassen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. gegen die Nichtbestellung als Betreuerin als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Auswahl eines Betreuers nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB besteht grundsätzlich keine Ermessenserweiterung: Es ist die vom Betreuten gewünschte Person zu bestellen.

2

Vom Willen des Betreuten darf nur abgewichen werden, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft.

3

Ein Abweichen setzt eine umfassende Abwägung aller relevanten Umstände und das Vorliegen von Gründen von erheblichem Gewicht voraus; es muss konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung nicht zum Wohl des Betreuten führen kann oder will.

4

Die Rechtsbeschwerde gegen die Auswahl des Betreuers ist statthaft auch ohne Zulassung (vgl. § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FamFG i.V.m. Art. 111 FGG‑RG) und kann auf die Auswahl des Betreuers beschränkt werden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 1897 Abs 4 S 1 BGB§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG§ 74 Abs. 7 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG Lüneburg, 16. Juli 2010, Az: 8 T 37/10, Beschluss

vorgehend AG Lüneburg, 30. April 2010, Az: 21 XVII S 1536

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB bei der Auswahl eines Betreuers vom Vorschlag des volljährigen Betreuten abgewichen werden kann (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 15. September 2010, XII ZB 166/10, FamRZ 2010, 1897 ff.) .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 16. Juli 2010 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Wert: 3.000 €

Gründe

1

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

2

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie gegen einen Beschluss zur Bestellung eines Betreuers auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG). Das Rechtsmittel konnte auf die Auswahl des Betreuers beschränkt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZR 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10).

3

2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg.

4

Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass im Fall des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen zusteht. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht (BayObLG FamRZ 2001, 1100 (Ls.); MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 1897 Rn. 21). Der Wille des Betreuten kann aber dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft (BayObLG aaO; OLG Hamm FamRZ 2001, 254, 255). Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 20; BayObLG aaO; OLG Hamm aaO; MünchKommBGB/Schwab aaO § 1897 Rn. 21).

5

Das Beschwerdegericht hat ausführlich dargelegt, warum eine Bestellung der Beteiligten zu 1. zur Betreuerin dem Wohl der Betroffenen zuwiderlaufen würde. Gegen diese Ausführungen ist nichts zu erinnern. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts rechtfertigen es, auch unter Berücksichtigung des Senatsbeschlusses vom 15. September 2010 (XII ZB 166/10 aaO), im vorliegenden Fall bei der Auswahl des Betreuers vom Wunsch der Betroffenen abzuweichen.

6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

HahneKlinkhammerGünter
Weber-MoneckeSchilling