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BGH·XII ZB 34/13·10.07.2013

Prozesskostenhilfebewilligung: Klärung zweifelhafter Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Verfahrenskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Abweisung eines Darlehensbegehrens; das OLG lehnte den VKH-Antrag als beim falschen Gericht eingereicht ab. Der BGH hob den Beschluss auf und wies die Sache an das OLG zurück. Er betont, dass bei zweifelhaften Rechtsfragen das VKH-Verfahren nicht zur inhaltlichen Klärung dienen darf und VKH zu gewähren ist, damit die Frage im Hauptverfahren geklärt werden kann.

Ausgang: Rechtsbeschwerde stattgegeben; Beschluss des OLG aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen einer zweifelhaften Rechtsfrage darf das Gericht im Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht über die Rechtsfrage vorweg entscheiden; Verfahrenskostenhilfe ist zu gewähren, damit die materiell-rechtliche Frage im Hauptverfahren geklärt werden kann.

2

Die Zuständigkeit für oder die formelle Behandlungsweise von Verfahrenskostenhilfeanträgen darf nicht im VKH-Verfahren abschließend entschieden werden, wenn diese Frage in Literatur und Rechtsprechung umstritten ist und höchstrichterlicher Klärung bedarf.

3

Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist unter dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) auch dann geboten, wenn das Gericht die Rechtsfrage tendenziell zuungunsten des Antragstellers beantworten würde; das summarische VKH-Verfahren dient nicht der Vorentscheidung solcher Zweifelfragen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 58 FamFG§ 113 Abs. 1 FamFG§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 58 ff. FamFG§ 574 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 26. November 2012, Az: 9 UF 64/12, Beschluss

vorgehend AG Guben, 16. Februar 2012, Az: 30 F 168/10

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. November 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin hat von dem Antragsgegner, ihrem geschiedenen Ehemann, Rückzahlung eines Darlehens verlangt. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Die Antragstellerin hat Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde beantragt und den Verfahrenskostenhilfeantrag am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Oberlandesgericht eingereicht.

2

Das Oberlandesgericht hat den Verfahrenskostenhilfeantrag zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Oberlandesgericht.

4

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Verfahrenskostenhilfeantrag beim dafür nicht zuständigen Rechtsmittelgericht eingereicht worden. Die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, bei welchem Gericht der Verfahrenskostenhilfeantrag für die Beschwerde nach § 58 ff. FamFG einzureichen sei, sei dahin zu beantworten, dass Verfahrensgericht im Sinne von §§ 113 Abs. 1 FamFG, 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht das Rechtsmittelgericht sein könne, weil das Verfahren bei diesem weder anhängig sei noch anhängig gemacht werden solle. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe könne auch nicht mit dem Argument erreicht werden, dass eine bisher höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage im Raum stehe. Denn es mangele bereits an einem formal ordnungsmäßigen Verfahrenskostenhilfegesuch. Im Übrigen sei durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde die Möglichkeit einer höchstrichterlichen Klärung eröffnet.

5

2. Die nach § 574 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist bereits deswegen begründet, weil das Oberlandesgericht die in der Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob vor der gesetzlichen Neuregelung in § 64 Abs. 1 Satz 2 FamFG das Verfahrenskostenhilfegesuch beim Amtsgericht oder beim Oberlandesgericht einzureichen war und ob gegebenenfalls eine Wiedereinsetzung in Betracht kommt, nicht in das Verfahrenskostenhilfeverfahren verlagern durfte (vgl. - zum umgekehrten Fall des beim Amtsgericht eingereichten Verfahrenskostenhilfegesuchs - Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2012 - XII ZB 190/12 - FamRZ 2013, 369).

6

Wenn in der Hauptsache eine zweifelhafte Rechtsfrage zu klären ist, darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundesgerichtshofs die Klärung der Frage nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren (Verfahrenskostenhilfeverfahren) verlagert werden. Die in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit gebietet im Fall zweifelhafter Rechtsfragen, die Erfolgsaussicht zu bejahen und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren, denn das Hauptverfahren eröffnet erheblich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung des eigenen Rechtsstandpunktes (BVerfGE 81, 347). Das nur einer summarischen Prüfung unterliegende Prozesskostenhilfeverfahren hat demgegenüber nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden (BVerfG FamRZ 2002, 665; Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 2011 - XII ZB 69/11 - FamRZ 2011, 1137 Rn. 8 und vom 17. März 2004 - XII ZB 192/02 - NJW 2004, 2022 mwN). Bei zweifelhaften Rechtsfragen hat das Gericht demnach Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, auch wenn es der Auffassung ist, dass die Rechtsfrage zu Ungunsten des Antragstellers zu entscheiden ist.

7

Die Rechtsbeschwerde bringt zu Recht vor, dass entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts auch nicht deshalb etwas anderes gilt, weil allein die Frage zu beantworten sei, ob ein formal ordnungsgemäßes Verfahrenskostenhilfegesuch vorliege. Vielmehr hat das Oberlandesgericht über die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Beschwerde entschieden und diese aus Gründen verneint, die der höchstrichterlichen Klärung bedürfen und nicht in das Verfahrenskostenhilfeverfahren verlagert werden dürfen.

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