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BGH·XII ZB 317/10·28.07.2010

Formanforderungen an die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Betreuungs- und Unterbringungssachen und Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei Formmängeln

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin reichte in einer Betreuungs- und Unterbringungssache eine als Rechtsbeschwerde bezeichnete Eingabe beim Bundesgerichtshof ein. Der BGH stellt klar, dass nach § 10 Abs. 4 FamFG Rechtsbehelfe in solchen Verfahren nur formgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden können. Entspricht die Eingabe dieser Anforderung nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ein nachträglicher Hinweis beseitigt die Unzulässigkeit nicht, wenn die Beschwerdefrist bereits verstrichen ist; das Verfahren ist gebührenfrei.

Ausgang: Rechtsbeschwerde in Betreuungs‑/Unterbringungssachen wegen Formmangels als unzulässig verworfen; Verfahren gebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Rechtsbeschwerden und sonstige Rechtsbehelfe zum Bundesgerichtshof in Betreuungs- und Unterbringungssachen können formgerecht nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 FamFG).

2

Erfüllt eine als Rechtsmittel bezeichnete oder auszulegende Eingabe die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen.

3

Es ist unerheblich, ob das eingelegte Rechtsmittel überhaupt statthaft ist; ein entgegen § 10 Abs. 4 FamFG nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassene(n) Rechtsanwalt eingereichtes Rechtsmittel ist ebenso unzulässig zu verwerfen wie ein unstatthaftes Rechtsmittel.

4

Ein nachträglicher Hinweis oder die nachträgliche Vorlage beseitigt die Unzulässigkeit nicht, wenn die Rechtsbeschwerdefrist bereits abgelaufen ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 10 Abs 4 FamFG§ 70 Abs 1 FamFG§ 70 Abs 3 FamFG§ 70 Abs 4 FamFG§ 128b KostO§ 10 Abs. 4 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG Göttingen, 26. Mai 2010, Az: 5 T 57/10, Beschluss

vorgehend AG Osterode, 19. März 2010, Az: 7 XVII H 4032

Tenor

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 26. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 128 b KostO).

Gründe

1

Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum Bundesgerichtshof können in Betreuungs- und Unterbringungssachen von einem Beteiligten formgerecht nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 FamFG). Dies gilt seit Inkrafttreten des Familienverfahrensgesetzes ohne Ausnahme.

2

Entspricht eine als Rechtsmittel bezeichnete oder als solches auszulegende Eingabe, die bei dem Bundesgerichtshof eingereicht oder ihm von der unteren Instanz zuständigkeitshalber vorgelegt wird – wie hier -, dieser formellen Anforderung nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen.

3

Dabei kann dahinstehen, welcher Art das Rechtsmittel und ob es als solches statthaft ist (§ 70 Abs. 1, 3, 4 FamFG). Denn ein vom Gesetz nicht vorgesehenes oder aus anderen Gründen unstatthaftes Rechtsmittel ist ebenso und mit den gleichen Rechtsfolgen als unzulässig zu verwerfen wie ein an sich statthaftes Rechtsmittel, das entgegen § 10 Abs. 4 FamFG nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde.

4

Der Hinweis vom 19. Juli 2010 hat sich erledigt, weil die Rechtsbeschwerdefrist von 1 Monat (§ 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG) bereits am 28. Juni 2010 abgelaufen war und der Beschwerdeführerin durch diese Entscheidung keine Kosten entstehen.

5

Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft.

HahneKlinkhammerGünter
Weber-MoneckeSchilling