Öffentlich-rechtliche Unterbringung in Nordrhein-Westfalen: Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragt Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen die Fortdauer seiner öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach § 11 PsychKG NRW. Zentrale Frage ist die Verhältnismäßigkeit der weiteren Freiheitsentziehung. Der BGH hält die Fortdauer wegen anhaltender akuter Gefährdung durch schwere Gewalt‑ und Sexualdelikte sowie hoher Rückfallgefahr für verhältnismäßig. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen; Fortdauer der Unterbringung für verhältnismäßig erachtet
Abstrakte Rechtssätze
Die Fortdauer öffentlich-rechtlicher Unterbringung nach § 11 PsychKG NRW ist verhältnismäßig, wenn der Untergebrachte weiterhin eine akute und hochgradige Gefahr für Leben, Leib oder sexuelle Selbstbestimmung Dritter darstellt.
Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung lang andauernder Unterbringungen ist das Freiheitsgrundrecht zwar hoher Bedeutung, kann jedoch hinter dem staatlichen Schutzauftrag zurücktreten, wenn Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit drohender Straftaten eine Freilassung unvertretbar machen.
Die lange Dauer früherer Unterbringung steht einer Fortdauer nicht per se entgegen, sofern tatrichterliche Feststellungen eine anhaltende Rückfall- und Gefährdungslage belegen.
Verfahrenskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 76 Abs. 1 FamFG iVm § 114 Satz 1 ZPO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Düsseldorf, 17. Juni 2015, Az: 25 T 393/15
vorgehend AG Düsseldorf, 22. Mai 2015, Az: 98 XIV 2304 L
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2015 wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Betroffenen hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG iVm § 114 Satz 1 ZPO). Durchgreifende Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung der Fortdauer seiner öffentlich-rechtlichen Unterbringung um weitere zwei Jahre zu Recht zurückgewiesen und dabei zutreffend das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PsychKG NRW angenommen.
Die weitere Unterbringung ist auch in Anbetracht des Umstands, dass der Betroffene bereits seit dem Jahr 1995 wegen Fremdgefährdung öffentlich-rechtlich untergebracht ist, verhältnismäßig. Nach den tatrichterlichen Feststellungen geht von dem Betroffenen nach wie vor die akute und damit hochgradige Gefahr für Leben, Leib sowie sexuelle Selbstbestimmung und mithin höchstrangige Rechtsgüter anderer aus. Er hat vor Strafhaft und Unterbringung schwerste Gewalt- und Sexualdelikte begangen und dabei eine hohe Rückfallfrequenz an den Tag gelegt. Diese Taten hatten keinerlei Beziehungsbezug, sondern trafen willkürlich ausgesuchte, ihm gänzlich fremde Opfer. Der Betroffene hat weiterhin Gewaltphantasien sowie sexuell sadistische Phantasien. Außerhalb des geschlossenen Bereichs würde sich seine - insbesondere sexuelle - Gewaltbereitschaft steigern und es wäre jederzeit damit zu rechnen, dass er Gewalttaten, insbesondere sexuelle Gewalttaten, ausführt. Bei Anlegung des rechtlichen Maßstabs, den das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit einer lang andauernden Unterbringung oder Sicherungsverwahrung entwickelt hat (vgl. etwa BVerfG Beschlüsse vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 - juris Rn. 15 ff. und vom 20. November 2014 - 2 BvR 2774/12 - juris Rn. 33 ff. mwN; vgl. auch BVerfG Beschluss vom 14. März 2014 - 2 BvR 2168/13 - juris Rn. 11 f. mwN), ist die Fortdauer der mit der Unterbringung verbundenen Freiheitsentziehung - auch unter Berücksichtigung des aufgrund der Dauer der bereits verstrichenen Unterbringungszeit ganz erheblichen Gewichts des Freiheitsanspruchs des Betroffenen - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung verhältnismäßig. Auch der hier nachhaltige Einfluss des Freiheitsanspruchs führt zu keiner anderen Beurteilung, weil es mit Blick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden Taten sowie deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar ist, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfG Beschluss vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 - juris Rn. 18 mwN). Angesichts der vom Betroffenen in Freiheit ausgehenden hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten bleibt vorliegend die Fortdauer seiner Unterbringung als einzige Entscheidungsalternative.
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