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BGH·XII ZB 287/25·12.11.2025

Rechtsbeschwerde wegen Auskunftspflicht bei Trennungsunterhalt: Beschwerdewert nicht erreicht

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner richtet sich mit einer Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung seiner Beschwerde gegen einen Teilversäumnisbeschluss, der ihn zur Auskunft über sein Einkommen verpflichtete. Streitpunkt ist die Frage des Beschwerdewerts für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Der BGH hält die Rechtsbeschwerde für unzulässig, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorliegen und der geltend gemachte Aufwand nicht substantiiert dargelegt ist. Eine nachträgliche Zulassung war nicht geboten.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen OLG-Beschluss mangels Zulässigkeit/erforderlichem Beschwerdewert abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ist nur zulässig, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

2

Bei der Bemessung des Beschwerdewerts für die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Belegen ist auf den objektiv zu erwartenden Zeit- und Kostenaufwand abzustellen; zur Bewertung des Zeitaufwands kann der Zeugenstundensatz herangezogen werden.

3

Die bloße, nicht näher konkretisierte Behauptung, die Erteilung der Auskunft sei ohne erheblichen Aufwand nicht möglich bzw. verursache Auftraggeberkosten von mindestens einem bestimmten Betrag, reicht nicht aus, um einen erhöhten Beschwerdewert zu begründen.

4

Wenn die Vorinstanzen keine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde getroffen haben, prüft das Rechtsbeschwerdegericht im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung vorliegen.

Relevante Normen
§ 112 Nr. 2 FamFG§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 19. Mai 2025, Az: II-25 UF 28/25

vorgehend AG Köln, 17. Januar 2025, Az: 315 F 116/24

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Mai 2025 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Wert: bis 500 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um Trennungsunterhalt.

2

Mit Beschluss vom 17. Januar 2025 hat das Familiengericht seinen Teilversäumnisbeschluss vom 10. Oktober 2024 aufrechterhalten, mit dem es den Antragsgegner in erster Stufe verpflichtet hat, der Antragstellerin Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und diese zu belegen.

3

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners verworfen; hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die gemäß §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

5

1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde des Antragsgegners sei unzulässig, da die Mindestbeschwer von mehr als 600 € nicht erreicht sei. Abzustellen sei auf den Aufwand an Zeit und Kosten, der dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung entstehe. Zur Bewertung des Zeitaufwands sei auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde. Sachkundige Dritte müsse er nicht hinzuziehen. Sein nicht näher konkretisierter Vortrag, eine vollständige und zutreffende Auskunft ohne erheblichen Aufwand sei objektiv nicht möglich und die Zusammenstellung der Unterlagen rechtfertige in jeder Hinsicht einen Beschwerdewert von zumindest 1.000 €, mache weiterhin nicht konkret ersichtlich, dass die Kosten der Auskunftserteilung und Belegvorlage einen Betrag von 500 € übersteigen könnten. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner für die Erteilung der Auskunft auf die Inanspruchnahme Dritter angewiesen wäre.

6

2. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. Darüber hinaus war das Beschwerdegericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht verpflichtet, seinerseits die Beschwerde zuzulassen.

7

a) Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Beschwerdegericht eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nachholen muss, wenn das erstinstanzliche Gericht zu einer solchen Entscheidung keine Veranlassung gesehen hat, weil es erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600 € übersteigt, während das Beschwerdegericht eine ausreichende Beschwer nicht für erreicht hält (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2020 - XII ZB 26/20 - FamRZ 2021, 701 Rn. 13 mwN). Ob aus der Festsetzung des Verfahrenswerts auf 1.000 € durch das Familiengericht darauf geschlossen werden kann, dieses sei davon ausgegangen, dass die Beschwer des zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners im vorliegenden Fall 600 € übersteigt, kann hier allerdings dahinstehen.

8

b) Denn eine Zulassung der Beschwerde wäre auf der Grundlage des Vorbringens der Rechtsbeschwerde ohnehin nicht in Betracht gekommen. Die Erheblichkeit der fehlenden Zulassungsentscheidung durch die Instanzgerichte kann der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst prüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2020 - XII ZB 26/20 - FamRZ 2021, 701 Rn. 15 mwN).

9

Ein Grund für die Zulassung der Beschwerde ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Er ergibt sich insbesondere nicht aus der von der Rechtsbeschwerde aufgestellten Behauptung, der Antragsgegner habe geltend gemacht, die Auskunft bereits vollständig erfüllt zu haben. Denn wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend wiedergegeben, hat der Antragsteller sich im Beschwerdeverfahren auf den gegenteiligen Standpunkt gestellt, nämlich dass die Erfüllung der noch unerledigten Auskunft über die Einkünfte in den Jahren 2023 und 2024 noch einen erheblichen weiteren Arbeits- und Kostenaufwand erfordere.

Guhling Prof. Dr. Klinkhammerist wegen Eintritts inden Ruhestand an derSignatur gehindert. Guhling Günter Nedden-Boeger Krüger