Versorgungsausgleich: Auswirkung auf die Prozesskostenhilfe bei Abtrennung in Übergangsfällen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner beantragt Verfahrenskostenhilfe für ein vom Scheidungsverbundverfahren abgetrenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich. Das OLG lehnte die Bewilligung mit Verweis auf im Scheidungsverbundverfahren gewährte Prozesskostenhilfe ab. Der BGH hebt diesen Beschluss auf und verweist zurück: in Übergangsfällen erstreckt sich die frühere PKH nicht auf die selbständige Familiensache; die Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe und der Beiordnung sind neu zu prüfen.
Ausgang: Beschluss des OLG aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung an das OLG zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein vom Scheidungsverbundverfahren abgetrenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich bleibt grundsätzlich Folgesache; im Regelfall erstreckt sich daher die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe auf die Folgesache.
In Übergangsfällen, in denen das Scheidungsverfahren nach altem Recht eingeleitet wurde, die abgetrennte Versorgungsausgleichssache aber nach neuem Recht als selbständige Familiensache fortgeführt wird (Art. 111 Abs. 4 FGG‑RG), entfällt die Qualifikation als Folgesache; die frühere Prozesskostenhilfe erstreckt sich nicht auf das Versorgungsausgleichsverfahren.
Die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe nimmt dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die nun selbständige Familiensache nicht das Rechtsschutzbedürfnis; über die Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten ist eigenständig zu entscheiden.
Ein Beschluss, der die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe allein mit dem Verweis auf zuvor gewährte Prozesskostenhilfe im Scheidungsverbundverfahren ablehnt, ist in solchen Übergangsfällen aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 12. Mai 2010, Az: 15 WF 119/10, Beschluss
vorgehend AG Zossen, 22. März 2010, Az: 9 F 6/10
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Mai 2010 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten noch um den Versorgungsausgleich aus ihrer rechtskräftig geschiedenen Ehe und insoweit um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
Im Scheidungsverbundverfahren hatte das Amtsgericht dem Antragsgegner ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Mit Urteil vom 29. April 2009 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich wurde unter Hinweis auf § 2 VAÜG abgetrennt und ausgesetzt. Im November 2009 hat das Amtsgericht das Verfahren zum Versorgungsausgleich gemäß § 50 VersAusglG wieder aufgenommen. Auf Antrag des Antragsgegners hat es ihm für dieses Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Den Antrag auf Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten hat es zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluss "klarstellend" aufgehoben und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe abgelehnt. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden. Sie ist auch im Übrigen zulässig und hat in der Sache Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat dem Antragsgegner die begehrte Verfahrenskostenhilfe zu Unrecht unter Hinweis auf die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe versagt.
Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Februar 2011 (XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635) die Rechtsfrage, ob sich die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf das abgetrennte, zunächst ausgesetzte und nach dem 1. September 2009 wieder aufgenommene Verfahren zum Versorgungsausgleich erstreckt, entschieden.
a) Grundsätzlich bleibt ein vom Scheidungsverbundverfahren abgetrenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich sowohl nach dem bis Ende August 2009 geltenden früheren Recht (§ 628 ZPO a.F.) als auch nach dem seit September 2009 geltenden neuen Recht (§ 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG) Folgesache (Senatsbeschluss vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635 Rn. 5 ff.). Die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich regelmäßig also auch auf das abgetrennte Verfahren zum Versorgungsausgleich.
b) Dies gilt allerdings nicht für Übergangsfälle, in denen auf das vor dem 1. September 2009 eingeleitete Scheidungsverbundverfahren noch früheres Recht anwendbar war, die vom Scheidungsverbundverfahren abgetrennte Folgesache über den Versorgungsausgleich aber gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG als selbständige Familiensache nach neuem Recht fortzuführen ist. In solchen Übergangsfällen entfällt mit dem Wegfall der Qualifikation als Folgesache auch die Erstreckung der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 624 Abs. 2 ZPO a.F. auf das Verfahren über den Versorgungsausgleich. Die früher bewilligte Prozesskostenhilfe nimmt dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die selbständige Familiensache dann auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis (Senatsbeschluss vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635 Rn. 10 ff.).
2. Nach dieser Rechtsprechung, an der der Senat festhält, kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts keinen Bestand haben. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und das Verfahren ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die weiteren Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten prüfen kann. Insoweit weist der Senat auf seinen Beschluss vom 23. Juni 2010 hin (BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 13 ff.).
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