Einrichtung einer Betreuung: tatrichterliche Feststellung einer freien Willensbestimmung des Betroffenen trotz Erkrankung
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene wandte sich gegen die Einrichtung einer Betreuung durch das Amtsgericht. Der BGH hob den landgerichtlichen Beschluss auf, da es an tatrichterlichen Feststellungen fehlt, dass die Betroffene nicht mehr zu einer freien Willensbestimmung im Sinne des § 1814 Abs. 2 BGB fähig ist. Die Sache wurde zur erneuten Behandlung zurückverwiesen; eine Anhörung und nähere Klärung des Krankheitsbildes sind geboten.
Ausgang: Rechtsbeschwerde erfolgreich: Beschluss des Landgerichts aufgehoben und Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Betreuung darf gegen den freien Willen eines Volljährigen nur angeordnet werden, wenn das Gericht tatrichterlich festgestellt hat, dass der Betroffene nicht mehr zu einer freien Willensbestimmung im Sinne des § 1814 Abs. 2 BGB fähig ist.
Kommt der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht nach, ist stets zu prüfen, ob die Ablehnung auf einem freien Willen beruht; hierbei sind konkrete Feststellungen zur Fähigkeit zur freien Willensbildung erforderlich.
Sachverständigengutachten allein ersetzen nicht die gebotene tatrichterliche Feststellung der Unfähigkeit zur freien Willensbildung; das Gericht muss die Ergebnisse der Gutachten in hinreichend konkreter Weise würdigen und begründen.
Das Beschwerdegericht hat bei unzureichenden Feststellungen die Sache zurückzuverweisen, damit eine ordnungsgemäße Anhörung des Betroffenen und eine weitergehende Aufklärung des Krankheitsbildes erfolgen kann.
Vorinstanzen
vorgehend LG Ellwangen, 31. Mai 2022, Az: 1 T 34/22
vorgehend AG Aalen, 3. März 2021, Az: XVII 162/20
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 31. Mai 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Die Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung einer Betreuung.
Das Amtsgericht hat für die im Jahr 1949 geborene Betroffene nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge einschließlich der Verwaltung und Vermietung von Immobilien sowie der Entgegennahme, dem Öffnen und Anhalten der Post eingerichtet und ihr eine Betreuerin bestellt. Hiergegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt.
Vor seiner Nichtabhilfeentscheidung hat das Amtsgericht im Beschwerdeverfahren zwei weitere psychiatrische Sachverständigengutachten eingeholt. Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.
II.
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung lägen auch in Ansehung des entgegenstehenden Willens der Betroffenen vor, weil nach den Ausführungen der Sachverständigen, denen es sich nach eigener kritischer Würdigung anschließe, davon auszugehen sei, dass die freie Willensbildung der Betroffenen krankheitsbedingt beeinträchtigt sei. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene trotz ihrer Erkrankung zur Bildung eines freien Willens in der Lage sei, ergäben sich dagegen aus den Sachverständigengutachten nicht.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil die Betreuung gegen den Willen der Betroffenen angeordnet worden ist, es aber an ausreichenden tatrichterlichen Feststellungen dazu fehlt, dass die Betroffene nicht über einen freien Willen im Sinne des § 1814 Abs. 2 BGB (bis 31. Dezember 2022 § 1896 Abs. 1a BGB) verfügt.
a) Nach § 1814 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer gegen den freien Willen eines Volljährigen nicht bestellt werden. Wenn der Betroffene - wie hier - der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung daher stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das sachverständig beratene Gericht hat hierfür festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist (Senatsbeschlüsse vom 7. März 2018 - XII ZB 540/17 - FamRZ 2018, 848 Rn. 6 mwN und vom 16. März 2016 - XII ZB 455/15 - FamRZ 2016, 970 Rn. 6).
b) Das Landgericht hat hierzu in seiner Entscheidung ausgeführt, die Betroffene sei nach den Sachverständigengutachten „vermindert“ bzw. „nicht“ in der Lage, „wirtschaftlich rational zu denken und zu ihrem Wohl zu handeln“. Sie sei krankheitsbedingt absehbar nicht in der Lage, ihren Willen „unbeeinträchtigt“ von dem vorliegenden Störungsbild zu bestimmen und könne „lediglich eingeschränkt entlang vernünftiger Überlegungen und zutreffend gewonnener Einsichten planvoll zu ihrem Wohl handeln; ihre Kritik- und Urteilsfähigkeit“ sei „dementsprechend beeinträchtigt“. Die freie Willensbildung der Betroffenen sei „krankheitsbedingt beeinträchtigt“ bzw. „nicht unbeeinträchtigt“. Damit ist indes nicht widerspruchsfrei festgestellt, dass die Betroffene zu einer freien Willensbildung nicht mehr in der Lage ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 552/17 - FamRZ 2019, 239 Rn. 6 mwN; vom 7. März 2018 - XII ZB 540/17 - FamRZ 2018, 848 Rn. 7 mwN; vom 17. Mai 2017 - XII ZB 495/16 - FamRZ 2017, 1341 Rn. 13 und vom 16. März 2016 - XII ZB 455/15 - FamRZ 2016, 970 Rn. 8). Soweit das Landgericht ausgeführt hat, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene aufgrund ihrer Erkrankung zur Bildung eines freien Willens in der Lage sei, ergäben sich dagegen aus den Sachverständigengutachten nicht, hat es im Übrigen schon im Ansatz verkannt, dass die Unfähigkeit der Betroffenen zur Bildung eines freien Willens der positiven Feststellung bedarf.
3. Der angefochtene Beschluss kann nach alledem keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die gebotenen Feststellungen nicht selbst treffen kann.
Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, eine verfahrensordnungsgemäße Anhörung der Betroffenen durchzuführen und Feststellungen zu dem bislang nicht ausreichend aufgeklärten Krankheitsbild der Betroffenen zu treffen.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
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