Betreuungsverfahren: Umfang der von Amts wegen vorzunehmenden Sachaufklärung bei der Auswahl eines Betreuers
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene (Jg. 1926, demenzkrank) war zu betreuen; das Landgericht bestellte einen Enkel zum alleinigen Betreuer. Der BGH beanstandet, dass das Landgericht notwendige Amtsaufklärungen nach § 26 FamFG unterließ, obwohl gewichtige Anhaltspunkte (u. a. Verfügungen/Schenkung über 32.000 €) vorlagen. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an eine andere Zivilkammer zurückverwiesen; ein Abwarten zivil- oder strafrechtlicher Verfahren ist nicht erforderlich.
Ausgang: Beschluss des Landgerichts aufgehoben; Zurückverweisung an andere Zivilkammer wegen unzureichender Sachaufklärung nach § 26 FamFG
Abstrakte Rechtssätze
Bei gewichtigen Anhaltspunkten hat das Gericht im Betreuungsverfahren von Amts wegen nach § 26 FamFG umfassend aufzuklären, ob die Bestellung eines Betreuers dem Wohl der Betroffenen widerspricht.
Erhebliche Hinweise auf vom Bewerber veranlasste Vermögensverfügungen verpflichten das Gericht, die näheren Umstände und die Tragfähigkeit der vorgebrachten Erklärungen nachzugehen.
Die Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass gegen den Betroffenen oder den Bewerber eingeleitete zivil- oder strafprozessuale Verfahren abgeschlossen werden.
Erweist sich eine Entscheidung als verfahrensfehlerhaft wegen unzureichender Sachaufklärung, ist sie aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen; bei wiederholter Zurückverweisung kann das Revisionsgericht die Zuständigkeit einer anderen Kammer anordnen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Amberg, 29. Mai 2018, Az: 32 T 635/17
vorgehend BGH, 14. März 2018, Az: XII ZB 503/17, Beschluss
vorgehend LG Amberg, 4. September 2017, Az: 32 T 635/17
vorgehend AG Amberg, 21. Juni 2017, Az: 3 XVII 146/17
Leitsatz
Zum Umfang der von Amts wegen vorzunehmenden Sachaufklärung bezüglich der Auswahl eines Betreuers.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 29. Mai 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Zivilkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Wert: 5.000 €
Gründe
I.
Für die 1926 geborene Betroffene, die an Demenz leidet, ist im vorliegenden Verfahren eine rechtliche Betreuung angeordnet worden.
Bezüglich des Aufgabenkreises Gesundheitssorge sowie Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern einschließlich des jeweiligen Postverkehrs hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 4, eine Enkelin der Betroffenen, zur Betreuerin bestellt. Zum Ersatzbetreuer hat es insoweit den Beteiligten zu 2, ebenfalls ein Enkel der Betroffenen, bestellt. Für die Vermögenssorge, die Aufenthaltsbestimmung verbunden mit Entscheidungen über Wohnungsangelegenheiten und Abschluss von Heimverträgen sowie den entsprechenden Postverkehr ist der Beteiligte zu 5 als Berufsbetreuer bestellt worden.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist vom Landgericht durch Beschluss vom 4. September 2017 zurückgewiesen worden. Dieser Beschluss ist auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 durch Senatsbeschluss vom 14. März 2018 (XII ZB 503/17 - FamRZ 2018, 849) aufgehoben worden. Nach Zurückverweisung der Sache hat das Landgericht unter unzutreffender Bezeichnung des Rechtsmittels als "sofortige Beschwerde" den Beteiligten zu 2 zum alleinigen Betreuer bestellt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des zum Verfahrenspfleger bestellten Beteiligten zu 1.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung auch des nunmehr angefochtenen Beschlusses und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung nach durchgeführter persönlicher Anhörung der Betroffenen damit begründet, dass die Bestellung des Beteiligten zu 2 zum Betreuer dem ausdrücklichen Wunsch der Betroffenen entspreche. Gewichtige Gründe des Wohls der Betroffenen stünden dem nicht entgegen. Eine konkrete Gefahr, dass dieser die Betreuung nicht zum Wohl der Betroffenen führen werde, könne nicht festgestellt werden. Die bestehenden familiären Spannungen zwischen den Beteiligten genügten dafür nicht.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Rechtsbeschwerde rügt zutreffend, dass das Landgericht die nach § 26 FamFG notwendige Aufklärung zu der Frage unterlassen hat, ob die Bestellung des Beteiligten zu 2 dem Wohl der Betroffenen zuwiderläuft. Für eine diesbezügliche Aufklärung liegen hier gewichtige Anhaltspunkte vor. Insbesondere hat der Beteiligte zu 2 zumindest versucht, erhebliche Verfügungen über das Vermögen der Betroffenen zu veranlassen, wozu nähere Umstände und Hintergründe vom Landgericht von Amts wegen hätten aufgeklärt werden müssen. Wie das Landgericht dennoch zu der Aussage gelangt ist, es lasse sich nicht feststellen, dass eine Auswahl des Beteiligten zu 2 dem Wohl der Betroffenen widerspreche, erscheint bei dem gegebenen Sachstand nicht nachvollziehbar. Das Landgericht hätte vor einer abschließenden Sachentscheidung vielmehr den gegen den Beteiligten zu 2 geäußerten Vorwürfen der weiteren Beteiligten zu 1, 4 und 5, insbesondere den unklar gebliebenen näheren Umständen einer Schenkung über insgesamt 32.000 € sowie der Tragfähigkeit der vom Beteiligten zu 2 hierfür angegebenen Begründung, nachgehen müssen. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2 muss - und darf - für die Entscheidung im dem Erwachsenenschutz dienenden Betreuungsverfahren nicht der Ausgang der gegen den Beteiligten zu 2 eingeleiteten (Zivil- und Ermittlungs-)Verfahren abgewartet werden.
3. Da die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruht, ist sie aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Senat macht wegen der wiederholten Aufhebung und Zurückverweisung von der Möglichkeit gemäß § 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG Gebrauch, die Sache an eine andere Zivilkammer des Landgerichts zurückzuverweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 563/16 - juris Rn. 12; Keidel/Meyer-Holz FamFG 19. Aufl. § 74 Rn. 86).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
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