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BGH·XII ZB 271/24·12.11.2025

Rechtsbeschwerde: Nichtüberlassung des Gutachtens bei gerichtlicher Genehmigung von Zwangsmedikation verletzt Art. 2 GG

Öffentliches RechtFamilienrechtVerfahrensrecht (FamFG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene rügt die gerichtliche Genehmigung einer Zwangsmedikation, weil ihr das psychiatrische Sachverständigengutachten nicht übergeben wurde. Der BGH stellt fest, dass die Nichtüberlassung des Gutachtens und die unterbliebene Nachholung durch das Berufungsgericht das rechtliche Gehör verletzen. Die Beschlüsse des AG und LG werden als rechtswidrig festgestellt; die Feststellung nach § 62 FamFG ist gerechtfertigt.

Ausgang: Rechtsbeschwerde der Betroffenen stattgegeben; Beschlüsse von AG und LG wegen Nichtüberlassung des Gutachtens und Gehörsverletzung für rechtswidrig festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage gemäß § 37 Abs. 2 FamFG setzt voraus, dass das Gutachten dem Betroffenen rechtzeitig in vollem Wortlaut zur Stellungnahme überlassen wird, es sei denn, die Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 325 Abs. 1 FamFG liegen vor.

2

Werden dem Betroffenen das zur Entscheidung maßgebliche Gutachten und damit verbundene Tatsachen nicht übergeben, verletzt dies den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und die nach § 319 Abs. 1 FamFG erforderliche persönliche Anhörung.

3

Auch die Beschwerdeinstanz ist gehalten, die Überlassung des Sachverständigengutachtens nachzuholen; unterbleibt dies, ist die Beschwerdeentscheidung rechtswidrig.

4

Die Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG, dass eine durch Zeitablauf erledigte Entscheidung die Rechte des Betroffenen verletzt hat, ist gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass er einen rechtswidrigen Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen (insbesondere Art. 2 Abs. 2 GG) begründet.

5

Die gerichtliche Zustimmung zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen stellt stets einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität und das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen dar, der ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung nach § 62 FamFG begründet.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 3 GNotKG§ 37 Abs. 2 FamFG§ 316 FamFG§ 325 Abs. 1 FamFG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 23. Mai 2024, Az: 8 T 254/24

vorgehend AG Vechta, 25. April 2024, Az: 14 XVII M 1031

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Vechta vom 25. April 2024 und der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 23. Mai 2024 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

1

Die Betroffene wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte gerichtliche Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme. Die Betroffene leidet an einer schizoaffektiven Störung mit vorwiegend wahnhaften und manischen Anteilen. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und Anhörung der in einer psychiatrischen Klinik untergebrachten Betroffenen die Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsmedikation bis zum 25. Juli 2024 genehmigt. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht den Genehmigungszeitraum bis zum 5. Juni 2024 verkürzt.

2

Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Betroffene die Feststellung, dass beide Beschlüsse sie in ihren Rechten verletzt haben.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts.

4

1. Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass der Betroffenen das Sachverständigengutachten, auf das sich das Amtsgericht bei seiner Entscheidung gestützt hat, nicht übermittelt worden ist.

5

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 325 Abs. 1 FamFG abgesehen werden. Wird das Gutachten dem Betroffenen nicht diesen Maßgaben entsprechend ausgehändigt, verletzt das Verfahren ihn grundsätzlich in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und zugleich liegt darin auch ein Mangel der nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderlichen persönlichen Anhörung des Betroffenen (Senatsbeschluss vom 28. August 2024 - XII ZB 206/24 - FamRZ 2024, 1900 Rn. 9 mwN).

6

b) Den genannten Anforderungen ist das Amtsgericht nicht gerecht geworden. Den Gerichtsakten lässt sich nicht entnehmen, dass der Betroffenen das Sachverständigengutachten ausgehändigt worden ist.

7

2. Ebenfalls zutreffend rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Landgericht die Überlassung des Sachverständigengutachtens nicht nachgeholt hat und auch die Beschwerdeentscheidung mithin rechtswidrig ergangen ist.

8

3. Auf den Antrag der Betroffenen ist daher entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG durch den Senat auszusprechen, dass die durch Zeitablauf erledigten Beschlüsse der beiden Vorinstanzen die Betroffene in ihrer durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten körperlichen Integrität und in ihrem vom Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfassten Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich ihrer körperlichen Integrität (vgl. Senatsbeschluss vom 28. August 2024 - XII ZB 206/24 - FamRZ 2024, 1900 Rn. 13 mwN) verletzt haben.

9

Die Feststellung nach § 62 FamFG, dass ein Betroffener durch eine Entscheidung in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Sie ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel eines rechtswidrigen Eingriffs in eine grundrechtlich geschützte Position des Betroffenen hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist. Wurde in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen - wie hier - nicht bekannt gegeben, liegt eine Gehörsverletzung vor, die so gewichtig ist, dass sie die Feststellung nach § 62 FamFG zu rechtfertigen vermag, weil sie einer Verwertung des gemäß § 321 Abs. 1 FamFG unabdingbaren Sachverständigengutachtens entgegensteht (vgl. Senatsbeschluss vom 28. August 2024 - XII ZB 206/24 - FamRZ 2024, 1900 Rn. 14 mwN).

10

Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf erledigten - Erteilung der gerichtlichen Zustimmung zu der ärztlichen Zwangsmaßnahme feststellen zu lassen, liegt vor. Denn diese Zustimmung bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 28. August 2024 - XII ZB 206/24 - FamRZ 2024, 1900 Rn. 15 mwN).

11

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

GuhlingGünterKrüger
KlinkhammerNedden-Boeger