(Betreuervergütung: fehlende Vergleichbarkeit einer absolvierten Fortbildung mit Hochschulausbildung)
KI-Zusammenfassung
Die Betreuerin focht die Herabsetzung ihrer Vergütung an, nachdem sie berufsbegleitend den Angestelltenlehrgang II (rd. 1.100 Std.) absolviert hatte und den höchsten Stundensatz verlangte. Das Gericht hielt die Fortbildung nicht für mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar und lehnte den höheren Satz ab. Maßgeblich waren Zeitaufwand, Zulassungsvoraussetzungen und beamtenrechtliche Nichtgleichstellung. Zudem wurde bei der Herabsetzung teils Rücksicht auf Vertrauensschutz genommen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der Betreuerin gegen Herabsetzung der Vergütung abgewiesen; erhöhter Stundensatz nicht zuerkannt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung eines erhöhten Stundensatzes nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG setzt voraus, dass die absolvierte Fortbildung in Art und Umfang mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar ist.
Für die Frage der Vergleichbarkeit sind insbesondere der zeitliche Gesamtaufwand und die formalen Zulassungsvoraussetzungen der Ausbildung maßgeblich.
Eine berufsbegleitende Fortbildung mit einem Gesamtaufwand von rund 1.100 Stunden ist regelmäßig nicht mit einem sechssemestrigen Hochschul- oder Fachhochschulstudium gleichzusetzen.
Bei nachträglicher Herabsetzung der Betreuervergütung kann aus Gründen des Vertrauensschutzes gemäß § 20 GNotKG ganz oder teilweise von Rückforderungen bzw. einer vollständigen Herabsetzung abgesehen werden.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hagen (Westfalen), 30. April 2019, Az: 3 T 128/19
vorgehend AG Altena, 31. Januar 2019, Az: 3 XVII 303/15 L
Leitsatz
Ein Betreuer, der berufsbegleitend den "Angestelltenlehrgang II" mit einem zeitlichen Gesamtaufwand von rund 1.100 Stunden absolviert hat, kann seiner Vergütung nicht einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe von 44 Euro zugrunde legen, weil seine Ausbildung nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG aF vergleichbar ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 186/15, NJW-RR 2016, 8).
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 30. April 2019 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Wert: 110 €
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
1. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass die von der Betreuerin absolvierte berufsbegleitende Fortbildung im "Angestelltenlehrgang II" nach Art und Umfang nicht mit einer Hochschulausbildung vergleichbar sei, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
a) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht die fehlende Vergleichbarkeit der von der Betreuerin absolvierten Fortbildung mit einer Hochschulausbildung maßgeblich darauf gestützt, dass der festgestellte Zeitaufwand im "Angestelltenlehrgang II" von rund 1.100 Stunden deutlich hinter dem Zeitaufwand für ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern zurückbleibt. Im Übrigen sprechen neben dem Zeitaufwand auch die Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung gegen die Annahme einer Gleichwertigkeit. Während Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums an einer Hochschule oder Fachhochschule in der Regel die allgemeine Hochschul- bzw. Fachhochschulreife ist, kann der Angestelltenlehrgang II auch ohne diese Voraussetzung absolviert werden. Zulassungsvoraussetzung ist dort allein der Berufsabschluss als Verwaltungsfachangestellter, die Laufbahnprüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst bzw. der Abschluss der Fachprüfung im Angestelltenlehrgang I und einschlägige Berufserfahrung (vgl. Nellissen jurisPR-SozR 1/2016 Anm. 6 unter C.).
b) Der Abschluss im "Angestelltenlehrgang II" steht im beamtenrechtlichen Laufbahnrecht dem mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudium, dem Diplom einer Fachhochschule oder dem akkreditierten Bachelorabschluss an einer Berufsakademie nicht gleich. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, ist die berufliche Fortbildung im "Angestelltenlehrgang II" mit den genannten Ausbildungsgängen auch nicht deshalb im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG aF (jetzt § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG) vergleichbar, weil die durch den Fortbildungsabschluss nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten (lediglich) im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Eingruppierung des Angestellten in eine dem gehobenen Dienst bzw. der Laufbahngruppe 2 entsprechende Vergütungsgruppe (z.B. Entgeltgruppe 9 b TVöD-VKA oder höher) rechtfertigen können (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 186/15 - NJW-RR 2016, 8 Rn. 4 ff.). Für diese Beurteilung kommt es nicht darauf an, ob ein Angestellter tatsächlich bereits eine Tätigkeit ausübt, die eine Einordnung in diese Vergütungsgruppen rechtfertigt.
Eine Ungleichbehandlung zwischen Angestellten und Beamten besteht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht. Auch bewährte Beamte des mittleren Dienstes bzw. der Laufbahngruppe 1, die keinen Bachelorabschluss bzw. kein Fachhochschuldiplom erworben haben, sondern über einen dem "Angestelltenlehrgang II" entsprechenden Aufstiegslehrgang verbunden mit berufspraktischer Einführung in den gehobenen Dienst bzw. die Laufbahngruppe 2 aufgestiegen sind, würden die Voraussetzungen für einen erhöhten Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG aF nicht erfüllen.
2. Das Beschwerdegericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats erwogen, im gerichtlichen Festsetzungsverfahren von einer nachträglichen Herabsetzung der Betreuervergütung entsprechend § 20 Abs. 1 GNotKG unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ganz oder teilweise abzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 135/18 - FamRZ 2019, 199 Rn. 30 mwN). Soweit es dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, die herabgesetzte Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 33,50 € (nur) für den Vergütungszeitraum vom 21. Juni 2018 bis zum 20. September 2018 festzusetzen, lässt dies Rechtsfehler zum Nachteil der Betreuerin nicht erkennen.
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
| Dose | Nedden-Boeger | Guhling | |||
| Schilling | Botur |