Entziehung der Vertretungsmacht bei Vaterschaftsanfechtung wegen eines Interessengegensatzes zwischen Mutter und Kind
KI-Zusammenfassung
In einem Verfahren nach § 1666 BGB wurde der allein sorgeberechtigten Mutter die Vertretung des Kindes für eine Vaterschaftsanfechtung entzogen und eine Ergänzungspflegschaft angeordnet. Streitig war, ob wegen der Vaterschaftsanerkennung durch den Bruder der Mutter ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Mutter und Kind besteht und ob die Entziehung auch die Entscheidung über das „Ob“ der Anfechtung umfasst. Der BGH bejaht den erheblichen Interessengegensatz, wenn die Anerkennung der Vaterschaft allein der Aufenthaltsabsicherung dient und keine sozial-familiäre Beziehung zum rechtlichen Vater gewollt ist. Zudem gibt der Senat seine frühere Rechtsprechung auf: Die Entziehung umfasst auch die Entscheidungsbefugnis über die Einleitung der Anfechtung, die allein dem Ergänzungspfleger zusteht.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der Mutter gegen Entziehung der Vertretungsmacht und Ergänzungspflegschaft zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein erheblicher Interessengegensatz zwischen allein sorgeberechtigter Mutter und Kind kann bei Vaterschaftsanfechtung vorliegen, wenn die Vaterschaftsanerkennung vorrangig der Aufenthaltsabsicherung dient und keine sozial-familiäre Beziehung zum rechtlichen Vater begründet werden soll.
§ 1629 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BGB i.V.m. § 1789 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BGB ermöglicht bei erheblichen Interessenkonflikten die Entziehung der Vertretungsmacht des Sorgeberechtigten für das Vaterschaftsanfechtungsverfahren und die Bestellung eines Ergänzungspflegers.
Eine analoge Anwendung von § 1629 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 BGB auf die Vaterschaftsanfechtung scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus, da die Vorschrift ihrem Wortlaut und ihrer Entstehung nach auf Vaterschaftsfeststellung beschränkt ist.
Die Entziehung der Vertretungsmacht für eine Vaterschaftsanfechtung erfasst auch die Befugnis zur Entscheidung über das „Ob“ der Anfechtung; diese Entscheidungszuständigkeit liegt einheitlich beim bestellten Ergänzungspfleger.
Die kindeswohlbezogene Prüfung, ob die Vaterschaftsanfechtung dem Kind dient, ist im gerichtlichen Anfechtungsverfahren nach § 1600a Abs. 4 BGB vorzunehmen und kann ein vom Status unabhängiges Interesse am Fortbestand der rechtlichen Vaterschaft berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 22. Mai 2024, Az: 13 UF 39/23
vorgehend AG Hamburg, 30. Oktober 2023, Az: 282 F 71/23
Leitsatz
1. Erfolgt die Anerkennung der Vaterschaft zum Zweck, die Voraussetzungen für den Aufenthalt von Mutter und Kind in Deutschland zu schaffen, so besteht trotz eines etwaigen eigenen Interesses des Kindes am Verbleib in Deutschland jedenfalls dann ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Mutter und Kind, wenn von vornherein keine sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind begründet werden soll. Der erhebliche Interessengegensatz rechtfertigt es, der allein sorgeberechtigten Mutter die Vertretung des Kindes für ein Verfahren auf Vaterschaftsanfechtung zu entziehen und hierfür einen Ergänzungspfleger zu bestimmen.
2. Die Entziehung der Vertretung erfasst - wie der Ausschluss von der Vertretung kraft Gesetzes - auch die Befugnis zur Entscheidung über das „Ob“ der Vaterschaftsanfechtung, die allein dem bestellten Ergänzungspfleger zusteht (Aufgabe von Senatsurteil vom 18. Februar 2009 - XII ZR 156/07, BGHZ 180, 51 = FamRZ 2009, 861).
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Mai 2024 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Wert: 4.000 €
Gründe
A.
Das Verfahren betrifft die Entziehung der gesetzlichen Vertretung des Kindes in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren.
Die Kindesmutter, eine kolumbianische Staatsangehörige, reiste 2022 nach Deutschland ein, wo sie im Juni 2022 das betroffene Kind zur Welt brachte. Es handelte sich um eine „vertrauliche Geburt“. Das Kind wurde durch das Jugendamt in eine Adoptivpflegefamilie gegeben. Im August 2022 nahm die Kindesmutter das Kind wieder zu sich. Mit ihrer Zustimmung erkannte im Oktober 2022 ihr Bruder, der spanischer Staatsangehöriger ist, notariell beurkundet die Vaterschaft zu dem Kind an. Im Dezember 2022 kam die Kindesmutter in Untersuchungshaft. Das Kind wurde anschließend in mehreren Kinderschutzhäusern und zwischendurch in einer Bereitschaftspflegefamilie betreut, bis die Kindesmutter es nach ihrer Haftentlassung im Juli 2023 wieder zu sich nahm.
Eine Übertragung der allein der Kindesmutter zustehenden elterlichen Sorge auf den rechtlichen Vater während der Haft der Mutter wurde von den Eltern abgelehnt. Der rechtliche Vater war auch nicht bereit, das Kind bei sich aufzunehmen. Im Januar 2023 wurde der Kindesmutter durch einstweilige Anordnung das Sorgerecht entzogen und das Jugendamt zum Vormund bestellt. Im Februar 2023 wurde die Vormundschaft aufgehoben und durch eine Ergänzungspflegschaft in einzelnen Bereichen ersetzt. Im März 2023 wurde erneut Vormundschaft angeordnet. Der Vormund beantragte alsdann für das Kind die Anfechtung der Vaterschaft. Die Vormundschaft wurde nach Haftentlassung der Kindesmutter wiederum im Verfahren der einstweiligen Anordnung aufgehoben und durch eine Ergänzungspflegschaft für das Recht auf Anfechtung der Vaterschaft und Vertretung des Kindes im Anfechtungsverfahren ersetzt.
Im vorliegenden, anlässlich der Inhaftierung der Kindesmutter von Amts wegen eingeleiteten Verfahren nach § 1666 BGB hat das Amtsgericht eine Verfahrensbeiständin bestellt und die Kindesmutter angehört. Es hat ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der rechtliche Vater ist zum Anhörungstermin nicht erschienen und wurde lediglich im Verfahren der einstweiligen Anordnung angehört.
Das Amtsgericht hat der Kindesmutter „das Recht zur Entscheidung über die Anfechtung der Vaterschaft“ und die Vertretung des Kindes gestützt auf § 1629 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB iVm § 1789 Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB entzogen und die eingerichtete Ergänzungspflegschaft „aufrechterhalten“. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Kindesmutter zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Mutter die Aufhebung der getroffenen Maßnahmen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 5. Februar 2025 ist im Wege der einstweiligen Anordnung für das vorliegende Verfahren Ergänzungspflegschaft angeordnet worden. Das Kind wird aufgrund dessen im Rechtsbeschwerdeverfahren durch das Jugendamt als Ergänzungspfleger vertreten.
B.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
I.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts liegen die Voraussetzungen für eine teilweise Entziehung der Vertretungsmacht gemäß §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1789 Abs. 2 Satz 3 BGB vor. Diese Möglichkeit sei nicht in analoger Anwendung von § 1629 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BGB ausgeschlossen. Dagegen spreche neben dem Gesetzeswortlaut auch die Gesetzesbegründung, die Ausgangslage sei gegenüber der Vaterschaftsfeststellung wesentlich verschieden. Eines Rückgriffs auf § 1666 BGB bedürfe es daher nicht.
Danach komme es bei einer allein sorgeberechtigten Mutter maßgeblich darauf an, ob ein erheblicher Gegensatz zwischen den Interessen der Mutter und des Kindes bestehe. Vorliegend mache die Kindesmutter geltend, sie befürchte, dass das Kind durch die Vaterschaftsanfechtung ein vom rechtlichen Vater abgeleitetes Aufenthaltsrecht und zudem Unterhalts- und Erbansprüche verlieren würde. Im Übrigen sei es für das psychische Wohlergehen des Kindes wichtig, es nicht schon wieder einer Änderung seiner Lebenssituation auszusetzen. In Deutschland habe das Kind zudem bessere Bildungschancen und stehe wirtschaftlich besser da. Sie wolle die Vaterschaft nicht anfechten, weil das Kind in ihrem Bruder eine Vaterfigur habe, die es auch leite. Dem stünden jedoch gewichtige Interessen des Kindes entgegen, und es bestehe die Gefahr, dass die Kindesmutter aufgrund des auf ihrer Seite mit Blick auf ihr Aufenthaltsrecht unzweifelhaft gegebenen Eigeninteresses an der Nichtanfechtung der Vaterschaft nicht dazu in der Lage sei, die Kindesinteressen in ausreichender Weise zu berücksichtigen.
Das Interesse des Kindes bestehe in der Kenntnis seiner wahren Abstammung und in dem Schutz vor der Gefahr einer späteren Stigmatisierung als vermeintliches Inzestkind. Trotz entgegenstehender Äußerungen der Kindesmutter sei davon auszugehen, dass keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater bestehe und dieser nicht dazu bereit oder in der Lage sei, tatsächlich die soziale Vaterrolle zu übernehmen. Weder sei er bereit gewesen, das Kind während der Untersuchungshaft aufzunehmen, noch habe er in dieser Zeit Umgangskontakte mit dem Kind gehabt. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Kindesmutter beabsichtige, keine Kontakte zwischen dem Kind und seinem in Kolumbien lebenden leiblichen Vater herzustellen, der auch der Vater der weiteren Kinder der Kindesmutter sei.
Da die Interessen der Kindesmutter nach ihrem eigenen Vortrag klar darauf ausgerichtet seien, in Deutschland zu bleiben, bestehe die konkrete Gefahr, dass sie das Interesse des Kindes an der frühzeitigen Möglichkeit, Kenntnis über seine tatsächliche Abstammung zu erhalten, und vor einer späteren Stigmatisierung geschützt zu werden, nicht in der gebotenen Weise berücksichtigen könne. Die Kenntnis der eigenen Abstammung könne für die Entwicklung der Persönlichkeit von erheblicher Bedeutung sein. Dies werde durch die mit Erreichen der Volljährigkeit bestehende Anfechtungsmöglichkeit des Kindes nach § 1600 b Abs. 3 BGB nicht aufgewogen. Soweit dem Kind ein Wechsel seines Aufenthalts drohe und es zudem vaterlos werde, sei das nicht durchgreifend, da für das Kind vor allem das Zusammensein mit seiner Mutter von Bedeutung sei und diese Gesichtspunkte im Übrigen nach § 1600 a BGB im Anfechtungsverfahren zu prüfen seien.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen einer Entziehung der Vertretungsbefugnis nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1, 1789 Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB zu Recht bejaht. Aufgrund der von den Vorinstanzen beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen liegt zwischen der allein sorgeberechtigten Kindesmutter und dem Kind ein erheblicher Interessengegensatz im Sinne von § 1789 Abs. 2 Satz 4 BGB vor.
a) Dem steht nach zutreffender Auffassung des Beschwerdegerichts nicht entgegen, dass die Entziehung der Vertretung nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1, 1789 Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB etwa durch speziellere gesetzliche Regelungen ausgeschlossen wäre. Für die vereinzelt vertretene analoge Anwendbarkeit von § 1629 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BGB auf die Vaterschaftsanfechtung (so OLG Düsseldorf Beschluss vom 31. März 2014 - 7 UF 35/13 - juris; vgl. BeckOGK/Amend-Traut/Bongartz [Stand: 1. August 2025] BGB § 1629 Rn. 64 mwN) mangelt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz. Die gesetzliche Regelung ist ihrem Wortlaut nach auf den Fall der Vaterschaftsfeststellung beschränkt und grenzt sich von den im vorstehenden Halbsatz genannten übrigen Fällen, in denen die Entziehung der Vertretungsmacht ausdrücklich zugelassen ist, eindeutig ab. Bei der Einfügung von § 1629 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BGB handelt es sich damit übereinstimmend um eine aus konkretem Anlass, nämlich der Abschaffung der Amtspflegschaft für nichtehelich geborene Kinder, nur punktuell von der seinerzeit bestehenden Regelung abweichende Bestimmung. Auch den allein auf die Feststellung der Vaterschaft bezogenen Gesetzesmaterialen (BT-Drucks. 13/892) lässt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kein Hinweis auf eine möglicherweise über den Wortlaut hinausgehende Regelungsabsicht des Gesetzgebers entnehmen. Die Entscheidung des Senats vom 2. November 2016 (XII ZB 583/15 - FamRZ 2017, 123) enthält schließlich keine hiervon abweichende Aussage (insoweit zweifelnd MünchKommBGB/Huber 9. Aufl. § 1629 Rn. 67), sondern stellt, abgesehen von der in der entschiedenen Fallkonstellation entgegengesetzten Schutzrichtung, tragend auf die in § 1629 Abs. 2a BGB ebenfalls nur punktuell erfolgte Neuregelung ab, welche die gesetzliche Regelung im Übrigen unberührt gelassen hat.
b) Das Interesse des betroffenen Kindes steht zu dem Interesse der allein sorgeberechtigten Mutter in erheblichem Gegensatz im Sinne von §§ 1629 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1, 1789 Abs. 2 Satz 4 BGB.
Das Beschwerdegericht hat die Interessen von Kind und Mutter in tatrichterlicher Verantwortung umfassend gewürdigt. Insbesondere ist es aufgrund zulässiger Tatsachenwürdigung davon ausgegangen, dass der Aufbau einer sozialen Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater, welcher der Bruder der Mutter ist, und dem betroffenen Kind von vornherein nicht beabsichtigt war und die Anerkennung mithin allein zu dem Zweck erfolgt ist, aufgrund des damit verbundenen Erwerbs der spanischen Staatsangehörigkeit durch das Kind die rechtlichen Voraussetzungen für den erlaubten Aufenthalt von Mutter und Kind in Deutschland zu schaffen.
Zwar mag die Sicherung des Aufenthalts in Deutschland auch im Interesse des Kindes liegen und dieses insoweit mit dem Interesse der Kindesmutter übereinstimmen. Indessen ist dies nur ermöglicht worden, indem das vorrangige persönliche Interesse des Kindes an der rechtlichen Zuordnung zu seinem leiblichen Vater oder zumindest zu einem Mann, der die soziale Vaterrolle übernehmen will und soll, von der Mutter vernachlässigt worden ist. Die hier erfolgte Begründung der rechtlichen Vaterschaft ist jedenfalls dann mit wesentlichen Interessen des Kindes nicht zu vereinbaren, wenn der rechtliche Vater die soziale Vaterschaft nicht übernehmen will und soll. Dies ist während der über ein halbes Jahr dauernden Inhaftierung der Mutter besonders deutlich geworden, als das Kind - an mehreren Stellen der Kinder- und Jugendhilfe - ausschließlich fremduntergebracht war. Ein Interessengegensatz besteht unter den gegebenen Umständen in gleicher Weise hinsichtlich des Fortbestands der rechtlichen Vaterschaft. Denn diese würde mangels rechtzeitiger Anfechtung die durch Anerkennung begründete rechtliche, aber nicht gelebte Vaterschaft voraussichtlich bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Kindes zu dessen Lasten perpetuieren. Sollte sich hingegen der (in Kolumbien lebende) leibliche Vater zu einer Vaterschaftsanfechtung entschließen und die diesbezügliche Anfechtungsfrist noch nicht abgelaufen sein, spräche auch dies nicht gegen, sondern ebenfalls für einen erheblichen Interessengegensatz zwischen Kind und Mutter. Denn diese will an der bestehenden rechtlichen Vaterschaft ihres Bruders zur Sicherung ihres Aufenthalts in Deutschland gerade festhalten.
In der die Anfechtung der Vaterschaft ermöglichenden Entziehung der Vertretung liegt schließlich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch keine Umgehung der vorwiegend im öffentlichen Interesse bestehenden Regelung in § 1597 a BGB, dessen Überprüfungspflichten vom beurkundenden Notar offenbar missachtet worden sind. Da im vorliegenden Verfahren eine ausschließlich kindeswohlorientierte Betrachtung anzustellen ist, ist auch das etwaige Interesse des Kindes an einem Verbleib in Deutschland zu berücksichtigen. Dieses Interesse ist indes vom Beschwerdegericht gegenüber dem Interesse des Kindes an einer seinem Wohl dienlichen rechtlichen Zuordnung zu einem Vater der Sache nach zutreffend als nachrangig angesehen worden und vermag daher den erheblichen Interessengegensatz zwischen Mutter und Kind nicht zu beseitigen. Dass die Anerkennung notariell beurkundet wurde und mithin trotz pflichtwidrigen Verhaltens des beurkundenden Notars wirksam ist, schränkt die umfassend anzustellende Kindeswohlprüfung nicht ein.
Das stellt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG oder das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass es nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beschwerdegerichts bereits an einer sozial-familiären Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind mangelt.
2. Im Tenor der amtsgerichtlichen Entscheidung ist der Mutter neben der Vertretung auch die Entscheidung über das Recht zur Anfechtung der Vaterschaft entzogen worden. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a) Zwar bliebe die allein sorgeberechtigte Mutter nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ungeachtet der Entziehung der Vertretungsbefugnis weiterhin zur Entscheidung über das „Ob“ der Vaterschaftsanfechtung befugt. Danach setzt die Zulässigkeit der Anfechtungsklage (des Anfechtungsantrags) des minderjährigen Kindes auch bei Entziehung der Vertretungsbefugnis die Entscheidung des Inhabers der elterlichen Sorge voraus, dass das Kind sie erheben soll (vgl. Senatsurteil BGHZ 180, 51 = FamRZ 2009, 861 Rn. 28 ff. mwN).
b) Daran hält der Senat indes nach Überprüfung nicht fest. Vielmehr umfasst die Entziehung der Vertretung auch die damit verbundene Entscheidung über die Anfechtung.
aa) Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung vermag die Trennung zwischen der Vertretungsbefugnis zur Durchführung des Anfechtungsverfahrens und der Entscheidung über das „Ob“ der Anfechtung nicht zu überzeugen. Maßgeblich ist vielmehr die Frage, ob die sorgeberechtigten Eltern bei auftretenden Interessenkonflikten zur sachgerechten Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten des Kindes noch geeignet sind oder nicht. Ein wirksamer Schutz der Kindesinteressen erfordert dementsprechend eine einheitliche Wahrnehmung von Vertretungsbefugnis und Entscheidung über die Vaterschaftsanfechtung.
Besteht etwa - wie im vorliegenden Fall - ein erheblicher Gegensatz zwischen Kindes- und Elterninteresse, so erschiene es widersprüchlich, dass dem Elternteil zwar die Vertretung in einer Angelegenheit entzogen wird, er aber dennoch für die vorgelagerte Entscheidung über das „Ob“ der Anfechtung befugt sein soll. Denn damit könnte der Elternteil letztlich dem Kindeswohl zuwider seine eigenen Interessen gegen die des Kindes durchsetzen. Der wesentlich strengere (und vorliegend nicht verwirklichte) Tatbestand der Sorgerechtsentziehung nach § 1666 BGB stellt insoweit kein hinreichendes Korrektiv dar. Das gilt erst recht, wenn der sorgeberechtigte Vater als „Anfechtungsgegner“ nach §§ 1629 Abs. 1, 1824 BGB von der Vertretung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Dass der Vater in diesem Fall ungeachtet seines gesetzlichen Vertretungsausschlusses die Anfechtung dennoch verhindern können soll (so etwa OLG Brandenburg OLGR 2008, 416), macht die Widersprüchlichkeit deutlich.
bb) Das zusätzliche Erfordernis einer Übertragung der Entscheidung über das „Ob“ harmoniert auch nicht mit der Rechtsprechung des Senats zum Beginn der Anfechtungsfrist für das minderjährige Kind (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 2. November 2016 - XII ZB 583/15 - FamRZ 2017, 123 Rn. 10 mwN).
Die Anfechtungsfrist beginnt danach bei der Anfechtung im Namen des Kindes mit der Kenntniserlangung durch den zur Anfechtung befugten gesetzlichen Vertreter zu laufen. Läge indessen für die Vaterschaftsanfechtung noch keine diese bejahende Entscheidung des Sorgeberechtigten über das „Ob“ der Anfechtung vor, könnte die Anfechtungsfrist ablaufen, obwohl ein vom Vertreter gestellter Antrag nicht in zulässiger Weise gestellt werden könnte (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 30. April 2025 - 6 UF 72/25 - juris; Beißel FamRZ 2025, 1595).
cc) Der Sache nach könnte die verbleibende Befugnis zur Entscheidung über das „Ob“ der Vaterschaftsanfechtung dem (oder den) Sorgeberechtigten ohnedies nicht den vollen Entscheidungsspielraum eröffnen. Denn eine Entscheidung für eine Vaterschaftsanfechtung könnte vom Sorgeberechtigten wegen fehlender Vertretungsbefugnis nicht umgesetzt werden. Da er mithin die Anfechtung im Ergebnis nur verhindern könnte, liefe dies in der Sache auf ein Veto-Recht des von der Vertretung ausgeschlossenen Elternteils hinaus. Dagegen ist im materiellen Recht der Vaterschaftsanfechtung ebenso wenig wie im Verfahrensrecht eine vorgelagerte Entscheidung über das „Ob“ der Anfechtung vorgesehen. Da die Vaterschaftsanfechtung ein gerichtliches Verfahren ist, erfolgt diese Entscheidung vielmehr naturgemäß mit der Einleitung des Verfahrens durch den hierfür berufenen gesetzlichen Vertreter des antragstellenden Kindes.
Dementsprechend lässt sich auch die vom Senat bisher angeführte, von ihrer konkreten Rechtsnatur her zudem nicht hinreichend klare „Anfechtungserklärung“ (Senatsurteil BGHZ 180, 51 = FamRZ 2009, 861 Rn. 32) nicht überzeugend in das gerichtliche Anfechtungsverfahren einordnen. Das zeigt sich beispielhaft auch an einer früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in der auf die Entscheidung über das „Ob“ des - kraft Gesetzes von der Vertretung ausgeschlossenen - Vaters sogar die (§ 1789 BGB entsprechende) Regelung des § 1796 BGB aF für anwendbar gehalten worden ist (BGH NJW 1975, 345, 346).
dd) Die Aufspaltung der sorgerechtlichen Befugnisse würde schließlich zu einem dauerhaften Nebeneinander von Anfechtungsverfahren und der mit dem Elternteil ungeachtet der ausgeschlossenen oder entzogenen Vertretungsbefugnis zustehenden Entscheidung über das „Ob“ der Anfechtung führen, was der Rechtssicherheit abträglich wäre. Selbst eine - im vorliegenden Fall etwa noch vom Jugendamt als Vormund - getroffene Entscheidung, dass die Anfechtung erfolgen soll, könnte bis zur abschließenden Entscheidung des Familiengerichts wieder frei geändert werden, wodurch die Zulässigkeit der Vaterschaftsanfechtung entfiele. Bei feststehender Ablehnung der Vaterschaftsanfechtung durch den Sorgeberechtigten und Fehlen der Voraussetzungen für eine allenfalls noch mögliche teilweise Sorgerechtsentziehung nach § 1666 BGB wäre - auch im vorliegenden Fall - die Entziehung der Vertretung von vornherein zwecklos, weil die Vaterschaftsanfechtung ohne Zustimmung des Sorgeberechtigten letztlich nicht durchgeführt werden könnte.
Zumal der Ausschluss von der gesetzlichen Vertretung nach §§ 1629 Abs. 1, 1824 BGB wie auch die Entziehung der Vertretung nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1, 1789 Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB in Bereichen erfolgen, die ein Außenhandeln des gesetzlichen Vertreters zwingend erfordern, muss in den damit festgelegten Voraussetzungen schon aus Gründen der Rechtssicherheit auch der alleinige Maßstab liegen, um die Wahrnehmungszuständigkeit für Kindesbelange in dem berührten Bereich umfassend festzulegen. Die in den zugrundeliegenden Fällen freilich oft berührte Frage der Kindeswohldienlichkeit der Vaterschaftsanfechtung ist dann zunächst vom bestellten Ergänzungspfleger bei der Frage zu berücksichtigen, ob er sich für die Einreichung eines Anfechtungsantrags entschließt. Im gerichtlichen Anfechtungsverfahren hat dann aber vor allem das Familiengericht gemäß § 1600 a Abs. 4 BGB gesondert zu prüfen, ob die Vaterschaftsanfechtung dem Kindeswohl dient. Diese Prüfung bietet insbesondere Raum, um gegebenenfalls ein unabhängig von der leiblichen Vaterschaft bestehendes Interesse des Kindes am Fortbestand der rechtlichen Vaterschaft zu berücksichtigen.
ee) Mithin verleiht die Entziehung der Vertretung dem zu bestellenden Ergänzungspfleger hinsichtlich der Vaterschaftsanfechtung die volle Entscheidungsbefugnis, so dass den von der Vertretung ausgeschlossenen Eltern, die nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 und 3 FamFG am Anfechtungsverfahren ohnedies schon aus eigenem Recht zu beteiligen sind, jedenfalls keine sorgerechtliche Handhabe zur Verfügung steht, um die Durchführung des Anfechtungsverfahrens zu verhindern.
3. Da gegen die aufgrund der teilweisen Entziehung der Vertretung zwingende Anordnung der Ergänzungspflegschaft nach § 1809 Abs. 1 Satz 1 BGB und die Bestimmung des Jugendamts zum Ergänzungspfleger keine durchgreifenden Beanstandungen vorgebracht worden sind, ist die Rechtsbeschwerde demnach insgesamt zurückzuweisen.
Zwar bedarf es der vom Amtsgericht gesondert ausgesprochenen Entziehung des Rechts zur Entscheidung über die Anfechtung nicht, weil diese Rechtswirkung - nach der geänderten Rechtsprechung des Senats - notwendigerweise mit der Entziehung der Vertretung verbunden ist. Die zusätzliche Nennung dieser Rechtsfolge ist indessen unschädlich und gibt mithin keinen Grund für eine teilweise Änderung des angefochtenen Beschlusses.
| Guhling | Botur | Recknagel | |||
| Klinkhammer | Krüger |