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BGH·XII ZB 241/12·19.12.2012

Betreuung: Folgen der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers

ZivilrechtBetreuungsrechtVerfahrensrecht (FamFG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Oldenburg wird verworfen, weil sie mangels Zulassung nicht statthaft ist. Das Gericht hält die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG für nicht gegeben. Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers ändert die angeordnete Betreuung nicht, sondern regelt nur die Zuständigkeit für einzelne Angelegenheiten. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ersetzt die gesetzliche Zulassung nicht.

Ausgang: Rechtsbeschwerde mangels Zulassung als unzulässig verworfen; Verfahren gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen ist nur statthaft, wenn sie zugelassen ist oder die Voraussetzungen einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 FamFG vorliegen.

2

Verfahren zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB und kennzeichnen sich durch die besonders hohe Eingriffsintensität der Anordnung der Betreuung.

3

Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach den einschlägigen Vorschriften (z.B. §§ 1899 Abs. 4, 1908i Abs. 1, 1795 ff. BGB) ändert nicht die angeordnete Betreuung oder den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers, sondern betrifft lediglich die Zuständigkeit für einzelne Angelegenheiten.

4

Eine fehlerhafte oder unzutreffende Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz kann die gesetzlich vorgeschriebene Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht ersetzen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 181 BGB§ 1795 Abs 1 BGB§ 1796 BGB§ 1899 Abs 4 BGB§ 1908i Abs 1 BGB§ 271 Nr 3 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 12. April 2012, Az: 8 T 32/12

vorgehend AG Westerstede, 25. November 2011, Az: 61 XVII 7514

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 12. April 2012 wird verworfen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung nicht statthaft und daher unzulässig. Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG liegen nicht vor.

2

Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der §§ 1896 ff. BGB, anordnet. Die besonders hohe Eingriffsintensität ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des Betreuers zugleich die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht. Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen.

3

Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach den §§ 1899 Abs. 4, 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1, 1796, 181 BGB lässt demgegenüber die angeordnete Betreuung und den hier hinsichtlich der begehrten Änderung des Erbvertrages in Rede stehenden Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten in seinem Umfang unberührt. Eine Änderung ergibt sich allein hinsichtlich der Zuständigkeit der Betreuer zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten: Soweit die Ergänzungsbetreuung reicht, tritt der Ergänzungsbetreuer an die Stelle des (eigentlichen) Betreuers; im Übrigen bleibt der Betreuer für den Aufgabenkreis zuständig. Ein solches Verfahren fällt - ebenso wie die Entlassung des bisherigen Betreuers - unter die Auffangbestimmung des § 271 Nr. 3 FamFG (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 283/10 - FamRZ 2011, 1219 Rn. 13).

4

Die vom Landgericht unzutreffend erteilte und unterschriebene Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde statthaft sei, kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht ersetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 - FamRZ 2011, 1728 Rn. 12 ff., 16).

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