Betreuungssache: Erforderlichkeit einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene richtet sich mit Rechtsbeschwerde gegen die Einrichtung einer Betreuung; zuvor hatte sie dem Amtsgericht ihr Einverständnis erklärt, dieses jedoch mit der Beschwerde zurückgenommen. Zentrale Frage ist, ob das Beschwerdegericht von einer erneuten persönlichen Anhörung absehen durfte. Der BGH hebt den landgerichtlichen Beschluss auf, gewährt Wiedereinsetzung und verweist zurück, weil bei Widerruf des Einverständnisses in der Regel neue Erkenntnisse durch persönliche Anhörung zu erwarten sind.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der Betroffenen erfolgreich; Beschluss des Landgerichts aufgehoben, Wiedereinsetzung gewährt und Zurückverweisung zur erneuten Behandlung
Abstrakte Rechtssätze
Das Beschwerdeverfahren nach § 68 Abs. 3 FamFG richtet sich nach den Vorschriften des Verfahrens im ersten Rechtszug; eine erneute persönliche Anhörung ist nur dann entbehrlich, wenn bereits persönliche Anhörung stattgefunden hat und keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Erwartet der Betroffene im Beschwerdeverfahren sein zuvor im ersten Rechtszug erklärtes Einverständnis mit einer Betreuung nicht mehr, sind durch eine erneute persönliche Anhörung in der Regel zusätzliche, für die Entscheidung erhebliche Erkenntnisse zu gewinnen.
Hat das Amtsgericht seine Entscheidung maßgeblich auf das Einverständnis des Betroffenen gestützt und rückt der Betroffene im Beschwerdeverfahren hiervon ab, darf das Beschwerdegericht nicht ohne erneute persönliche Anhörung entscheiden.
Ist eine erforderliche persönliche Anhörung nicht erfolgt, hat das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung nach § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung, ggf. mit Durchführung der Anhörung, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kleve, 29. Januar 2021, Az: 4 T 14/21
vorgehend AG Moers, 14. Dezember 2020, Az: 200 XVII 407/20
Leitsatz
Von einer erneuten persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren sind in der Regel zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem im amtsgerichtlichen Verfahren erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 98/15, FamRZ 2015, 1603).
Tenor
Der Betroffenen wird im Hinblick auf die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 29. Januar 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Wert: 5.000 €
Gründe
I.
Die Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung einer Betreuung.
Das Amtsgericht hat im Hinblick auf eine anhaltend wahnhafte Entwicklung mit einer paranoid-halluzinatorischen Symptomatik für die Betroffene eine Betreuung eingerichtet und ihre Tochter, die Beteiligte, als Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bestellt. Zuvor hatte die Betroffene dem Amtsgericht ihr Einverständnis mit einer Betreuung mitgeteilt.
Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen, ohne diese erneut persönlich anzuhören. Die Entscheidung ist der Betroffenen am 9. Februar 2021 zugestellt worden. Auf ihren am 5. März 2021 eingegangenen Antrag hat der Senat ihr für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt; diese Entscheidung ist der Betroffenen am 7. Mai 2021 zugestellt worden. Am 11. Mai 2021 hat sie Rechtsbeschwerde eingelegt und hinsichtlich der Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dies am 17. Mai 2021 begründet.
Mit der Rechtsbeschwerde strebt die Betroffene die Ablehnung der Einrichtung einer Betreuung an, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht zu Unrecht von einer erneuten persönlichen Anhörung der Betroffenen abgesehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 98/15 - FamRZ 2015, 1603 Rn. 8 ff. mwN).
a) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Zwar kann das Beschwerdegericht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der erneuten Durchführung einer persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Neue Erkenntnisse sind indessen nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel dann zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem im amtsgerichtlichen Verfahren erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 98/15 - FamRZ 2015, 1603 Rn. 5 f. mwN).
b) Gemessen daran hätte das Beschwerdegericht die Betroffene selbst erneut anhören müssen. Das Amtsgericht hat seiner Entscheidung offensichtlich das Einverständnis der Betroffenen mit einer Betreuerbestellung zugrunde gelegt, weil es sich mit der Beachtlichkeit eines entgegenstehenden Willens nicht auseinandergesetzt hat. Von diesem Einverständnis ist die Betroffene indessen, wie das Beschwerdegericht auch zutreffend erkannt hat, durch die Einlegung der Beschwerde wieder abgerückt. Danach durfte das Beschwerdegericht von der gebotenen erneuten Anhörung der Betroffenen nicht absehen.
2. Der angefochtene Beschluss ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung in der Sache (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG) ist dem Senat nicht möglich, da diese wegen der durch das Beschwerdegericht noch durchzuführenden persönlichen Anhörung der Betroffenen nicht zur Endentscheidung reif ist.
Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht zugleich Gelegenheit, sich mit den Einwendungen der Betroffenen gegen das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten auseinanderzusetzen.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
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