Themis
Anmelden
BGH·XII ZB 221/14·10.09.2014

Betreuerbestellungsverfahren: Notwendige Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme der Beteiligen bei Verwertung eines Sachverständigengutachtens

ZivilrechtBetreuungsrechtFamilienrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene wandte sich mit Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen Betreuerbestellung. Zentral war, ob das eingeholte Sachverständigengutachten der Betroffenen zur Stellungnahme bekanntgegeben wurde. Der BGH hob den Beschluss des Landgerichts auf und verwies zurück, weil das Verfahren die Offenlegungs- und Anhörungsanforderungen des § 37 Abs. 2 FamFG nicht erfüllt hatte.

Ausgang: Rechtsbeschwerde der Betroffenen stattgegeben; Beschluss des Landgerichts aufgehoben und Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage setzt voraus, dass den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird (§ 37 Abs. 2 FamFG).

2

Das Sachverständigengutachten ist dem Betroffenen grundsätzlich mit seinem vollen Wortlaut persönlich zugänglich zu machen, soweit dies für dessen Verfahrensfähigkeit (§ 275 FamFG) erforderlich ist.

3

Von der Offenlegung des Gutachtens kann nur unter den engen Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden; eine solche Befreiung bedarf eines ausdrücklichen Hinweises im Gutachten oder der Akte.

4

Fehlt die Aktenrüge der Bekanntgabe oder ein Hinweis auf Gesundheitsgefahren, ist die auf dem Gutachten beruhende Entscheidung verfahrensfehlerhaft und gegebenenfalls zur weiteren Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 37 Abs 2 FamFG§ 275 FamFG§ 288 Abs 1 FamFG§ 37 Abs. 2 FamFG§ 288 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG Paderborn, 20. März 2014, Az: 5 T 83/14, Beschluss

vorgehend AG Brakel, 6. Februar 2014, Az: 4 XVII Z 4016

Tenor

Auf ihre Gegenvorstellung wird der Betroffenen ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bewilligt und Rechtsanwalt W. beigeordnet.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 20. März 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe

I.

1

Die 75jährige Betroffene leidet unter einer organisch wahnhaften Störung mit chronifiziertem Wahn. Unter Ausnutzung ihrer Wahnvorstellungen wurde sie von einem Betrüger über einen längeren Zeitraum mit Wahrsagung manipuliert. An ihn zahlte die Betroffene mehrfach Geldbeträge in Höhe von insgesamt mindestens 3.500 €, wodurch sie sich zu verschulden drohte.

2

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, Bestellung eines Verfahrenspflegers und persönlicher Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht in ihrem Einverständnis eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten einschließlich Empfang und Öffnen der Post eingerichtet und die Beteiligte zu 1 (Betreuerin) als Berufsbetreuerin bestimmt.

3

Dagegen hat die Betreuerin im Namen der Betroffenen Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, dass die Betroffene ihr Einverständnis mit der Betreuung widerrufen habe. Das Landgericht hat die Beschwerde nach erneuter Anhörung der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

5

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Betroffene infolge einer psychischen Krankheit nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten in den übertragenen Aufgabenkreisen selbst zu besorgen. Die Einrichtung der Betreuung sei daher auch gegen den Willen der Betroffenen erforderlich, da diese zu einer freien Willensbestimmung nicht in der Lage sei.

6

2. Die Rechtsbeschwerde rügt zutreffend, dass die Entscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen ist.

7

Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit (§ 275 FamFG) zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12 -FamRZ 2013, 1725 Rn. 11 mwN).

8

Diesen Anforderungen wird das vorliegende Verfahren nicht gerecht. Aus der Gerichtsakte lässt sich nicht ersehen, dass das vom Amtsgericht eingeholte Gutachten der Betroffenen bekannt gegeben worden ist. Ebenso wenig enthält das Sachverständigengutachten einen Hinweis darauf, dass die Betroffene durch dessen Bekanntgabe an sie Gesundheitsnachteile entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG zu befürchten hätte.

9

Der angefochtene Beschluss beruht auf diesem Verfahrensfehler. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei ordnungsgemäßem Verfahren zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.

Dose Weber-Monecke Klinkhammer

Nedden-Boeger Guhling

<Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Berichtigungsbeschluss vom 15. Oktober 2014 ist in den Beschlusstext eingearbeitet worden.>

DoseKlinkhammerGuhling
Weber-MoneckeNedden-Boeger