Zusätzlicher Betreuer auf Wunsch des Betroffenen
KI-Zusammenfassung
Die 82-jährige Betroffene wünscht zusätzlich zu ihrer Tochter ihren Enkel als weiteren Betreuer; das Landgericht hatte dies abgelehnt und der BGH weist die Rechtsbeschwerde zurück. Streitpunkt ist, ob nach §1899 Abs.1 BGB mehrere Betreuer bestellt werden dürfen. Der BGH bestätigt, dass dies nur zulässig ist, wenn die Betreuung dadurch verbessert wird; zu erwartende Spannungen sprechen dagegen. Eine erneute Anhörung war nicht erforderlich, weil der neue Wunsch rechtlich nicht in Betracht kam.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen Betreuers als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere Betreuer können nur bestellt werden, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können (§ 1899 Abs. 1 BGB).
Ein zuvor geäußerter Betreuungswunsch kann durch eine spätere, im Beschwerdeverfahren erklärte Willensänderung überholt sein und ist dann nicht mehr maßgeblich (§ 1897 Abs. 4 BGB).
Das Beschwerdegericht kann von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen, wenn bereits im ersten Rechtszug rechtmäßig angehört wurde und durch eine neue Anhörung keine entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 FamFG).
Bei konkreten Spannungen oder wechselseitigen Vorhaltungen zwischen den vorgeschlagenen Betreuern kann die Bestellung mehrerer Betreuer dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen und deshalb zu versagen sein.
Vorinstanzen
vorgehend LG Limburg, 12. April 2022, Az: 7 T 14/22
vorgehend AG Limburg, 28. Dezember 2021, Az: 7 XVII 575/21
Leitsatz
Eine Bestellung mehrerer Betreuer kommt auch auf Wunsch des Betroffenen nur dann in Betracht, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 12. April 2022 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Die 82-jährige Betroffene leidet an einem manisch-depressiv gefärbten demenziellen Symptom und einer organischen wahnhaften Störung, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Am 1. November 2021 hatte sie - bereits im Zustand der Geschäftsunfähigkeit - ihrem Enkel, dem Sohn ihrer älteren Tochter, Vorsorgevollmacht erteilt.
Das Amtsgericht hat eine Betreuung für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über eine Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen, Vermögenssorge, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten, Widerruf bestehender Vollmachten und Vertretung gegenüber Behörden und Einrichtungen eingerichtet und die jüngere Tochter der Betroffenen, die Beteiligte zu 1, als Betreuerin bestimmt.
Dagegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt, mit der sie durch Anwaltsschriftsatz geltend gemacht hat, mit einer Betreuung durch die Beteiligte zu 1 allein nicht einverstanden zu sein. Vielmehr wünsche sie ihren Enkel, den Sohn ihrer älteren Tochter, als weiteren Betreuer neben der Beteiligten zu 1. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulassungsfrei statthaft, auch wenn sich die Betroffene nicht gegen die Anordnung der Betreuung als solche, sondern nur gegen die gleichzeitige Auswahl des Betreuers wendet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10).
2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Beteiligte zu 1 sei bereit und in der Lage, die Betreuung zu übernehmen. Aufgrund der verwandtschaftlichen Bindung sei anzunehmen, dass ihre Bestellung dem Wohl und Willen der Betroffenen entspreche, zumal die Betroffene im Anhörungstermin erklärt habe, sich mit ihr gut zu verstehen. Zwar sei ihr im Beschwerdeverfahren geäußerter Wunsch, zusätzlich auch durch den Enkel betreut zu werden, grundsätzlich nach § 1897 Abs. 4 BGB zu beachten. Voraussetzung für die Bestellung mehrerer Betreuer sei jedoch gemäß § 1899 Abs. 1 BGB, dass die Angelegenheiten der Betreuten dadurch besser besorgt werden könnten. Dafür bestünden indes keine Anhaltspunkte. Vielmehr seien angesichts der durch die Beteiligte zu 1 geäußerte Vermutung einer missbräuchlichen Verwendung der dem Enkel erteilten Vollmacht Spannungen und Differenzen unter den beiden Betreuern zu erwarten.
3. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, die Betroffene habe mit der am 1. November 2021 von ihr unterschriebenen Vorsorgevollmacht zugleich einen Betreuungswunsch geäußert, den das Gericht hätte beachten müssen, ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob die Betroffene in der von ihr unterschriebenen Vorsorgevollmacht einen wirksamen Betreuungswunsch geäußert hat. Denn jedenfalls durfte das Beschwerdegericht davon ausgehen, dass der vor dem Betreuungsverfahren am 1. November 2021 zugunsten einer Alleinbetreuung durch den Enkel erklärte Betreuungswunsch nicht mehr aktuell war (§ 1897 Abs. 4 Satz 3 BGB), nachdem die Betroffene im Beschwerdeverfahren durch Anwaltsschriftsatz den neuen Wunsch geäußert hat, nunmehr durch die Beteiligte zu 1 und ihren Enkel gemeinsam betreut werden zu wollen.
Gemäß § 1899 Abs. 1 Satz 1 BGB kann das Betreuungsgericht jedoch nur dann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Landgericht mit Recht verneint. Denn angesichts der bereits in den Schriftsätzen offen zutage getretenen Spannungen und wechselseitigen Vorhaltungen der Geschwisterstämme untereinander erscheint ein gedeihliches Zusammenwirken der beiden Vorgeschlagenen zum Wohle der Betroffenen nicht erreichbar. Daher hat es das Landgericht zutreffend bei der Beteiligten zu 1 als Betreuerin belassen, die von der Betroffenen auch nicht abgelehnt worden war, und von einer zusätzlichen oder ersatzweisen Bestellung des Enkels abgesehen.
b) Entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde bedurfte es auf den in der Beschwerdeinstanz erstmals vorgebrachten Betreuungswunsch auch keiner erneuten Anhörung der Betroffenen.
Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG zwar grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Jedoch räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen, wenn die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung durch das Beschwerdegericht keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2022 - XII ZB 13/22 - MDR 2022, 972 Rn. 9 mwN).
Zwar ist eine erneute Anhörung regelmäßig dann erforderlich, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heranzieht, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert (Senatsbeschluss vom 6. April 2022 - XII ZB 451/21 - FamRZ 2022, 1130 Rn. 16 mwN). Hierunter kann auch eine nachträglich erfolgte Willensänderung des Betroffenen fallen. Zu dem im Anwaltsschriftsatz enthaltenen Betreuungswunsch musste die Betroffene aber deshalb nicht gesondert angehört werden, weil die gewünschte Anordnung einer gemeinsamen Betreuung durch die Beteiligte zu 1 und den Enkel schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht kam und deshalb aufgrund einer Anhörung keine neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten waren.
| Dose | Nedden-Boeger | Guhling | |||
| Klinkhammer | Botur |