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BGH·XII ZB 196/13·02.03.2016

Vergütung des Betreuers: Vergütung für Zeitraum zwischen Ablauf der vorläufigen Betreuung und der Betreuerbestellung

ZivilrechtBetreuungsrechtVerfahrensrecht (Vergütungsfestsetzung nach FamFG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betreuer begehrt im Vergütungsfestsetzungsverfahren Vergütung auch für die Zeit zwischen Ablauf einer vorläufigen Betreuung und der späteren Bestellung in der Hauptsache. Zentral ist, ob ein Anspruch ohne wirksame Betreuerbestellung besteht. Der BGH verneint dies: Vergütung setzt wirksame Bestellung voraus; Billigkeitsgesichtspunkte oder § 242 BGB begründen keinen Vergütungsanspruch.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betreuers gegen die Begrenzung der Vergütungsfestsetzung wegen fehlender Wirksamkeit der Betreuerbestellung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Vergütung im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 FamFG besteht nur, wenn die Tätigkeit auf einer wirksamen Betreuerbestellung beruht (§§ 1836, 1908i BGB; § 1 Abs. 2 VBVG).

2

Für Zeiträume, die zwischen dem Ablauf einer vorläufigen Betreuung und der Bestellung eines Betreuers in der Hauptsache liegen, kommt ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu berücksichtigender Vergütungsanspruch nicht in Betracht.

3

Billigkeitserwägungen und der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) können keinen eigenständigen Vergütungsanspruch im Verfahren nach FamFG begründen; § 242 kann allenfalls die Geltendmachung bestimmter Einreden betreffen, nicht aber den gesetzlichen Anspruchsgrund schaffen.

4

Ansprüche aus anderen Anspruchsgrundlagen (z. B. Geschäftsführung ohne Auftrag, Amtshaftung) sind nicht Gegenstand des Vergütungsfestsetzungsverfahrens nach FamFG und können eine auf Vergütungsrecht beruhende Festsetzung nicht ersetzen.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 1836 Abs 1 BGB§ 1908i Abs 1 S 1 BGB§ 1 Abs 2 S 2 VBVG§ 242 BGB§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG§ 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG

Vorinstanzen

vorgehend LG Mannheim, 28. März 2013, Az: 4 T 5/13

vorgehend AG Mannheim, 11. Dezember 2012, Az: Gri 2 XVII 1062/11

Leitsatz

Ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzusetzender Vergütungsanspruch des Betreuers kann sich nur für den Zeitraum der Betreuerbestellung ergeben. Für einen Zeitraum, der zwischen dem Ablauf einer vorläufigen Betreuung und der Betreuerbestellung in der Hauptsache liegt, kommt ein solcher Anspruch deshalb nicht in Betracht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 28. März 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 108 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um Betreuervergütung.

2

Der Betroffene leidet an einer chronischen paranoiden Psychose und einer Minderbegabung. Das Amtsgericht ordnete mit einstweiliger Anordnung vom 9. September 2011 eine bis zum 9. März 2012 befristete Betreuung mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung an. Der Beteiligte zu 1 wurde zum vorläufigen Betreuer bestellt. Am 31. Januar 2012 regte dieser die Einrichtung einer dauerhaften Betreuung an. Das Amtsgericht holte hierzu ein Sachverständigengutachten ein, aus dem sich die Notwendigkeit einer dauerhaften Betreuung ergab. Dieses Gutachten übersandte das Amtsgericht mit Verfügung vom 15. März 2012 an den Beteiligten zu 1 zur Kenntnis- und Stellungnahme sowie mit der Bitte, das Gutachten mit dem Betroffenen zu besprechen. Der Beteiligte zu 1 entsprach dieser Bitte. Mit Beschluss vom 17. April 2012 wurde die Betreuung in der Hauptsache eingerichtet und der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung bestellt.

3

Dem Antrag des Betreuers, seine Vergütung für den Zeitraum vom 10. September 2011 bis 30. September 2012 auf 3.077,80 € festzusetzen, hat das Amtsgericht nur in Höhe von 2.970 € stattgegeben, da er nicht für den gesamten Zeitraum zum Betreuer bestellt gewesen sei. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betreuers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der er weiterhin die Festsetzung seiner Vergütung in der beantragten Höhe erstrebt.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

5

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Voraussetzung für die Bewilligung einer Betreuervergütung aus der Staatskasse sei die wirksame Betreuerbestellung. Daher sei eine Vergütungsfestsetzung erst für die Zeit ab der wirksamen Betreuerbestellung möglich. Der Zeitraum vom 10. März 2012 bis zum 17. April 2012, der vor der Bestellung zum Betreuer liege, sei deshalb nicht vergütungsfähig. Darauf, ob und gegebenenfalls von wem die Unterbrechung der Betreuung verschuldet worden sei, komme es nicht an, da es an einem den Vergütungsanspruch auslösenden Akt fehle. Soweit in der Rechtsprechung vertreten werde, dass es der Staatskasse nach § 242 BGB verwehrt sein könne, sich auf die mangelnde Bestellung eines Betreuers zu berufen, wenn dessen Dienste in Anspruch genommen worden seien, werde dabei auf den Einzelfall abgestellt. Einer solchen, von Billigkeitserwägungen getragenen Beurteilung sei nicht zu folgen, weil das Verfahren nach §§ 292, 168 FamFG weitgehend formalisiert sei. Eine Prüfung anderer Anspruchsgrundlagen, aus denen sich ein Vergütungsanspruch des Betreuers ergeben könne, finde deshalb ebenfalls nicht statt.

6

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.

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a) Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen einem Betreuer für einen Zeitraum, für den es vorübergehend an der Betreuerbestellung fehlt, ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach den §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG festzusetzender Anspruch zustehen kann, wird nicht einheitlich beurteilt.

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Nach einer Auffassung ergibt sich ein Anspruch aus einer analogen Anwendung von § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG, wenn der Betreuungsbedarf für den betroffenen Zeitraum feststeht, das Betreuungsgericht zwar pflichtwidrig untätig geblieben ist, jedoch einen Vertrauenstatbestand für den Fortbestand der Betreuung gesetzt hat (LG Bayreuth Beschluss vom 4. März 2011 - 42 T 3/11 - juris Rn. 12 f.). Zum Teil wird auch angenommen, der Vergütungsanspruch könne sich in derartigen Fällen aus Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben. Die Höhe der geschuldeten und im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigenden Vergütung entspreche der üblichen Vergütung und damit den nach den Vorschriften des Betreuervergütungsgesetzes pauschalierten Stundensätzen (LG Cottbus FamRZ 2004, 401, 402).

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Eine andere Ansicht stellt formal auf die fehlende Betreuerbestellung ab und verneint eine Vergütung für eine davor liegende Tätigkeit (OLG Schleswig NJW-RR 1999, 660; zum Vormund: MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 Rn. 3; Jürgens/v. Crailsheim Betreuungsrecht § 1836 BGB Rn. 5 mwN).

10

b) Der Senat teilt die zuletzt genannte Auffassung. Nach §§ 1836 Abs. 1, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG kann ein Betreuer eine Vergütung nur verlangen, wenn er wirksam bestellt ist (zum Vormund: MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 Rn. 3 mwN). Fehlt es hieran, liegt ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG festzusetzender Vergütungsanspruch nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zwar auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren zur Anwendung zu bringen. Das kann etwa zur Folge haben, dass es dem Schuldner der Vergütung verwehrt ist, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen (Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 186/13 - FamRZ 2015, 248 Rn. 19 f.). Billigkeitserwägungen vermögen indessen keinen im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu berücksichtigenden Anspruch zu begründen. Ob dem Betreuer aufgrund einer anderen Anspruchsgrundlage eine Vergütung zusteht, kann offen bleiben, da im Vergütungsfestsetzungsverfahren nur Ansprüche geprüft werden können, die ihren Grund im Vergütungsrecht haben. Dies ist bei Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Amtshaftung nicht der Fall.

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