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BGH·XII ZB 167/25·12.11.2025

Betreuervergütung: Aufenthalt als stationäre Einrichtung nach §9 VBVG bejaht

ZivilrechtFamilienrechtBetreuungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Vereinsbetreuerin begehrte die Nachfestsetzung von 621 € mit der Begründung, die Betroffene habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einer stationären Einrichtung. Streitgegenstand ist die vergütungsrechtliche Einordnung der Wohnform nach § 9 VBVG. Der BGH weist die Rechtsbeschwerde zurück und bestätigt, dass die Einrichtung die Kriterien einer stationären Einrichtung erfüllt; die Nichtinanspruchnahme einzelner Leistungen oder Tagesbeschäftigung ändert daran nichts.

Ausgang: Rechtsbeschwerde der Betreuerin gegen Zurückweisung des Nachfestsetzungsantrags wegen fehlender Abgrenzung zum stationären Aufenthalt als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Einordnung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Betreuten als stationäre Einrichtung sind die in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG genannten Kriterien maßgeblich; danach zählen Einrichtungen dazu, die Wohnraum überlassen und tatsächliche Betreuung oder Pflege bereitstellen oder vorhalten.

2

Der vergütungsrechtliche Charakter einer Einrichtung bleibt bestehen, auch wenn einzelne angebotene Leistungen vom Bewohner tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden oder der Bewohner tagsüber außer Haus tätig ist.

3

Die ersetzende Begriffsverwendung ‚stationäre Einrichtung‘ anstelle des früheren Begriffs ‚Heim‘ hat keine inhaltliche Änderung zur Folge; die bisherige Rechtsprechung hierzu bleibt anwendbar.

4

Der Anspruch auf Vergütung des Betreuers bemisst sich nach den Vorschriften der §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 3 VBVG in Verbindung mit den einschlägigen Vergütungstabellen (vgl. Anlage C5.1.1 zu § 8 VBVG).

Relevante Normen
§ 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII§ 8 Abs. 1 VBVG§ 9 Abs. 1 VBVG§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG§ 9 Abs. 3 Satz 3 VBVG§ 5 Abs. 3 VBVG

Vorinstanzen

vorgehend LG Trier, 5. März 2025, Az: 6 T 24/25

vorgehend AG Saarburg, 3. Dezember 2024, Az: 4b XVII 60/94

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 621 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Betreuervergütung einer Vereinsbetreuerin.

2

Die mittellose Betroffene lebt auf Grundlage eines Vertrages „für besondere Wohnformen in der Eingliederungshilfe“ unter Verweis auf § 42 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in einer Wohnstätte und sucht werktäglich eine Arbeitsstelle auf. Nach dem Vertragsinhalt stellt der Betreiber der Einrichtung Wohnraum und sorgt für die Reinigung des Zimmers, die Bereitstellung und Reinigung der Bettwäsche, die Reinigung der Privatwäsche, die Bereitstellung von Handtüchern sowie die Bereitstellung geeigneter Mittel für die Körperhygiene wie z.B. Einmalwaschlappen, Einmalhandschuhe und Pflegeschaum zur Trockenwäsche. Darüber hinaus erbringt die Einrichtung die Grundpflege und die Behandlungspflege, soweit auch Nichtpflegekräfte die sachgerechte Durchführung der Pflegehandlung gewährleisten können.

3

Die als Vereinsbetreuerin bestellte Beteiligte zu 1 hat die Festsetzung der Betreuervergütung für den Zeitraum vom 6. März bis 5. Dezember 2023 zunächst unter der Annahme beantragt, dass die Betroffene ihren Aufenthalt in einer stationären Einrichtung habe. Eine entsprechende Bewilligung ist erfolgt. Mit Schreiben vom 12. April 2024 hat sie die Nachfestsetzung von weiteren 621 € für den genannten Zeitraum mit der Begründung beantragt, dass die Betroffene ihren Aufenthalt nicht in einer stationären Einrichtung oder ihr gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform habe.

4

Das Amtsgericht hat den Nachfestsetzungsantrag abgelehnt, das Landgericht die zugelassene Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

6

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich die Beteiligte zu 1 weitgehend nicht mehr um die täglichen sozialen und pflegerischen Verrichtungen kümmern müsse mit der Folge eines geringeren Betreuungsaufwands. Dass die Bewohner der Einrichtung täglich zur Arbeit gingen, stehe dem nicht entgegen. Maßgeblich könne nur sein, ob und inwieweit die Betreuung der Betroffenen gewährleistet werde, wenn sie sich in der Einrichtung aufhalte.

7

2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Betroffene ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung hat und sich der Vergütungsanspruch der Betreuerin daher nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG i.V.m. C5.1.1 der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG richtet.

8

a) § 9 Abs. 3 Satz 1 VBVG unterscheidet in Bezug auf den gewöhnlichen Aufenthalt eines Betreuten zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach § 9 Abs. 3 Satz 3 VBVG gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits. Stationäre Einrichtungen sind nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG solche, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Das entspricht der Definition des früheren § 5 Abs. 3 VBVG, die mit Wirkung vom 1. Januar 2023 durch § 9 Abs. 3 VBVG wortlautgleich übernommen wurde (Senatsbeschluss vom 31. Juli 2024 - XII ZB 117/24 - FamRZ 2024, 1726 Rn. 8 mwN).

9

Dabei wurde zum einen der Begriff „Heim“ aus der bis zum 26. April 2019 geltenden Fassung des § 5 Abs. 3 VBVG durch den Begriff „stationäre Einrichtung“ ersetzt und so sprachlich an die Terminologie angepasst, die in den an die Stelle des Heimgesetzes getretenen Landesgesetzen und im Leistungserbringungsrecht üblich sei. Eine inhaltliche Änderung war nach dem Willen des Gesetzgebers damit nicht verbunden. Ab dem Jahr 2020 sollten darunter auch die Wohnformen nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII fallen, die an die Stelle der bis 2019 bestehenden stationären Einrichtungen in der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII träten. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sollten so weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Lediglich hinsichtlich der Zweckbestimmung sollten die Weiterentwicklungen im Heimaufsichtsrecht der Länder insofern aufgenommen werden, als darin nicht mehr, wie noch im Heimgesetz, auf ein Angebot von Verpflegung abgestellt werde, sondern allgemein auf das Angebot von Pflege- oder Betreuungsleistungen (Senatsbeschluss vom 31. Juli 2024 - XII ZB 117/24 - FamRZ 2024, 1726 Rn. 10 mwN).

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Ob eine Einrichtung den Begriff einer stationären Einrichtung im vergütungsrechtlichen Sinne erfüllt, richtet sich somit nach den in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG aufgeführten Kriterien, wobei diese in Einrichtungen, die den Begriff eines Heims im Sinne des früheren Heimgesetzes erfüllen, stets als gegeben anzusehen sind (Senatsbeschluss vom 31. Juli 2024 - XII ZB 117/24 - FamRZ 2024, 1726 Rn. 11).

11

b) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, dass die hier in Anspruch genommene Einrichtung die vergütungsrechtlichen Kriterien einer stationären Einrichtung generell erfüllt. Es hat weiter richtig gesehen, dass sich dieser Charakter der Einrichtung und damit ihre vergütungsrechtliche Einordnung nicht dadurch ändert, dass der Betroffene einzelne angebotene Leistungen tatsächlich nicht in Anspruch nimmt (vgl. auch BT-Drucks. 20/14259 S. 29 zur ab dem 1. Januar 2026 geltenden Rechtslage), insbesondere tagsüber außer Haus beschäftigt ist und an seiner Arbeitsstelle verpflegt wird.

12

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Guhling RiBGH Prof. Dr. Klinkhammerist wegen des Eintrittsin den Ruhestand an derSignatur gehindert. Guhling Günter Nedden-Boeger Krüger