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BGH·XII ZB 163/22·28.09.2022

Rechtsbeschwerde verworfen: Kein Beschwerderecht des früheren Vorsorgebevollmächtigten

VerfahrensrechtFamilienrechtliches VerfahrensrechtRechtsbeschwerde nach FamFGVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der weitere Beteiligte zu 4 wandte sich mit einer Rechtsbeschwerde gegen eine landgerichtliche Bestätigung der amtsgerichtlichen Entscheidung in einem Betreuungsverfahren. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Beteiligte keine Beschwerdeberechtigung im eigenen Namen hat und die erstinstanzliche Beschwerde im Namen der Betroffenen eingelegt wurde. Materielle und formelle Beschwer fehlen, sodass nur ein Rechtsmittel im Namen des Betroffenen möglich ist.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 4 mangels eigener Beschwerdeberechtigung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Rechtsmittelführer weder formell noch materiell durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und ihm daher die Beschwerdeberechtigung im eigenen Namen fehlt.

2

Ein Vorsorgebevollmächtigter, der im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich im Namen des Betroffenen handelt, kann gegen die Bestellung eines Betreuers nur im Namen des Betroffenen, nicht aber in eigenem Namen Rechtsmittel einlegen.

3

Fehlt die formelle Beschwer (z.B. weil die Beschwerde im Namen Dritter eingelegt wurde), schließt dies die Zulässigkeit einer späteren Rechtsbeschwerde im eigenen Namen aus.

4

Ein in § 303 Abs. 2 FamFG genannter Beteiligter hat kein Recht, gegen eine lediglich bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde vorzugehen, wenn ihn die Entscheidung nicht selbst beschwert.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 3 GNotKG§ 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG Zwickau, 16. März 2022, Az: 9 T 94/21

vorgehend AG Hohenstein-Ernstthal, 19. März 2021, Az: 2 XVII 125/21

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 16. März 2022 wird verworfen.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil dem Beteiligten zu 4 die Beschwerdeberechtigung für ein Rechtsmittel im eigenen Namen fehlt.

2

Der Beteiligte zu 4 ist durch den angefochtenen Beschluss des Landgerichts nicht formell beschwert. Die am 21. April 2021 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts hat der Beteiligte zu 4 - anders als dies im Rubrum und in der Beschlussformel der landgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck kommt - nicht in eigenem Namen, sondern ausdrücklich im Namen der Betroffenen (als deren Vorsorgebevollmächtigter) eingelegt.

3

Der Beteiligte zu 4 ist durch die angefochtene Entscheidung auch nicht materiell beschwert. Eine Rechtsbeschwerdebefugnis des (früheren) Vorsorgebevollmächtigten im eigenen Namen besteht mangels unmittelbarer Beeinträchtigung eigener Rechte nicht; unabhängig von der Wirksamkeit des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht kann der frühere Bevollmächtigte deshalb nur im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Bestellung eines Betreuers einlegen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2018 - XII ZB 387/18 - FamRZ 2019, 466 Rn. 9). Ob der Beteiligte zu 4 zu dem Personenkreis gehört, der - bei einer Beteiligung im erstinstanzlichen Verfahren - seine Beschwerdeberechtigung für die Rechtsbeschwerde aus § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG herleiten könnte, kann dahinstehen. Denn auch ein in § 303 Abs. 2 FamFG genannter Beteiligter eines Betreuungsverfahrens, der nicht selbst eine Erstbeschwerde führt, hat kein Recht, sich gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss lediglich bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde zu wenden (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 383/21 - FamRZ 2022, 654 Rn. 3 mwN).

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