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BGH·XII ZB 152/10·05.01.2011

Betreuungsverfahren: Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verfahrensbeteiligung

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte die Ablehnung seines Antrags auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG mittels Rechtsbeschwerde zum BGH. Das Gericht hielt dagegen, dass für solche Entscheidungen primär die sofortige Beschwerde nach § 7 Abs. 5 FamFG i.V.m. §§ 567–572 ZPO statthaft ist. Eine Rechtsbeschwerde zum BGH komme nur bei ausdrücklicher Gesetzesbestimmung oder bei Zulassung durch das Beschwerdegericht (§ 574 Abs. 1 ZPO) in Betracht. Mangels Zulassung durch das Landgericht ist die Rechtsbeschwerde unzulässig; Kostenentscheidung nach § 84 FamFG.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Ablehnung der Verfahrensbeteiligung mangels Zulassung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss, der einen Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG ablehnt, ist regelmäßig mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567–572 ZPO und nicht mit der Rechtsbeschwerde anzufechten.

2

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen einen derartigen Beschluss ist nur zulässig, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

3

Fehlt die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht und besteht keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig und wird zu verwerfen.

4

Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat der Rechtsbeschwerdeführer zu tragen (§ 84 FamFG).

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 7 Abs 5 S 2 FamFG§ 274 Abs 4 Nr 1 FamFG§ 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO§ 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG§ 7 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG Koblenz, 15. März 2010, Az: 2 T 131/10, Beschluss

vorgehend AG Diez, 9. Dezember 2009, Az: 9 XVII 29/09

Leitsatz

Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur dann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat .

Tenor

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. März 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Wert: 3.000 €

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

2

Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG nur mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung angefochten werden (Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 274 Rn. 13; MünchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 274 FamFG Rn. 17). Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet in diesen Fällen daher nur statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Die Rechtsbeschwerde wurde vom Landgericht nicht zugelassen. Anders als im Falle der Verwerfung einer Berufung als unzulässig (vgl. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ergibt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde auch nicht aus dem Gesetz.

3

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Rechtsbeschwerdeführer zu tragen (§ 84 FamFG).

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