Betreuungsverfahren: Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verfahrensbeteiligung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte die Ablehnung seines Antrags auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG mittels Rechtsbeschwerde zum BGH. Das Gericht hielt dagegen, dass für solche Entscheidungen primär die sofortige Beschwerde nach § 7 Abs. 5 FamFG i.V.m. §§ 567–572 ZPO statthaft ist. Eine Rechtsbeschwerde zum BGH komme nur bei ausdrücklicher Gesetzesbestimmung oder bei Zulassung durch das Beschwerdegericht (§ 574 Abs. 1 ZPO) in Betracht. Mangels Zulassung durch das Landgericht ist die Rechtsbeschwerde unzulässig; Kostenentscheidung nach § 84 FamFG.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Ablehnung der Verfahrensbeteiligung mangels Zulassung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss, der einen Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG ablehnt, ist regelmäßig mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567–572 ZPO und nicht mit der Rechtsbeschwerde anzufechten.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen einen derartigen Beschluss ist nur zulässig, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Fehlt die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht und besteht keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig und wird zu verwerfen.
Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat der Rechtsbeschwerdeführer zu tragen (§ 84 FamFG).
Zitiert von (5)
5 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Koblenz, 15. März 2010, Az: 2 T 131/10, Beschluss
vorgehend AG Diez, 9. Dezember 2009, Az: 9 XVII 29/09
Leitsatz
Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur dann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat .
Tenor
Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. März 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Wert: 3.000 €
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG nur mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung angefochten werden (Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 274 Rn. 13; MünchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 274 FamFG Rn. 17). Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet in diesen Fällen daher nur statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Die Rechtsbeschwerde wurde vom Landgericht nicht zugelassen. Anders als im Falle der Verwerfung einer Berufung als unzulässig (vgl. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ergibt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde auch nicht aus dem Gesetz.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Rechtsbeschwerdeführer zu tragen (§ 84 FamFG).
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