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BGH·XII ZB 138/12·31.07.2013

Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen: Bewilligung durch das Beschwerdegericht bei höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfragen; Leistungsfähigkeit eines Kindesunterhaltsschuldners bei Bezug von Grundsicherung für Arbeitssuchende

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrecht (Verfahrenskostenhilfe)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein minderjähriger Antragsteller beantragte Verfahrenskostenhilfe für ein Kindesunterhaltsverfahren gegen eine Empfängerin von SGB-II-Leistungen. Streitpunkt war, ob das Beschwerdegericht VKH zu gewähren hat, wenn der Erfolg von einer höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängt, sowie die Frage der Leistungsfähigkeit bei Titulierung und erhöhten SGB-II-Leistungen. Der BGH stellt klar, dass bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen VKH zu gewähren ist, wenn eine grundlegende Rechtsfrage offen ist; zugleich wurde die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen, die Wiedereinsetzung gewährt.

Ausgang: Wiedereinsetzung gewährt; die gegen den OLG-Beschluss gerichtete Rechtsbeschwerde wird insoweit zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren eine in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstrittene und höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage zum Gegenstand, muss das Beschwerdegericht bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe gewähren, auch wenn es die Rechtsfrage zuungunsten des Antragstellers beantworten würde.

2

Die Pflicht zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach vorstehendem Grundsatz gilt ebenso, wenn das Beschwerdegericht auf eine Anhörungsrüge hin die Rechtsbeschwerde nachträglich zulässt, weil eine noch nicht geklärte Rechtsfrage erkennbar ist.

3

Ein Beschwerdegericht darf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht mit der Begründung verweigern, das Verfahren stelle lediglich einen zeitraubenden Umweg dar; dies verkehrt den Zweck der Regelung ins Gegenteil.

4

Sobald die maßgebliche Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist, kann das Fehlen von Erfolgsaussichten in der Hauptsache die Ablehnung oder Rückweisung eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 11 Abs 2 S 1 Nr 7 aF SGB 2§ 11b Abs 1 S 1 Nr 7 SGB 2§ 114 ZPO§ 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II (nunmehr § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II)§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 10. August 2010, Az: II-7 WF 93/10

vorgehend AG Soest, 19. März 2010, Az: 16 F 52/10

Tenor

Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. August 2010, ergänzt durch den Beschluss vom 17. Dezember 2010, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird zurückgewiesen.

Wert: 2.880 €

Gründe

I.

1

Der minderjährige Antragsteller hat für einen Antrag auf Kindesunterhalt gegen die Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe beantragt. Die Antragsgegnerin bezog bereits vor Einleitung des Verfahrens Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende), daneben erzielt sie aus Berufstätigkeit monatlich 400 €, von denen ihr 160 € nicht auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angerechnet worden sind. Der Antragsteller hat die Meinung vertreten, dass der Antragsgegnerin auch ihr weiteres Erwerbseinkommen von 240 € nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II (nunmehr § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II) anrechnungsfrei zu belassen sei, wenn sie an ihn Unterhalt zahle.

2

Das Amtsgericht hat die Verfahrenskostenhilfe abgelehnt. Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf Anhörungsrüge des Antragstellers hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit welcher dieser die Verfahrenskostenhilfebewilligung weiterverfolgt.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

4

1. Allerdings hat das Oberlandesgericht in unzulässiger Weise die Beantwortung einer rechtsgrundsätzlichen Frage in das Verfahrenskostenhilfeverfahren verlagert.

5

Ist das Beschwerdegericht in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren der Auffassung, dass die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von der Klärung einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängt, muss es dem Beschwerdeführer beim Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligen, und zwar auch dann, wenn es die Auffassung vertritt, dass die Rechtsfrage zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist (Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2013 - XII ZB 624/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 17. März 2004 - XII ZB 192/02 - NJW 2004, 2022 und vom 12. Dezember 2012 - XII ZB 190/12 - FamRZ 2013, 369). Das gilt ebenso, wenn das Beschwerdegericht auf eine Anhörungsrüge die Rechtsbeschwerde nachträglich zulässt, nachdem es erkannt hat, dass es sich um eine noch nicht geklärte Rechtsfrage handelt.

6

Die Begründung des Beschwerdegerichts, die Verfahrenskostenhilfebewilligung sei nicht der gebotene Weg, weil es sich dabei um einen zeitraubenden Umweg handele, verkehrt nicht nur den von ihm erkannten Grundsatz in sein Gegenteil, sondern verkennt auch, dass der Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht - abgesehen von spezifischen Fragen des Verfahrenskostenhilfeverfahrens - zur Klärung materieller Grundsatzfragen im Verfahrenskostenhilfeverfahren ebenfalls nicht berufen ist.

7

2. Die Rechtsbeschwerde ist dennoch zurückzuweisen. Der Senat hat die Rechtsfrage, ob sich die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners durch die Titulierung des Unterhalts und den darauf folgenden Bezug von (höheren) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhöhen lässt, inzwischen durch Beschluss vom 19. Juni 2013 (XII ZB 39/11 - zur Veröffentlichung bestimmt) geklärt. Der Beschluss des Oberlandesgerichts steht damit im Einklang.

8

Auch der Umstand, dass dem Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers bei Bewilligungsreife hätte entsprochen werden müssen, führt nach geklärter Rechtslage wegen der fehlenden Erfolgsaussicht in der Hauptsache nicht zur nachträglichen Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe (vgl. Senatsbeschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10 - FamRZ 2012, 964 Rn. 15 mwN).

DoseKlinkhammerNedden-Boeger
VézinaGünter