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BGH·XII ZB 12/05·13.01.2010

Streitwert der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Gegenstand ist die Streitwertfestsetzung für die Vollstreckbarerklärung einer britischen Unterhaltsentscheidung; der Antragsgegner erhob Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss. Das Gericht prüfte, nach welchen Kriterien der Streitwert zu bemessen ist, insbesondere Zeitpunkt der Wertberechnung und Einrechnung späterer Rückstände. Die Gegenvorstellung wurde zurückgewiesen: Streitwert richtet sich nach den Anträgen und dem gesamten Titel; spätere Unterhaltsrückstände werden nicht hinzugerechnet; für die Umrechnung ist der Wechselkurs bei Eingang der Rechtsbeschwerde maßgeblich.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung des Senatsbeschlusses zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert im Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach den Anträgen der Rechtsbeschwerdeführer (§ 47 Abs. 1 GKG) und bemisst sich bei wechselseitigen Rechtsbeschwerden nach dem Wert des gesamten für vollstreckbar zu erklärenden Titels.

2

Unterhaltsrückstände, die nach Erlass des ausländischen Titels entstehen, sind im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht dem Streitwert hinzuzurechnen.

3

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung des Streitwerts ist der Eingang der Rechtsbeschwerde nach § 40 GKG.

4

Bei der Umrechnung ausländischer Geldbeträge für die Streitwertbemessung ist auf den Wechselkurs bei Eingang der Rechtsbeschwerde abzustellen.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 47 Abs 1 GKG§ 40 GKG§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 12. August 2009, Az: XII ZB 12/05, Beschluss

vorgehend BGH, 17. September 2008, Az: XII ZB 12/05, Beschluss

vorgehend OLG Karlsruhe, 20. Dezember 2004, Az: 9 W 61/04, Beschluss

vorgehend LG Karlsruhe, 28. Mai 2004, Az: 11 O 38/04, Beschluss

Leitsatz

Der Streitwert der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung richtet sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Wechselkurs bei Eingang der Rechtsbeschwerde .

Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragsgegners gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 12. August 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich nach den Anträgen der Rechtsbeschwerdeführer (§ 47 Abs. 1 GKG). Weil die Parteien hier wechselseitig mit dem Ziel einer Zurückweisung der Beschwerde gegen den Vollstreckbarkeitsbeschluss des Landgerichts bzw. einer vollständigen Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarkeit Rechtsbeschwerde eingelegt hatten, richtet sich der Streitwert nach dem Wert des gesamten für vollstreckbar zu erklärenden Titels der britischen Entscheidung. Unterhaltsrückstände aus der Zeit nach Erlass des ausländischen Titels sind dem Streitwert im Verfahren der Vollstreckbarerklärung allerdings nicht hinzuzurechnen (Senatsbeschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 195/07 - FamRZ 2009, 222).

2

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Eingang der Rechtsbeschwerde (BT-Drucks. 12/6962 S. 62 und 15/1971 S. 154). Für die Bemessung des Streitwerts ist deswegen auf den Umrechnungskurs bei Eingang der Rechtsbeschwerden im Januar 2005 abzustellen (vgl. BGH Beschluss vom 30. Juli 1998 - III ZR 56/98 - NJW-RR 1998, 1452 und OLG Hamburg JurBüro 1981, 1546). Dies ergibt einen in Euro zu bemessenden Wert innerhalb der Gebührenstufe bis 440.000 €, in der auch der vom Senat festgesetzte Wert liegt.

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