Streitwert der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Gegenstand ist die Streitwertfestsetzung für die Vollstreckbarerklärung einer britischen Unterhaltsentscheidung; der Antragsgegner erhob Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss. Das Gericht prüfte, nach welchen Kriterien der Streitwert zu bemessen ist, insbesondere Zeitpunkt der Wertberechnung und Einrechnung späterer Rückstände. Die Gegenvorstellung wurde zurückgewiesen: Streitwert richtet sich nach den Anträgen und dem gesamten Titel; spätere Unterhaltsrückstände werden nicht hinzugerechnet; für die Umrechnung ist der Wechselkurs bei Eingang der Rechtsbeschwerde maßgeblich.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung des Senatsbeschlusses zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert im Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach den Anträgen der Rechtsbeschwerdeführer (§ 47 Abs. 1 GKG) und bemisst sich bei wechselseitigen Rechtsbeschwerden nach dem Wert des gesamten für vollstreckbar zu erklärenden Titels.
Unterhaltsrückstände, die nach Erlass des ausländischen Titels entstehen, sind im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht dem Streitwert hinzuzurechnen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung des Streitwerts ist der Eingang der Rechtsbeschwerde nach § 40 GKG.
Bei der Umrechnung ausländischer Geldbeträge für die Streitwertbemessung ist auf den Wechselkurs bei Eingang der Rechtsbeschwerde abzustellen.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- BGHI ZB 64/2427.03.2025ZustimmendFamRZ 2010, 365; juris Rn. 2
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 19. Kammer19 Sa 29/2309.04.2024ZustimmendBGH, 13.01.2010, XII ZB 12/05, Rn. 2
- BGHXI ZR 49/2316.01.2024Zustimmendjuris Rn. 2
- BGHXII ZB 662/1310.12.2014ZustimmendBeckRS 2008, 21989 Rn. 13 f.
- BGHXII ZR 23/1217.04.2013ZustimmendFamRZ 2009, 1659 Rn. 15 ff.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 12. August 2009, Az: XII ZB 12/05, Beschluss
vorgehend BGH, 17. September 2008, Az: XII ZB 12/05, Beschluss
vorgehend OLG Karlsruhe, 20. Dezember 2004, Az: 9 W 61/04, Beschluss
vorgehend LG Karlsruhe, 28. Mai 2004, Az: 11 O 38/04, Beschluss
Leitsatz
Der Streitwert der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung richtet sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Wechselkurs bei Eingang der Rechtsbeschwerde .
Tenor
Die Gegenvorstellung des Antragsgegners gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 12. August 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich nach den Anträgen der Rechtsbeschwerdeführer (§ 47 Abs. 1 GKG). Weil die Parteien hier wechselseitig mit dem Ziel einer Zurückweisung der Beschwerde gegen den Vollstreckbarkeitsbeschluss des Landgerichts bzw. einer vollständigen Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarkeit Rechtsbeschwerde eingelegt hatten, richtet sich der Streitwert nach dem Wert des gesamten für vollstreckbar zu erklärenden Titels der britischen Entscheidung. Unterhaltsrückstände aus der Zeit nach Erlass des ausländischen Titels sind dem Streitwert im Verfahren der Vollstreckbarerklärung allerdings nicht hinzuzurechnen (Senatsbeschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 195/07 - FamRZ 2009, 222).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Eingang der Rechtsbeschwerde (BT-Drucks. 12/6962 S. 62 und 15/1971 S. 154). Für die Bemessung des Streitwerts ist deswegen auf den Umrechnungskurs bei Eingang der Rechtsbeschwerden im Januar 2005 abzustellen (vgl. BGH Beschluss vom 30. Juli 1998 - III ZR 56/98 - NJW-RR 1998, 1452 und OLG Hamburg JurBüro 1981, 1546). Dies ergibt einen in Euro zu bemessenden Wert innerhalb der Gebührenstufe bis 440.000 €, in der auch der vom Senat festgesetzte Wert liegt.
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