Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach altem Recht
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte gegen einen OLG‑Beschluss in einem Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ein als Rechtsbeschwerde bezeichnetes Rechtsmittel ein. Der BGH verwirft das Rechtsmittel als unstatthaft, weil nach dem bis 31.8.2009 geltenden IntFamRVG gegen OLG‑Entscheidungen in HKÜ‑Fällen keine weitere Beschwerde vorgesehen ist. Der PKH‑Antrag wird wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Ausgang: Rechtsmittel gegen OLG‑Beschluss in HKÜ‑Verfahren als unstatthaft verworfen; PKH‑Antrag mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Auf Verfahren, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurden, findet das bis zum 31. August 2009 geltende Verfahrensrecht Anwendung (Übergangsrecht).
Nach der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung des IntFamRVG ist in Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine weitere Beschwerde ausgeschlossen; ein Rechtsmittel in Form der Rechtsbeschwerde ist daher nicht statthaft.
Die Regelung des § 28 IntFamRVG bezieht sich nur auf die in Abschnitt 5 des Gesetzes geregelten Verfahren und ist auf Verfahren nach dem HKÜ (Abschnitt 6) nicht anwendbar.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 10. Juni 2009, Az: 21 UF 86/09, Beschluss
Tenor
Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juni 2009 wird auf Kosten der Antragstellerin als unstatthaft verworfen.
Der Antrag, für die Durchführung dieses Rechtsmittels Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Wert: 3.000 €
Gründe
Auf das Rechtsmittel findet noch das bis zum 31. August 2009 geltende Verfahrensrecht Anwendung, weil das Verfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG; vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - Tz. 7, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Das von der Antragstellerin als Rechtsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist nicht statthaft. Nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensrecht ist eine Rechtsbeschwerde nicht zulässig, weil sich das Rechtsmittelverfahren gemäß § 40 Abs. 2 IntFamRVG (a.F.) nach § 22 FGG richtet und nach dem FGG nur die sofortige Beschwerde sowie die weitere Beschwerde (§ 27 FGG) vorgesehen sind (vgl. KG FamRZ 2009, 624). Nach der Sonderregelung in § 40 Abs. 2 Satz 3 IntFamRVG (a.F.) findet jedoch in Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine weitere Beschwerde nicht statt. Die von der Antragstellerin angeführte Vorschrift (§ 28 IntFamRVG) betrifft nur die in Abschnitt 5 des IntFamRVG aufgeführten Verfahren, zu denen das Verfahren nach dem HKÜ (Abschnitt 6) nicht gehört.
Im Ergebnis gilt im Übrigen nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht nichts anderes (§ 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG n.F.).
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