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BGH·XII ZB 108/25·28.01.2026

Mitwirkung an der Mitteilung über die Überlassung der Ehewohnung; Wiedereinsetzung bei anwaltlicher Verhinderung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verlangte von seiner getrennt lebenden Ehefrau Erklärungen zur Mitteilung an eine GbR über die Überlassung der früheren Ehewohnung sowie hilfsweise die Feststellung einer Erstattungspflicht aus GbR-Abrechnungen. Das KG verwarf die Beschwerde wegen fehlender fristgerechter Begründung (§ 117 Abs. 1 FamFG) und lehnte Wiedereinsetzung wegen anwaltlichen Verschuldens ab. Der BGH bestätigt die Einordnung als Familienstreitsache (sonstige Familiensache i.S.d. § 266 FamFG) und sieht keine unverschuldete Fristversäumung bei krankheitsbedingter Verhinderung ohne ausreichende Vorsorge. Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der unzureichend begründeten Beschwerde als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung versagt.

Abstrakte Rechtssätze

1

In Ehesachen, Familienstreitsachen und echten Antragsverfahren nach § 23 FamFG wird der Verfahrensgegenstand durch Antrag und zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt; eine Benennung der Anspruchsgrundlage ist hierfür nicht maßgeblich.

2

Ein Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen auf Mitwirkung an einer Mitteilung über die Überlassung der Ehewohnung nach § 1568a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB ist als sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 FamFG und damit als Familienstreitsache (§ 112 Nr. 3 FamFG) zu qualifizieren.

3

Für Familienstreitsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb der Frist des § 117 Abs. 1 FamFG mit bestimmtem Sachantrag begründet wird.

4

Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist setzt voraus, dass die Fristversäumung unverschuldet ist; ein dem Beteiligten zurechenbares Anwaltsverschulden (§ 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 113 FamFG) schließt sie aus.

5

Ein Einzelanwalt muss organisatorisch zumutbare Vorsorge für unvorhergesehene Verhinderungen treffen; bei plötzlicher Erkrankung ist darzulegen und glaubhaft zu machen, dass selbst die Kontaktaufnahme zu einer zuvor abgesprochenen Vertretung nicht möglich oder unzumutbar war.

Relevante Normen
§ 112 Nr. 3 FamFG§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO§ 574 Abs. 2 ZPO§ 1568a BGB

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 12. Februar 2025, Az: 18 UF 132/24

vorgehend AG Pankow-Weißensee, 8. Oktober 2024, Az: 18 F 3648/24

Leitsatz

1. In Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) wird - soweit es sich um Ehesachen, Familienstreitsachen und im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit um echte Antragsverfahren im Sinne des § 23 FamFG handelt - der Verfahrensgegenstand durch den Antrag und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Antragsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet.

2. Nimmt ein Ehegatte den anderen Ehegatten auf Mitwirkung an einer Mitteilung an den Vermieter über die Überlassung der Ehewohnung (§ 1568a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB) in Anspruch, ist das Verfahren als sonstige Familiensache im Sinne von § 266 Abs. 1 FamFG und somit als Familienstreitsache nach § 112 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Februar 2025 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Februar 2025 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Wert: 26.000 €

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Abgabe von Erklärungen über die bis zur Trennung der Beteiligten gemeinsam genutzte Ehewohnung und hilfsweise die Feststellung einer Erstattungspflicht der Antragsgegnerin bezüglich jährlicher Abrechnungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

2

Die getrennt lebenden Beteiligten sind neben weiteren Personen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) und zu einem Anteil von jeweils 5,44 % Miteigentümer einer Immobilie in Berlin. Nach dem Gesellschaftsvertrag steht ihnen das Nutzungsrecht an einer darin belegenen Wohnung zu, die sie bis zu ihrer Trennung als Ehewohnung genutzt haben und die seither von der Antragsgegnerin allein bewohnt wird. Die GbR erstellt jährliche Abrechnungen, in denen einerseits die Betriebskosten für die von den Gesellschaftern genutzten Wohnungen auf die jeweiligen Nutzer umgelegt und andererseits die von der GbR durch Vermietung von Wohnungen an Nicht-Gesellschafter erzielten Einnahmen anteilig auf die Gesellschafter verteilt werden.

3

Der Antragsteller behauptet, die Antragsgegnerin nutze die Wohnung seit Mitte des Jahres 2018 allein. Obwohl er auf Gesellschafterversammlungen versucht habe, eine andere Handhabung zu erreichen, rechne die GbR gegenüber den Beteiligten noch immer so ab, als würden diese die Wohnung weiterhin gemeinsam nutzen. Der Antragsteller meint, dass er gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Mitwirkung an einer Mitteilung an die GbR über die Überlassung der Ehewohnung nach den Vorschriften über die Zuweisung der Ehewohnung ab Rechtskraft der Scheidung habe. Mit einem Hauptantrag und zwei Hilfsanträgen hat er erstinstanzlich die Abgabe von entsprechenden Erklärungen der Antragsgegnerin gegenüber der GbR begehrt. Zwei Hilfs-Hilfsanträge zielen ab auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung an den Antragsteller und der dritte Hilfs-Hilfsantrag auf die Feststellung, die Antragsgegnerin sei ab dem Jahr 2019 zur Erstattung von Beträgen aus den Jahresabrechnungen der GbR an den Antragsteller verpflichtet.

4

Das Amtsgericht hat die Anträge abgewiesen. Der Beschluss, der dem Antragsteller am 14. Oktober 2024 zugestellt worden ist, enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung: „Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (…) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat bei dem Amtsgericht (…) einzulegen. (…) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. (…) Die Beschwerde soll begründet werden.“ Der Antragsteller hat am 4. November 2024 beim Amtsgericht Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 hat das Beschwerdegericht den Antragsteller darauf hingewiesen, dass es eine Verwerfung der Beschwerde als unzulässig beabsichtige, weil bis zum 16. Dezember 2024 (Montag) eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen sei. Am 20. Dezember 2024 hat der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Beschwerde unter Aufrechterhaltung seiner erstinstanzlich gestellten Anträge begründet. Das Beschwerdegericht hat das Verfahren hinsichtlich der beiden Hilfs-Hilfsanträge zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung abgetrennt und unter einem neuen Aktenzeichen gesondert fortgeführt. Im hiesigen Verfahren hat es den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Beschwerde des Antragstellers verworfen. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.

II.

5

Die nach §§ 112 Nr. 3, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Insbesondere verletzt der Beschluss des Beschwerdegerichts entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht das Verfahrensgrundrecht des Antragstellers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip).

6

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der für Familienstreitsachen geltenden Frist begründet worden sei. Zwar habe der Antragsteller seine Ansprüche - soweit er eine Anspruchsgrundlage genannt habe - auf § 1568 a BGB gestützt. Da der Hauptantrag und die Hilfsanträge des Antragstellers gegenüber der GbR abzugebende Erklärungen der Antragsgegnerin beträfen und der verbliebene Hilfs-Hilfsantrag auf die Feststellung einer ebenfalls aus dem ehelichen Gebot der Rücksichtnahme oder aus dem Gesellschaftsrecht folgenden Erstattungspflicht der Antragsgegnerin ziele, handele es sich insoweit jedoch um Familienstreitsachen. Denn sämtliche Anträge hätten Ansprüche im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 2 und 3 FamFG zum Gegenstand.

7

Die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Beschwerdebegründung könne nicht gewährt werden, weil die Fristversäumung auf ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zurückgehe. Diesem hätte klar sein müssen, dass das Verfahren, welches vom Amtsgericht durchgehend als sonstige Familiensache im Sinne von § 266 FamFG behandelt worden sei, eine Familienstreitsache darstelle, für welche die Begründungsfrist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG gelte. Überdies beruhe die Fristversäumung auch nicht auf einem Rechtsirrtum des Verfahrensbevollmächtigten, der selbst von einer Begründungspflicht bis zum 16. Dezember 2024 ausgegangen sei, sondern auf dessen Erkrankung am Tag des Fristablaufs. Der Verfahrensbevollmächtigte sei jedenfalls gehalten gewesen, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine Fristverlängerung zu erlangen. An einen Fristverlängerungsantrag seien keine hohen Anforderungen zu stellen, insbesondere wäre hierfür eine Kenntnis des Aktenzeichens des Berufungsverfahrens nicht erforderlich gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass es dem Verfahrensbevollmächtigten aufgrund seiner Erkrankung nicht möglich gewesen sei, telefonisch einen Vertreter zu informieren, zumal er seine Hausärztin angerufen und um eine Krankschreibung gebeten habe. Ob er überhaupt eine Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen getroffen habe, lasse sich seiner eidesstattlichen Versicherung nicht entnehmen.

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2. Dies hält sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

9

a) Mit Recht hat es das Beschwerdegericht als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde angesehen, dass der Antragsteller als Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag stellt und diesen begründet (§ 117 Abs. 1 FamFG). Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass es sich bei dem nach der Abtrennung der beiden Hilfs-Hilfsanträge zur Nutzungsentschädigung noch verbliebenen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens um eine Familienstreitsache im Sinne von §§ 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 2 und 3 FamFG handelt.

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aa) Die rechtliche Qualifikation eines Verfahrens hängt nach allgemeinen Grundsätzen vom jeweiligen Verfahrensgegenstand ab. Nach der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten prozessrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand wird im Zivilprozess der Gegenstand eines Rechtsstreits durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Nicht nötig ist es, dass der Kläger den rechtlichen Gesichtspunkt bezeichnet, unter dem sein Sachvortrag den Klageantrag stützt. Die Subsumtion des vorgetragenen Sachverhalts unter die in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestände ist Sache des Gerichts (vgl. etwa BGH Urteil vom 8. März 2024 - V ZR 176/22 - WM 2024, 1618 Rn. 44, 46 mwN und Beschluss vom 23. Februar 2023 - IX ZR 136/22 - ZRI 2023, 359 Rn. 12 mwN).

11

Diese Grundsätze lassen sich auch zur Bestimmung des Gegenstands eines Verfahrens nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) heranziehen, soweit es sich um Ehesachen, Familienstreitsachen und im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit um echte Antragsverfahren im Sinne des § 23 FamFG handelt. Denn in all jenen Verfahren untersucht das Gericht - wie auch im Zivilprozess - einen ihm unterbreiteten Lebenssachverhalt am Maßstab des materiellen Rechts im Hinblick auf ein bestimmtes Ziel (vgl. MünchKommFamFG/Ulrici 4. Aufl. Vorbemerkung zu § 23 Rn. 33; MünchKommFamFG/Erbarth 4. Aufl. § 200 Rn. 29; Prütting/Helms/Prütting FamFG 6. Aufl. Einleitung Rn. 76; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2025 - XII ZB 503/24 - MDR 2025, 1617 Rn. 16, 22; vom 22. November 2023 - XII ZB 386/22 - FamRZ 2024, 466 Rn. 12 und vom 25. Februar 2015 - XII ZB 304/12 - FamRZ 2015, 821 Rn. 27). Der Verfahrensgegenstand wird in diesen Verfahren somit ebenfalls durch den Antrag und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Antragsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet.

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bb) Hieran gemessen stellt sich der nach der Abtrennung noch verbliebene Verfahrensgegenstand als sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 FamFG und damit als Familienstreitsache im Sinne von § 112 Nr. 3 FamFG dar. Dagegen liegt - anders als die Rechtsbeschwerde meint - keine Ehewohnungssache nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG vor, auf die § 117 Abs. 1 FamFG nicht anwendbar wäre.

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(1) Gemäß § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG sind Ehewohnungssachen Verfahren nach § 1568 a BGB. Diese Vorschrift regelt in ihren ersten beiden Absätzen, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten die Überlassung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung verlangen kann. Besteht ein Mietverhältnis über die Ehewohnung, sieht § 1568 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB vor, dass der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis eintritt oder ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fortsetzt.

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Während der Hilfs-Hilfsantrag des Antragstellers zur Feststellung einer Erstattungspflicht der Antragsgegnerin hinsichtlich der Abrechnungen der GbR ersichtlich kein Verfahren nach § 1568 a BGB zum Gegenstand hat, begehrt der Antragsteller mit seinen übrigen Anträgen die Mitwirkung der Antragsgegnerin an einer Mitteilung an die GbR über die nach seinem Vortrag bereits Mitte des Jahres 2018 erfolgte Wohnungsüberlassung. Damit möchte er gegenüber der GbR eine Umgestaltung des Nutzungsverhältnisses (Fortführung nur durch die Antragsgegnerin) erreichen, wofür er sich auf § 1568 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB stützt. Selbst wenn man davon ausginge, dass diese Vorschrift auch auf ein nicht mietvertragliches Nutzungsverhältnis wie das vorliegende Anwendung fände, entspräche es einhelliger Auffassung, dass die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs gegen den anderen Ehegatten auf Mitwirkung an einer Mitteilung über die Wohnungsüberlassung gegenüber dem Vermieter eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 FamFG darstellt. Denn in einem solchen Verfahren wird ein aus dem Innenverhältnis der Ehegatten erwachsender (insbesondere auf § 1353 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB gestützter) Anspruch auf Mitwirkung an einer das Außenverhältnis zum Vermieter nach § 1568 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB umgestaltenden Erklärung geltend gemacht (vgl. OLG Hamburg FamRZ 2021, 579, 580; OLG Frankfurt AGS 2017, 585, 586; OLG Hamm FamRZ 2016, 1688 und FamRZ 2015, 667, 668; BeckOGK/Erbarth [Stand: 15. November 2025] BGB § 1568 a Rn. 107; MünchKommBGB/Wellenhofer 10. Aufl. § 1568 a Rn. 38; Dutta/Jacoby/Schwab/Cirullies FamFG 4. Aufl. § 200 Rn. 19 Fn. 74; MünchKommFamFG/Erbarth 4. Aufl. § 200 Rn. 210; Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck Familienrecht 7. Aufl. § 200 FamFG Rn. 23; Schulz/Hauß/Wunderlin Familienrecht 3. Aufl. § 1568 a BGB Rn. 13; Schneider NZFam 2017, 1067; offen gelassen von Giers in Götz/Giers Die Wohnung in der familienrechtlichen Praxis 3. Aufl. Rn. 615).

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Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Antragsteller habe - wie vom Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt - sämtliche Haupt- und Hilfsanträge unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm auf § 1568 a BGB gestützt, vermag dieser Umstand eine Qualifikation des Verfahrens als Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von §§ 111 Nr. 5, 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG nicht zu rechtfertigen. Es ist nicht notwendig, dass ein Antragsteller den rechtlichen Gesichtspunkt bezeichnet, unter dem sein Sachvortrag sein Antragsbegehren stützen könnte. Benennt er gleichwohl materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen, sind diese - anders als der mitgeteilte Lebenssachverhalt - für die rechtliche Qualifikation des Verfahrens nicht ausschlaggebend. Vielmehr ist die Subsumtion des vorgetragenen Sachverhalts unter die in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestände Sache des Gerichts (vgl. BGH Urteil vom 8. März 2024 - V ZR 176/22 - WM 2024, 1618 Rn. 46 mwN und Beschluss vom 23. Februar 2023 - IX ZR 136/22 - ZRI 2023, 359 Rn. 12 mwN). Somit kann auch die unzutreffende Bezeichnung des § 1658 a BGB als (vermeintliche) Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers nicht zu einer Qualifikation des Verfahrens als Ehewohnungssache nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG führen.

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(2) Ebenso wenig verfängt der Einwand der Rechtsbeschwerde, die noch verfahrensgegenständlichen Ansprüche würden einen derart engen sachlichen Zusammenhang zu einer Ehewohnungssache aufweisen, dass es nicht sachgemäß wäre, diese verfahrensrechtlich anders zu behandeln als die abgetrennten Ansprüche auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung. Denn bei der Prüfung des Anspruchs auf Mitwirkung an einer Mitteilung an den Vermieter über eine Wohnungsüberlassung spielen andere Fragestellungen eine Rolle als bei der Prüfung eines Nutzungsentschädigungsanspruchs. Insbesondere hat der Mitwirkungsanspruch seine materiell-rechtliche Grundlage (zur Maßgeblichkeit dieses Kriteriums vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 361/19 - FamRZ 2020, 1394 Rn. 5) nicht in § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB, so dass insoweit kein enger Sachzusammenhang mit einer Ehewohnungssache besteht. Nichts anderes gilt für den hilfsweise geltend gemachten Erstattungsanspruch.

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(3) Unzutreffend ist schließlich die Ansicht der Rechtsbeschwerde, wegen der einheitlichen Entscheidung des Amtsgerichts habe ein derart enger verfahrensrechtlicher Zusammenhang zwischen allen Ansprüchen bestanden, dass sie insgesamt als Ehewohnungssachen im Sinne von § 111 Nr. 5 FamFG anzusehen seien, woran die zweitinstanzliche Abtrennung nichts mehr habe ändern können.

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Familienstreitsachen und Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit können grundsätzlich nicht zulässigerweise in ein und demselben Verfahren geltend gemacht werden, weil sie unterschiedlichen Verfahrensgrundsätzen unterliegen (OLG Hamm Beschluss vom 28. Juni 2023 - 5 UF 78/23 - juris Rn. 14; OLG Brandenburg Beschlüsse vom 6. August 2015 - 10 UF 20/15 - juris Rn. 26 und vom 19. Februar 2013 - 3 UF 95/12 - juris Rn. 63; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 27. November 2024 - XII ZB 28/23 - FamRZ 2025, 426 Rn. 19; BGHZ 212, 133 = FamRZ 2017, 22 Rn. 28 und BGHZ 170, 152 = FamRZ 2007, 368, 369 mwN). Geschieht dies dennoch, hat in aller Regel - gegebenenfalls auch noch in zweiter oder dritter Instanz - eine Verfahrenstrennung zu erfolgen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 170, 152 = FamRZ 2007, 368, 370 mwN). Die insoweit fehlerhafte Vorgehensweise des Amtsgerichts, welches das Verfahren insgesamt als sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 FamFG (also als Familienstreitsache) behandelt hat, hat somit nicht zu einer Änderung der rechtlichen Einordnung der einzelnen Antragsbegehren, sondern zu einem fortbestehenden Abtrennungserfordernis geführt, dem das Beschwerdegericht sodann entsprochen hat.

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(4) Nach alledem ist das Beschwerdegericht zutreffend von einer Familienstreitsache im Sinne von § 112 Nr. 3 FamFG ausgegangen, ohne dass es für die Anwendbarkeit des § 117 Abs. 1 FamFG darauf ankäme, ob die einzelnen Begehren des Antragstellers als sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 FamFG anzusehen sind.

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b) Das Beschwerdegericht hat ferner mit Recht angenommen, dass der Antragsteller seine Beschwerde nicht bis zum Ablauf der Frist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG am 16. Dezember 2024 (Montag) begründet hat. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat es auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zutreffend verneint. Denn der Antragsteller hat die Beschwerdebegründungsfrist nicht unverschuldet im Sinne von § 117 Abs. 5 FamFG iVm § 233 Satz 1 ZPO versäumt. Vielmehr beruht das Versäumnis auf einem Verschulden seines instanzgerichtlichen Verfahrensbevollmächtigten, welches der Antragsteller sich nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Auch die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdegerichts halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

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aa) Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass das Beschwerdegericht in der (teilweise) unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gesehen hat.

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(1) Die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung ist schon nicht kausal für die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist geworden (zu diesem Erfordernis vgl. BGH Beschluss vom 18. Oktober 2017 - LwZB 1/17 - NJW 2018, 165 Rn. 7). Der instanzgerichtliche Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt, die Rechtsbehelfsbelehrung sei ersichtlich grob fehlerhaft gewesen, aber er habe sich für die Beschwerdebegründung eine Vorfrist für den 12. Dezember 2024 und eine Notfrist für den 16. Dezember 2024 notiert. Eine fristgerechte Fertigstellung des Schriftsatzes sei ihm allerdings wegen seiner plötzlichen Erkrankung nicht möglich gewesen. Danach beruhte die Fristversäumung gerade nicht auf einem Rechtsirrtum, sondern auf der Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch aus dem Schriftsatz vom 6. Januar 2025 nichts anderes. Darin hat der Verfahrensbevollmächtigte eingeräumt, dass er zunächst von einer Familienstreitsache nach § 266 Abs. 1 FamFG ausgegangen sei und deshalb aus Gründen der anwaltlichen Fürsorgepflicht eine Vor- und eine Notfrist eingetragen habe. Zur Fertigstellung der Beschwerdebegründung am 16. Dezember 2024 sei es aus gesundheitlichen Gründen aber nicht gekommen. Dass er in jenem Schriftsatz nunmehr die Ansicht vertritt, es liege eine Ehewohnungssache, also eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit, vor, vermag einen ursprünglich nicht vorhandenen Rechtsirrtum nicht nachträglich - gewissermaßen mit Rückwirkung - zu begründen.

23

(2) Daher kann die Frage dahinstehen, ob ein etwaiger Rechtsirrtum des Verfahrensbevollmächtigten - was naheliegt - vermeidbar gewesen wäre.

24

bb) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht schließlich angenommen, dass der Antragsteller seinen Wiedereinsetzungsantrag auch nicht mit Erfolg auf die plötzliche und heftige Erkrankung seines Verfahrensbevollmächtigten stützen könne. Denn nach dem Vorbringen zum Wiedereinsetzungsgesuch ist insoweit ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten jedenfalls nicht auszuschließen.

25

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner Organisationspflichten allgemeine Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen auch dann unternommen werden, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Ist er - wie hier - als Einzelanwalt tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen, zum Beispiel durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen. Konkrete Maßnahmen muss der Rechtsanwalt aber erst dann ergreifen, wenn er den Ausfall vorhersehen kann. Wird er unvorhergesehen krank, muss er deshalb konkret nur das unternehmen, was ihm dann noch möglich und zumutbar ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2023 - XII ZB 31/23 - NJW-RR 2024, 197 Rn. 20 mwN; BGH Beschlüsse vom 28. Mai 2020 - IX ZB 8/18 - NJW 2020, 2413 Rn. 10 mwN und vom 19. Februar 2019 - VI ZB 43/18 - NJW-RR 2019, 691 Rn. 7 mwN).

26

(2) Dem Wiedereinsetzungsantrag lässt sich schon nicht entnehmen, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers allgemeine Vorkehrungen für einen unvorhergesehenen Verhinderungsfall getroffen hätte. Er hat sich lediglich darauf berufen, dass er Einzelanwalt sei und deshalb keinen Kollegen in seiner Kanzlei zur Hand habe, der ihn ad hoc vertreten könne. Sein Versäumnis, allgemeine Vorkehrungen für eine Vertretung im Krankheitsfall zu treffen, ist für die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist auch (mit-)ursächlich geworden.

27

(a) Die Art und Schwere seiner Erkrankung kann einen Rechtsanwalt im Einzelfall zwar außerstande setzen, selbst fristwahrende Maßnahmen zu ergreifen. Seine Tätigkeit kann sich dann darin erschöpfen, den für Verhinderungsfälle vertretungsbereiten Kollegen zu kontaktieren und um die Beantragung einer Fristverlängerung zu bitten. Für die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags ist deshalb die Darlegung und Glaubhaftmachung notwendig, dass aufgrund der Erkrankung selbst diese Maßnahme nicht möglich oder zumutbar war bzw. - bei pflichtgemäßem Treffen der allgemeinen Vorkehrungen - gewesen wäre (vgl. BGH Beschluss vom 19. Februar 2019 - VI ZB 43/18 - NJW-RR 2019, 691 Rn. 10 mwN).

28

(b) Gemessen hieran reichen - wie vom Beschwerdegericht zutreffend gesehen - die Darlegungen zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht aus. Danach litt der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, der am Samstag, dem 14. Dezember 2024, mit der Ausarbeitung der Beschwerdebegründung begonnen hatte, ab der Nacht von Sonntag auf Montag an hohem Fieber mit Erbrechen, heftigem Unwohlsein und schweren Phantom-Schmerzen an seinem amputierten Bein. Er sei den ganzen Montag bettlägerig und zur „Kopfarbeit am Schreibtisch“ nicht in der Lage gewesen. Damit mag es ihm unmöglich gewesen sein, selbst einen Fristverlängerungsantrag zu stellen oder sich (erst jetzt) auf die Suche nach einem vertretungsbereiten Kollegen zu machen. Daraus ergibt sich indes nicht, dass er, hätte er bereits im Rahmen der zu treffenden allgemeinen Vorkehrungen Vorsorge für eine Vertretung getroffen, nicht in der Lage gewesen wäre, den Vertreter zu benachrichtigen und diesen um die Beantragung einer Fristverlängerung zu bitten. Da es sich um die erste Fristverlängerung gehandelt hätte, hätte diese auch nicht aufwändig begründet werden müssen (vgl. BGH Beschlüsse vom 19. Februar 2019 - VI ZB 43/18 - NJW-RR 2019, 691 Rn. 11 mwN und vom 26. September 2013 - V ZB 94/13 - NJW 2014, 228 Rn. 11).

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Dem steht - anders als die Rechtsbeschwerde meint - auch nicht die bloße Behauptung des instanzgerichtlichen Verfahrensbevollmächtigten entgegen, es sei ihm an diesem Montag nicht möglich gewesen, einen etwaigen Not-Vertreter zu bestellen. Auch hohes Fieber und heftiges Unwohlsein führen gewöhnlich nicht zu absoluter Handlungsunfähigkeit. Es hätte daher einer nachvollziehbaren Darlegung dazu bedurft, dass es dem Verfahrensbevollmächtigten nicht einmal möglich und zumutbar gewesen wäre, mit einer Vertretung, hätte er für diese Vorsorge getroffen, zu kommunizieren (vgl. BGH Beschluss vom 19. Februar 2019 - VI ZB 43/18 - NJW-RR 2019, 691 Rn. 11). Hieran bestehen - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat - schon deshalb Zweifel, weil der Verfahrensbevollmächtigte jedenfalls mit seiner Hausärztin ein Telefonat führen konnte.

30

Soweit der Verfahrensbevollmächtigte gemeint hat, dass er vom Bett aus keine sachdienlichen Hinweise zum Verfahren (beispielsweise zum Aktenzeichen) hätte geben können, ist darauf hinzuweisen, dass eine Beschwerdebegründung auch ohne Angabe des beschwerdegerichtlichen Aktenzeichens eingereicht werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 20. August 2025 - XII ZB 69/25 - FamRZ 2025, 1822 Rn. 10). Nichts anderes gilt für einen Fristverlängerungsantrag. Dass es dem Verfahrensbevollmächtigten darüber hinaus - wie die Rechtsbeschwerde behauptet - nicht möglich gewesen sein soll, einem Vertreter telefonisch die übrigen für einen Fristverlängerungsantrag erforderlichen Informationen (Namen der Beteiligten, zuständiges Beschwerdegericht, Datum des Fristablaufs) an die Hand zu geben, lässt sich dessen Vorbringen zum Wiedereinsetzungsantrag nicht im Ansatz entnehmen und erscheint angesichts des Umstands, dass er am Samstag, dem 14. Dezember 2024, bereits mit der Ausarbeitung der Beschwerdebegründung begonnen hatte, auch wenig plausibel.

GuhlingNedden-BoegerRecknagel
GünterPernice