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BGH·XII ZA 6/23·05.04.2023

VKH-Antrag abgelehnt: Verfahrenspflegerin nicht vertretungsbefugt; EKT-Rechtsfragen geklärt

ZivilrechtFamilienrechtBetreuungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfahrenspflegerin stellte für die Betroffene Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des LG Duisburg. Der BGH lehnt den Antrag ab, weil die Verfahrenspflegerin nach § 317 Abs. 3 Satz 3 FamFG nicht zur Vertretung befugt ist und deshalb keinen wirksamen VKH-Antrag stellen kann. Zudem bestehe mangels erkennbarer Rechtsfehler keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da die maßgeblichen Fragen zur Zulässigkeit der Elektrokonvulsionstherapie durch eigene Entscheidungen geklärt seien.

Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abgelehnt; Verfahrenspflegerin nicht vertretungsbefugt und keine Erfolgsaussicht wegen gefestigter BGH-Rechtsprechung zur EKT

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrenspflegerin im Sinne des § 317 Abs. 3 FamFG ist nicht zur Vertretung der betroffenen Person befugt und kann daher keine wirksame Rechtsbeschwerdeeinlegung oder einen wirksamen Verfahrenskostenhilfeantrag für diese vornehmen.

2

Ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für ein Rechtsmittel ist zu versagen, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 76 Abs. 1 FamFG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

Sind die maßgeblichen materiellen Rechtsfragen durch höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt und hält die angefochtene Entscheidung sich innerhalb dieses Rahmens, fehlen regelmäßig die erforderlichen Erfolgsaussichten für weiterverfolgende Rechtsmittel, sofern keine rechtsfehlerhafte Abweichung erkennbar ist.

4

Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist zu berücksichtigen, ob die Vorinstanz erkennbar von gefestigter Rechtsprechung abweicht oder verfahrens- bzw. materiellrechtliche Fehler aufweist; fehlen derartige Anhaltspunkte, ist die Rechtsverfolgung als aussichtslos anzusehen.

Relevante Normen
§ 317 Abs. 3 Satz 3 FamFG§ 76 Abs. 1 FamFG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Duisburg, 23. Februar 2023, Az: 12 T 2/23

vorgehend AG Dinslaken, 22. Dezember 2022, Az: 24 XVII 485/15

Tenor

Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 2, der Betroffenen Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 23. Februar 2023 zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Der ausdrücklich für die Betroffene gestellte Verfahrenskostenhilfeantrag ist bereits deshalb abzulehnen, weil die Beteiligte zu 2 als Verfahrenspflegerin nach § 317 Abs. 3 Satz 3 FamFG nicht zur Vertretung der Betroffenen berechtigt ist und sie daher für diese weder Rechtsbeschwerde einlegen noch einen wirksamen Verfahrenskostenhilfeantrag für das Rechtsbeschwerdeverfahren stellen kann.

2

2. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten dürfte (§ 76 Abs. 1 FamFG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen zur Zulässigkeit einer Elektrokonvulsionstherapie im Rahmen einer ärztlichen Zwangsbehandlung nach § 1832 Abs. 1 BGB sind durch die Entscheidungen des Senats vom 15. Januar 2020 (BGHZ 224, 224 = FamRZ 2020, 534) und vom 30. Juni 2021 (XII ZB 191/21 - FamRZ 2021, 1739) geklärt. Die Entscheidung des Landgerichts hält sich im Rahmen dieser Senatsrechtsprechung. Verfahrens- oder materiell-rechtliche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

GuhlingGünterPernice
KlinkhammerKrüger