Verfahrenskostenhilfe in Kindschaftssachen: Beschwerderecht des Rechtsanwalts gegen die Ablehnung seiner Beiordnung
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte zu 2 stellte einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung ihrer Rechtsanwältin. Der BGH lehnte den VKH-Antrag ab, weil die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. Außerdem war die eingelegte Beschwerde von der Rechtsanwältin im eigenen Namen und daher mangels Beschwerdebefugnis unzulässig. Eine Umdeutung der Eingabe zugunsten der Partei hielt der Senat wegen der erforderlichen Rechtsmittelklarheit für unzulässig.
Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe in der Kindschaftssache mangels Erfolgsaussicht und grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen; Beschwerde als von der Rechtsanwältin eingelegt unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.
Ein Rechtsanwalt, dessen Beiordnung abgelehnt wurde, ist nicht zur Beschwerde gegen die Ablehnung seiner Beiordnung befugt; das Recht auf Beiordnung steht allein der Partei zu.
Eine Beschwerde, die eindeutig im Namen des Rechtsanwalts eingelegt wurde, darf nicht zugunsten der Partei umgedeutet werden, da die Klarheit über das Rechtsmittel gewahrt bleiben muss.
Ist die Partei nicht selbst Beschwerdeführerin und bestätigt der Beschwerdebeschluss die erstinstanzliche Entscheidung, fehlt der Partei die erforderliche Beschwer, sodass eine Rechtsbeschwerde unzulässig ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 21. November 2022, Az: 11 WF 253/22
vorgehend AG Osnabrück, 5. Oktober 2022, Az: 35 F 268/22 VKH 3
Tenor
Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Verfahrenskostenhilfe ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zu bewilligen, weil es einer Beantwortung der für die Zulassung angeführten Rechtsfrage nicht bedarf.
1. Es fehlt bereits an der - vom Rechtsbeschwerdegericht in vollem Umfang zu überprüfenden - Zulässigkeit der Erstbeschwerde. Die Beschwerde gegen die vom Amtsgericht in der vorliegenden Kindschaftssache abgelehnte Beiordnung von Rechtsanwältin T. gemäß §§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 2 FamFG ist von dieser im eigenen Namen eingelegt worden und mangels Beschwerdebefugnis unzulässig.
Wird ein Rechtsanwalt, dessen Beiordnung beantragt ist, nicht beigeordnet, ist er nicht zur Beschwerde gegen die Ablehnung seiner Beiordnung befugt, weil nur die Partei, nicht aber er ein Recht auf die Beiordnung hat (OLG Celle FamRZ 2012, 1661, 1662 mwN; vgl. BGHZ 109, 163 = NJW 1990, 836, 837 f.; Zöller/Schultzky ZPO 35. Aufl. § 127 Rn. 58 mwN).
Eine Auslegung der eindeutig im Namen der Rechtsanwältin eingelegten Beschwerde als für die Beteiligte zu 2 eingelegt ist nicht möglich. Eine Umdeutung ist wegen der gebotenen Rechtsmittelklarheit nicht zulässig.
2. Der Beteiligten zu 2 fehlt es zudem für eine von ihr einzulegende Rechtsbeschwerde an der erforderlichen Beschwer durch den Beschluss des Oberlandesgerichts. Da sie nicht selbst Beschwerdeführerin gewesen ist und der Beschwerdebeschluss die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt hat, wäre ihre Rechtsbeschwerde unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 383/21 - FamRZ 2022, 654 Rn. 3 mwN).
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