Verfahrenskostenhilfe in Kindschaftssachen: Beschwerderecht des Rechtsanwalts gegen die Ablehnung seiner Beiordnung
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte zu 2 beantragte Verfahrenskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung einer Rechtsanwältin in einer Kindschaftssache. Der BGH prüfte, ob die Beschwerde Aussicht auf Erfolg oder grundsätzliche Bedeutung hat und wer zur Beschwerde befugt ist. Er lehnte die VKH ab, weil die Beschwerde aussichtslos war und bereits an der Zulässigkeit scheiterte: Die Rechtsanwältin ist nicht beschwerdebefugt und eine Umdeutung zugunsten der Partei ist unzulässig.
Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe in Kindschaftssache abgelehnt; Beschwerde aussichtslos und unzulässig (Rechtsanwältin nicht beschwerdebefugt).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsanwalt, dessen Beiordnung begehrt und abgelehnt wird, ist nicht zur Beschwerde gegen die Ablehnung seiner Beiordnung befugt; ein Beschwerderecht steht nur der Partei zu.
Eine im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Rechtsanwältin kann nicht zugunsten der Partei umgedeutet werden; eine solche Umdeutung ist wegen der Erfordernis der Rechtsmittelklarheit unzulässig.
Für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss beschwert ist; fehlt diese Beschwer, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig.
Verfahrenskostenhilfe ist nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Sache grundsätzliche Bedeutung besitzt; fehlt beides, ist VKH zu versagen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 21. November 2022, Az: 11 WF 252/22
vorgehend AG Osnabrück, 5. Oktober 2022, Az: 35 F 184/22 VKH3
Tenor
Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Verfahrenskostenhilfe ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zu bewilligen, weil es einer Beantwortung der für die Zulassung angeführten Rechtsfrage nicht bedarf.
1. Es fehlt bereits an der - vom Rechtsbeschwerdegericht in vollem Umfang zu überprüfenden - Zulässigkeit der Erstbeschwerde. Die Beschwerde gegen die vom Amtsgericht in der vorliegenden Kindschaftssache abgelehnte Beiordnung von Rechtsanwältin T. gemäß §§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 2 FamFG ist von dieser im eigenen Namen eingelegt worden und mangels Beschwerdebefugnis unzulässig.
Wird ein Rechtsanwalt, dessen Beiordnung beantragt ist, nicht beigeordnet, ist er nicht zur Beschwerde gegen die Ablehnung seiner Beiordnung befugt, weil nur die Partei, nicht aber er ein Recht auf die Beiordnung hat (OLG Celle FamRZ 2012, 1661, 1662 mwN; vgl. BGHZ 109, 163 = NJW 1990, 836, 837 f.; Zöller/Schultzky ZPO 35. Aufl. § 127 Rn. 58 mwN).
Eine Auslegung der eindeutig im Namen der Rechtsanwältin eingelegten Beschwerde als für die Beteiligte zu 2 eingelegt ist nicht möglich. Eine Umdeutung ist wegen der gebotenen Rechtsmittelklarheit nicht zulässig.
2. Der Beteiligten zu 2 fehlt es zudem für eine von ihr einzulegende Rechtsbeschwerde an der erforderlichen Beschwer durch den Beschluss des Oberlandesgerichts. Da sie nicht selbst Beschwerdeführerin gewesen ist und der Beschwerdebeschluss die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt hat, wäre ihre Rechtsbeschwerde unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 383/21 - FamRZ 2022, 654 Rn. 3 mwN).
| Guhling | Nedden-Boeger | Pernice | |||
| Klinkhammer | Botur |