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BGH·XII ZA 32/22·11.01.2023

Zurückweisung von Anhörungsrüge und Verwurf des Ablehnungsgesuchs nach Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene rügte die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde und stellte ein Ablehnungsgesuch gegen die mitentscheidenden Richter. Das Ablehnungsgesuch wurde als offensichtlich unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung wurden als unbegründet bzw. ohne Anlass zur Änderung des Senatsbeschlusses zurückgewiesen. Der Senat hat die Eingaben geprüft, jedoch keine durchgreifenden Gehörsverletzungen oder befangenheitsrechtlichen Anhaltspunkte festgestellt.

Ausgang: Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen; Anhörungsrüge und Gegenvorstellung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig zu verwerfen, wenn es keine glaubhaften, konkretisierten Anhaltspunkte für persönliche Beziehungen oder befangenheitsbegründende Umstände gegen die Richter darlegt.

2

Über ein offensichtlich unzulässiges oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht in regulärer Besetzung; eine Beteiligung der abgelehnten Richter ist entbehrlich.

3

Der Senat kann im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren nach den Voraussetzungen des § 74 Abs. 7 FamFG von einer Begründung der Entscheidung absehen; letztinstanzliche, nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbare Entscheidungen bedürfen regelmäßig keiner weiteren Begründung.

4

Die Anhörungsrüge nach § 44 Abs. 2 FamFG ist unzulässig oder unbegründet, wenn der Beschwerdeführer keine konkrete, entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs substantiiert darlegt.

5

Eine Gegenvorstellung rechtfertigt nur dann eine Änderung einer Kostenentscheidung, wenn sie konkrete und durchgreifende Einwendungen gegen den Kostenansatz oder die Kostengrundentscheidung enthält.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 74 Abs. 7 FamFG§ 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 7. Dezember 2022, Az: XII ZA 32/22

vorgehend LG Hamburg, 6. Oktober 2022, Az: 309 T 168/21

vorgehend AG Hamburg-Altona, 16. August 2021, Az: 306 XVII 313/20

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Betroffenen gegen die Richter Guhling, Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger wird verworfen.

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Betroffenen gegen den Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2022 werden zurückgewiesen.

Mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache kann die Betroffene nicht mehr rechnen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 hat der Senat den Antrag der Betroffenen auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 6. Oktober 2022 mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit mehreren Eingaben.

II.

2

Das Ablehnungsgesuch der Betroffenen gegen die namentlich bezeichneten Richter, die an dem Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2022 mitgewirkt haben, ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.

3

Über ein eindeutig unzulässiges oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht in der regulären Besetzung und nicht ohne die abgelehnten Mitglieder (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZA 34/15 - FamRZ 2015, 1698 Rn. 2 mwN). So liegt der Fall hier. Die wesentliche Begründung des Ablehnungsgesuchs, die abgelehnten Richter hätten ihre Entscheidung nur mit einem abstrakten Satz begründet und dadurch ihre „Verachtung“ gegenüber der Betroffenen gezeigt, ist gänzlich ungeeignet, eine Befangenheit der einzelnen Richter aufgrund persönlicher Beziehungen zu den Verfahrensbeteiligten oder zu der Rechtssache zu rechtfertigen. Denn das Rechtsbeschwerdegericht kann auch im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren unter den - hier vorliegenden - Voraussetzungen des § 74 Abs. 7 FamFG von einer Begründung seiner Entscheidung absehen. Eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche Entscheidung bedarf auch von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung (vgl. BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 12). Die von der Betroffenen monierte Verzögerung bei der Bearbeitung der Rechtssache durch die abgelehnten Richter liegt offensichtlich nicht vor.

III.

4

Unabhängig von den Bedenken, denen die Zulässigkeit der von der Betroffenen angebrachten Anhörungsrüge im Hinblick auf die gemäß § 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG vorgeschriebene Darlegung einer konkreten entscheidungserheblichen Gehörsverletzung begegnen muss, ist diese jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Betroffenen in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, ihr Vorbringen aber nicht als durchgreifend erachtet.Auch soweit ihre Eingaben als Gegenvorstellung anzusehen sind, geben sie deshalb keine Veranlassung zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 7. Dezember 2022.

GuhlingGünterKrüger
KlinkhammerBotur