Ablehnungsgesuch verworfen; Anhörungsrüge und Gegenvorstellung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller stellte ein Ablehnungsgesuch gegen die Richter sowie eine Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss. Der BGH verwirft das Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich und unzulässig und weist Anhörungsrüge und Gegenvorstellung auf Kosten des Antragstellers zurück. Begründet wird dies mit der Unzulässigkeit der Ablehnung des gesamten Senats und der Regel, dass letztinstanzliche Entscheidungen grundsätzlich keiner ergänzenden Begründung bedürfen; es liegen keine entscheidungserheblichen Gehörsverletzungen vor.
Ausgang: Ablehnungsgesuch verworfen; Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss zurückgewiesen (Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch nach § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 42 ZPO kann sich nur gegen einzelne Richter richten; die Ablehnung des gesamten Senats ist unzulässig.
Ein offensichtlich unzulässiges oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch kann verworfen werden; in diesem Fall bleibt der Senat in seiner regulären Besetzung zur Entscheidung berufen.
Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn die angegriffene letztinstanzliche Entscheidung keiner weitergehenden Begründung bedarf und keine darlegbaren entscheidungserheblichen Gehörsverletzungen vorliegen.
Eine Gegenvorstellung rechtfertigt nur dann eine abweichende Entscheidung, wenn sie konkrete, substantiierte Einwendungen enthält und das beabsichtigte Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Vorinstanzen
vorgehend LG Erfurt, 1. August 2023, Az: 3 T 83/23
vorgehend AG Arnstadt, 30. Dezember 2022, Az: XVII 139/22
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 15. Dezember 2023 wird verworfen.
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2023 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2023 wird zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft.
Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Gründe
I.
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die an dem Senatsbeschluss vom 22. November 2023 beteiligten Richter ist rechtsmissbräuchlich, weil nach § 6 Abs. 1 FamFG iVm § 42 ZPO nur die einzelnen Richter abgelehnt werden können, nicht aber der gesamte Senat (vgl. BGH Beschlüsse vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00 - WM 2003, 847 f. und vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73 - NJW 1974, 55 f.).
Wegen der aus dem Rechtsmissbrauch folgenden offensichtlichen Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ist der Senat in der eingangs genannten, geschäftsplanmäßigen Besetzung zur Entscheidung berufen (vgl. BGH Beschluss vom 14. November 1991 - I ZB 15/91 - NJW 1992, 983, 984).
II.
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2023 ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels umfassend geprüft und verneint.
Eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche Entscheidung bedarf von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung (vgl. BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 12). Einer der Ausnahmefälle hiervon (vgl. dazu BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 13) liegt nicht vor. Die Anhörungsrüge kann auch nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BGH Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 237/12 - juris Rn. 4 mwN).
III.
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Auch danach bietet das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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