Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter: Zumutbarkeit der Prozesskostenaufbringung für Insolvenzgläubiger
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter wandte sich mit einer Gegenvorstellung gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und machte geltend, die Kostentragung für die Insolvenzgläubiger sei unzumutbar. Entscheidend war, ob nach §116 Abs.1 Satz1 Nr.1 ZPO die Gläubiger die Prozesskosten nicht aufbringen können. Der BGH wies die Gegenvorstellung zurück, weil aus den vorgelegten Tabellen erhebliche Gläubigerforderungen und eine geschätzte Befriedigungsquote von rund 43% ergeben, sodass die Mittelaufbringung nicht zweifelhaft erscheint. Die Entscheidung betont die Erforderlichkeit konkreter Darlegungen zur Unmöglichkeit der Kostentragung.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; Unzumutbarkeit der Kostentragung nicht dargetan
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §116 Abs.1 Satz1 Nr.1 ZPO ist nur zu gewähren, wenn dargelegt ist, dass den wirtschaftlich Beteiligten die Aufbringung der Prozesskosten unzumutbar ist.
Die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Kostentragung ist zu bejahen, wenn der voraussichtlich aus der Insolvenzverteilung zu erwartende Betrag den für die Kosten aufzubringenden Betrag deutlich übersteigt.
Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind die voraussichtliche Befriedigungsquote (Verhältnis verfügbare Masse zu festgestellten Forderungen) und die konkrete Fähigkeit der Gläubiger, die Mittel unschwer aufzubringen, zu berücksichtigen.
Zur Feststellung der Unzumutbarkeit genügen nicht pauschale Behauptungen; es sind konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorzulegen, aus denen sich die Unfähigkeit der Gläubiger zur Kostentragung ergibt.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 19. Oktober 2011, Az: XII ZA 22/11
vorgehend OLG Köln, 14. Januar 2011, Az: 19 U 106/07
vorgehend LG Köln, 29. Juni 2007, Az: 87 O 229/03
Tenor
Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellung gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür nicht dargetan sind. Es ist nicht ersichtlich, dass den wirtschaftlich Beteiligten im Sinne von § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen. Ausweislich der zu den Akten gereichten Tabelle sind Insolvenzgläubiger vorhanden, deren Forderungen in namhafter Höhe zur Tabelle festgestellt worden sind, so etwa das Land N. (Finanzverwaltung) mit insgesamt rund 28.000 €, die L. GbR mit rund 62.000 €, eine S. GmbH & Co. KG mit rund 21.000 €, die S. H. mit rund 15.000 € und die B. Leasing mit rund 34.000 €.
Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist zu bejahen, wenn der Betrag, den ein Gläubiger auch bei Berücksichtigung des Prozessrisikos bei der Verteilung der Masse zu erwarten hat, denjenigen deutlich übersteigt, den er für die Kosten aufzubringen hat. Außerdem müssen die Gläubiger die betreffenden Mittel unschwer aufbringen können (BGH Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89 - NJW 1991, 40 unter II 1 a; BGHZ 119, 372 = NJW 1993, 135).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei der erfolgreichen Einziehung der Widerklageforderung ergäbe sich eine Insolvenzmasse von 92.279,73 € (128.085,62 € + derzeitiges Bankguthaben: rund 1.840 € abzüglich Masseverbindlichkeiten: 37.645,89 €). Diesem Betrag stehen festgestellte Gläubigerforderungen von 211.768 € gegenüber. Daraus ergibt sich eine Befriedigungsquote von rund 43 %. Die Möglichkeit der Mittelaufbringung durch die Gläubiger erscheint nicht zweifelhaft.
| Hahne | Klinkhammer | Nedden-Boeger | |||
| Weber-Monecke | Günter |