Ablehnungsgesuche gegen BGH-Richter: Unzulässig verworfen bzw. jedenfalls unbegründet erklärt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller stellte Ablehnungsgesuche gegen zwei Richter am Bundesgerichtshof. Das Gesuch gegen den Vorsitzenden wurde als unzulässig verworfen, weil die vorgebrachten Ausführungen keine ernsthaften Anhaltspunkte für Befangenheit enthielten. Das Gesuch gegen die Richterin wurde jedenfalls als unbegründet erklärt; dienstliche Stellungnahme und Abzeichnungsvermerk widerlegten Befangenheitsgründe. Weitere Andeutungen gegen einen dritten Richter blieben unerörtert.
Ausgang: Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen zwei BGH-Richter als unzulässig verworfen bzw. jedenfalls unbegründet erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn die vorgebrachten Ausführungen keinerlei substantiierte Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit enthalten.
Die Besorgnis der Befangenheit setzt voraus, dass bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
Die Mitwirkung eines angegriffenen Richters kann nicht ausgeschlossen werden, wenn dem Antragsteller die begehrte Akteneinsicht gewährt wurde und der Richter ersichtlich keinen Einfluss auf den Gewährungsvorgang hatte.
Eine dienstliche Stellungnahme des betroffenen Richters und ein Abzeichnungsvermerk des Senatsvorsitzenden können darlegen, dass sich der Richter keine nicht zustehende Entscheidungsbefugnis angemaßt hat und damit die Besorgnis der Befangenheit entfallen ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 13. Juni 2023, Az: II-6 WF 50/23
vorgehend AG Tecklenburg, 3. Februar 2023, Az: 20 F 21/13
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Guhling wird als unzulässig verworfen.
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Recknagel wird für jedenfalls unbegründet erklärt.
Gründe
Der Senat entscheidet über das gegen Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Recknagel gerichtete Ablehnungsgesuch unter Beteiligung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Guhling. Trotz des gegen diesen angebrachten Ablehnungsgesuchs ist er nicht von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil das Gesuch offensichtlich unzulässig ist. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfG NJW 2018, 3438 mwN und Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 - juris Rn. 8; vgl. auch Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZA 34/15 - FamRZ 2015, 1698 Rn. 2 mwN). Das Monitum des Antragstellers ist bereits inhaltlich nicht nachvollziehbar, weil ihm auf Veranlassung des von ihm für zuständig erachteten Senatsvorsitzenden die begehrte Einsicht in die dem Anhörungsrügeverfahren zugrundeliegenden Akten gewährt wurde. Auf den eigentlichen Vorgang der Akteneinsichtsgewährung am Amtsgericht Recklinghausen hatte der abgelehnte Richter ersichtlich keinen Einfluss.
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Recknagel ist jedenfalls unbegründet. Die vom Antragsteller insoweit angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen nicht die Besorgnis der Befangenheit. Diese besteht, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. BGH Beschluss vom 22. November 2017 - RiZ 2/16 - NJW-RR 2019, 123 Rn. 4 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Unabhängig davon, dass dem Begehren des Antragstellers entsprochen wurde, hat sich die abgelehnte Richterin - wie sich aus ihrer dienstlichen Stellungnahme und dem Abzeichnungsvermerk des Senatsvorsitzenden ergibt - auch keine ihr nicht zustehende Entscheidungsbefugnis angemaßt.
Der Sinn der vom Antragsteller in seinem Schreiben vom 12. Januar 2024 mit Blick auf Richter am Bundesgerichtshof Dr. Nedden-Boeger vorgebrachten Andeutungen erschließt sich nicht und gibt daher keinen Anlass zu weiteren Ausführungen.
| Guhling | Nedden-Boeger | Pernice | |||
| Günter | Botur |