Befugnis eines Verfahrenspflegers in Unterbringungssache zur Stellung eines Verfahrenskostenhilfeantrags
KI-Zusammenfassung
Die Verfahrenspflegerin beantragte Verfahrenskostenhilfe (VKH) für die Betroffene zur beabsichtigten Rechtsbeschwerde. Der BGH hielt den Antrag für unzulässig, weil der Verfahrenspfleger in Unterbringungssachen nicht gesetzlicher Vertreter und nicht zur Vornahme prozessualer Handlungen im Namen des Betroffenen befugt ist. Eine Ausnahme erfordert ausdrückliche Vollmacht des Betroffenen und Aufgabe des Amtes; zudem fehlten hinreichende Erfolgsaussichten der Beschwerde.
Ausgang: Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe durch Verfahrenspflegerin für die Betroffene als unzulässig verworfen; zudem fehlende Aussicht auf Erfolg der Rechtsbeschwerde
Abstrakte Rechtssätze
Ein in einer Unterbringungssache bestellter Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen und damit nicht befugt, im Namen des Betroffenen prozessuale Erklärungen wie die Einlegung einer Beschwerde oder die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe vorzunehmen.
Der Verfahrenspfleger kann nur dann als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln, wenn sich aus der Beschwerdeschrift hinreichend deutlich ergibt, dass er vom Betroffenen ausdrücklich beauftragt wurde und zugleich seine Bestellung aufgibt.
Eine Antragstellung auf Verfahrenskostenhilfe kann nur dann als eigener Antrag des Betroffenen ausgelegt werden, wenn der Betroffene oder sein gesetzlicher Vertreter die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse selbst oder in wirksamer Vertretung unterschrieben hat; die bloße Bezugnahme auf eine frühere Erklärung in einem anderen Verfahren reicht nicht aus.
Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel setzt darüber hinaus zumindest hinreichende Aussichten auf Erfolg des Rechtsmittels voraus; fehlt es daran, ist ein VKH-Antrag abzuweisen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Duisburg, 30. Mai 2023, Az: 12 T 95/23
vorgehend AG Dinslaken, 31. März 2023, Az: 24 XVII 485/15
Tenor
Der Antrag, der Betroffenen Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
1. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist unzulässig.
Der von der Verfahrenspflegerin gestellte Antrag ist dahin auszulegen, dass sie Verfahrenskostenhilfe nicht für sich selbst (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2021 - XII ZB 371/21 - FamRZ 2022, 123), sondern für die Betroffene beantragt.
Der für die Betroffene gestellte Antrag ist indessen unzulässig, weil der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen ist.
a) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Unterbringungssache soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Der Verfahrenspfleger hat daher in erster Linie die Pflicht, dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) Geltung zu verschaffen; außerdem hat er den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erkunden und in das Verfahren einzubringen. Anders als der Betreuer in dem jeweiligen Aufgabenkreis ist er jedoch nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen. Daraus folgt, dass eine vom Verfahrenspfleger im Namen des Betroffenen vorgenommene Verfahrenshandlung unzulässig und der Verfahrenspfleger insbesondere zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen nicht befugt ist (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18 - NJW-RR 2019, 129 Rn. 6 mwN). In gleicher Weise ist er auch nicht zur Beantragung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung eines Rechtsmittels durch den Betroffenen befugt.
b) Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn sich der Verfahrenspfleger nicht auf sein Amt, sondern ausdrücklich darauf beruft, vom Betroffenen mit der Einlegung einer Beschwerde beauftragt worden zu sein. In diesen Fällen muss sich aus der Beschwerdeschrift aber hinreichend deutlich ergeben, dass der Verfahrenspfleger - mit der Folge der Aufhebung seiner Bestellung (vgl. § 317 Abs. 4 FamFG) - seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln will (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18 - NJW-RR 2019, 129 Rn. 7 mwN). Das ist vorliegend nicht der Fall.
c) Der gestellte Antrag kann auch nicht als ein eigener Antrag der Betroffenen auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ausgelegt werden. Eine solche Auslegung kommt zwar in Betracht, wenn ein Betroffener persönlich oder für ihn der Betreuer die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unterzeichnet hat und sich daraus der eigene Wille des Betroffenen oder des in seiner Vertretung Handelnden schließen lässt, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Eine solche Auslegung scheidet hier aber aus, weil die Verfahrenspflegerin nur auf eine frühere, zu einem anderen Verfahren eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezug genommen hat.
2. Im Übrigen hat die beabsichtigte Rechtsbeschwerde auch in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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