Antrag nach §43 FamFG auf Ergänzung des Senatsbeschlusses abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der weitere Beteiligte zu 2 beantragte die Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 3. Juli 2024. Der Senat lehnte den Antrag nach § 43 FamFG ab, da die Voraussetzungen für eine Beschlussergänzung nicht vorlagen und die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsbeschwerde bereits umfassend verneint worden waren. Eine Begründung der letztinstanzlichen Entscheidung war verfassungsrechtlich regelmäßig nicht erforderlich. Weitere Eingaben werden nicht beantwortet.
Ausgang: Antrag auf Ergänzung des Senatsbeschlusses nach § 43 FamFG mangels Vorliegens der Voraussetzungen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ergänzung eines gerichtlichen Beschlusses nach § 43 FamFG ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; bloße Unzufriedenheit mit der Entscheidung begründet keinen Ergänzungsanspruch.
Die Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erfordert eine Prüfung der Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtsmittels.
Eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare letztinstanzliche Entscheidung bedarf regelmäßig keiner zusätzlichen Begründung aus verfassungsrechtlichen Gründen; Ausnahmen sind nur in eng begrenzten Fällen zu prüfen.
Wiederholte oder weiterführende Eingaben, die keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsgründe vortragen, begründen keinen Anspruch auf Ergänzung des Beschlusses oder auf Beantwortung.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 11. April 2024, Az: II-26 WF 8/24
Tenor
Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 3. Juli 2024 wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Beschlussergänzung nach § 43 FamFG liegen nicht vor. Der Senat hat über den Antrag des Beteiligten zu 2 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entschieden und bei seiner Entscheidung die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde umfassend geprüft und verneint. Andere Anträge, die zu bescheiden gewesen wären, liegen nicht vor.
Soweit der Beteiligte zu 2 beanstandet, dass der Senatsbeschluss vom 3. Juli 2024 keine Begründung enthält, ist darauf hinzuweisen, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf (vgl. BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 12). Einer der Ausnahmefälle hiervon (vgl. dazu BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 13) liegt nicht vor.
Der weitere Beteiligte zu 2 kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
| Guhling | Botur | Recknagel | |||
| Nedden-Boeger | Krüger |